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Zwole BeLlaqe zu ^. ;;. Dienstag, den »7. April 1793;

B e k a n. u t m a ch' u n g.

Da der öfters ergangenen Obrigkeitlichen Verordnlmgcn L.hngeachtet, die gänzlich .«bgewürdigte und aussexCours gefetzte ver, «fern? Kreuzer , dennoch höchstchrafbarcr Weise Handel und Wandel coursiren sollen; diesen' Un-wesen aber auf das Ernstlichste gesteuert werden -muß; So wird Das Publicum voeweren Arwahm und Verausgebung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmahls verwarnet, sondern auch demjenigen, welcher dergleichen darwi- ber handelnde glaubhaft anzugeben weiß, das Drittheil der dadurch eingehenden Strafe von jedemLall hiermit zugejagt, zugleich aber auch ledermanniglich anbejohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths auf Löbl. Rech- ney-Amt abzuliefern.

Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, fi elbauf die genaueste Kundschaft zu legen vhnermanglcn, undsuchen ivi'rd durch ohnvermuthete V'sitirung der kosung der Becker, Bierbrauer, und Metzger, und ande-er und Entdeckung dèrerjewgen, welche aus Geisi und Widersetzlichkeit ihren Vorrath auszuiiefcrn unterlassen, die murhwillige Uebertretere aus­findig zu machen, und andern zum ^Schrecken und Beispiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das nachdrücklichste zu hestrafen.

ConcIvium in Senatu, den 2ten Fe^r. 1775. Rcnovâkum in Senatu, den igtm Aug. 1788.

Zur Warnung.

, Es wird hierdurch jedermanniglich ermne: t undNilles^ErnsteS verwarnet, in wicder-- öffentlich.bekannt gemaa^en Verordnungen:

i) Semmes oder ungemun5t.es Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Passe zu

*) Atter Einschleif und VerauSgebung gänzlich verrufener sowohl als allhier ausser Cours gesetzten Münzsorten insbesondere, der nicht von Churmainz, Churtrier, Ehurpfalz, Hessendarmstadt, und hiesiger Reichsstadt ausgeprägten mir dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern, und der unter hiesiger Stadt Münz stempel nicht geschlagenen Heller; So wie

3) des von einem Hocheblen Rath durch cin.unter dem 6ten Mar; des 1770?!™ Jahres public.irtee und deiren Juden noch absonderlich in ihrer Schule zu Nack acht ui'g^e-- - sonders bekannt gemachtes Edier bey empfindlicher Strafe wiederholt verbotenen Auf. und Einwechselns dieser und auch anderer guten Gold- und Sribersorten, und dann 4) Alle Steigerung oder Verausgab derer Gelder, als solche in dem Münz - Edikt vom

Zten Februar, 1766. angrsetzt worden, sich gänzlich, zu enrbalten und überhaupt gegen die, das Munzwesen betreffende Kaiserl. allerhöchste Verordnungen, auch Eines Hoch- edlen Raths diesfalls ergangenen Edicten, sich so gewiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen., als ansonsten gegen den oder die Uebertretere mit ohrr- ausbleiblicher schwerer «träfe gebührend oorgegangen werden wird. Hiernachst wird in Gefolg allbereits unterm Zten September 1761. in offenem Druck ergangenen und den lyten April 1768. erneuerten hiesigen Rathöverordnung, hierdurch allen und jeden Silberhandler und.andern so Silber-Waaren zu feilen Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu Handeln pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochmalen ernstlich bekannt gemacht; keine andere Silber-Waaren, sie Wen gleich klein oder groß, glD,welche der hiesigen Probe gemäß und den'Gehalt