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Müller benachrichtiget seine Ftèundè, daß ohnerachtet seiner Reise, die Gaft, Wirthschaft auf dem Sandhof, wo ar jc^ ' auch ein neues Billard ist, zu jeder, mann'ch Auf iedenbeir cÄNtinuirt', zu besondern Anlüffm kann bey Herrn Bender auf dem großen HKschgraben, Bestellung gemacht werden.

Wegen Fleisch - Ei bringung.

Es hat Ein Hochedler Rath auf die von dem hiesigen Metzgerhandwerk vielfältig geführte Beschwerde, daß bey der, der hiesigen Bürgerschaft gestatteten Freyheit, aus­wärts geschlachteres Fleisch bestellen, und gegen Entrichtung des Acciscs in hiesige Stadt bringen zu können, sehr häufig Mißbräuche und Unterschleife begangen würden, vor­läufig, und bis zur Beendigung der deßfallö verordneten Untersuch- und Prüfung dieses Polizei).Gegenstandes die Verordnung erlassen, daß

i) nur von E hri si li chen Vcrka ufern auswärts Fleisch zu bestellen, erlaubt, von Juden­schlachtern aber das Einbringen desselben untersaget seyn solle.

L) Daß allen hiesigen Gastwirthen , Traiteurs, und Garköchen untersaget seyn solle, von auswärts anhero Fleisch zu bestellen, indem sie solches nicht zu ihrer eigenen Konsumtion gebrauchen, sondern Nahrung damit treiben. ,

Z) Daß im Fall von einem Christlichen Verkäufer für einen angegeben werdenden hiesigen Besteller eine so große Parthie Fleisch an denen Thoren nahmhaft gemacht wurde, die es zweifelhaft mache, daß dasselbe zu deö Bestellers eigenen Konsumtion erforderliche seyn möchte, der auswärtige Verkäufer ein verhältnismäßiges Depositum an dem Thor zu hinterlegen, der bestellte Aufseher den Vorfall sogleich anzuzeigen, und der alsobald vor das Recheney-Amt zu fordernde hiesige Besteller auf seine bürgerliche Pflichten zu versichern habe,-daß solches zu seiner eigenen Konsumtion bestimmt sey , widrigenfalls aber, und wenn dieses auf. solche Art nicht dargethan werden könne, daS Fleisch micht nur confiScirt, sondern auch die eines. Unterschlesss schuldig befundene Personen auf das Nachdrücklichste bestraft werden sollen. Welches in Gemäßheit des von gedacht Einem Hochedlen Rath erhaltenen verehelichen Auf­trages dem gesammten Publico hierdurch bekannt gemacht, und zu genauer Beob­achtung dieser Verordnung angewiesen wird. Frankfurt den 2Zsten Januar 1798.

/ D Rechen?y« Amr.

Nachdeme von hiesiger Grafl. Landes-Regierung beschlossen worden, daß das dahier gelegene, denen Handelsleuten Gebrüder Rauch vorhin zugestandene Wohnhauß, welches erst vor wenigen Jahren erbauet worden , sehr bequem eingerichtet, mit einem Hinterbau, Stallungen, Lagerhaus, Hof und Garten versehen, und zu einer Essig-oder andern Fa- drickc sehr gut zu brauchen, auch angenehm gelegen ist, öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden soll; so wird hierzu Terminus auf Dienstags den üten Februar 1798- «nberaumet, in welchem die Liebhaber sich dahier in erweitern Hauß sechsten , Vormit­tags 10 Uhr einfinden können. Rödelheim den 19. December 1797.

Von Commission wegen.

Hoffmann, Amtmann.

Montag den zten Febr. Vormittags 9 Uhr, soll an der Allee in der Behaussung des AuSruffer Reichards eine starcke Parthie Delfter Butter in Faßgen von. verschiedener Größe, »nd eine ansehnliche Parthie Seife Marseillianer Art, gegen gleich hagre Bezahlung an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden.