Mhrtre/ sowohl Schieß- als andere Gewehre von verschi^dener Uet i, .insbesondere Standrohre, Büchsen, Jagdflinten/ Pistolen, ingwichen Degen, Hirschfänger u.d.gl. m., welche hiesige Lob!. Bürgerschaft und andere Einwohner im vorigen' Jahr während der Anwesenheit der französischen Truppen in das Zeughauß abgeliefert haben, sogen nun wie, herum zurückgegeben werden. Da aber dieselbe mit keinem Kennzeichen , wem sie zugeho- ren,- mehr- versehen sind z so hat man von Amtswegenfür rathsam befunden , die Zuruck-" gäbe dieser Gewehrstücke auf folgende Weise vorzunehmen, .und zwar
i,) sollen solche nach der Ordnung der QuaMere von teren Bewohnern ün Augenschein genommen,werden, zu welchem Ende I j
2. ) ein jeder der dergleichen in das Zeughaußgeliefertund'nvch-tsichf wieder' zurück empfangen, bey dem Herrn Capitâin des Quarrièrs,'wvrmnen es wohnet,-ffch anzumel--
. den hat, welcher ihme> ein mitdem KriegsjMgümtS-SirMchersehencö Billet, zur Ein- . laffung in das Zeughauß, ertheilen wird, dieses Billet aber muß sodann an der Thürè des Zeughauses- beym Eintritt in dasselbe an den dahin beorderten KriegSzeugamtS--
. Dtchoniwnzen toieder.abgegeben werden.
3,,) Derjenige fo ein ihme zugehöriges Stück findet, hat solcheSbey dem deßfallS anwe- • , s^dei' und beauftragt-n>. Kriegszeugschreiber vorzuzeigen, welcher alsdann dasselbe gehörig bezeichnen und ausnokiren wird , demnächst aber ' - '' ■ • /
4;) sollen die bezeichneten Stücke in so lange noch im Zeughaus verbleiben, bis sämtliche Einwohner der'i4 Quartiere Und anbey auch noch die Bewohner der. hiesigèk Stadt, zugehörigen Dorfschaften solche ebenfalls beaugeNlcheiniget Hahm, indem, hön diese»/ letzteren eben sowohl dergleichen zur obbemeldten Zeit in hiesiges ZeUgyaüß üb^eHefèrk, worden seyn können.
5.) Im Falle mehrere Personen ein und dasselbe ètück in Anspruch nehmen; so wer- denderen ganitliche Namen darauf und in das darüber, geführt werdende Register^no- tiret und wird es am Ende darauf ankommen, wer sich von ihnen ai«.besten dazu zu leginmkren.vermag^ in welchem Falle denn unterzogenes Amt die Entscheidung ertheilen loird.
&) Wenn nun sämtliche sowohl Schieß-alS untere Gewehre (ausschließlich der ebenfalls in das Zeughauß abgelieferten und dermalen noch vorhandenen unbezeichneten Burger- Armaturen, als deren Ausrheilung vor der Hand noch ausgesetzt bleibet) vprbefchrie- benermaßen besichtiget und bezeichnet worden ; so werden solche denjenigen welche sich dazu behorch legitimiret haben, und deren Eigenthumsrecht keinem Zweifel mehr un= tkrworfen ist, wo möglich noch vor dem Schluß dieses Jahres gegen Bescheinigung aus- gehandiget werden.
Auf diese Art glaubt unterzogenes Amt sämtliche hiesige und der Stadt-Dorfschaften ■ Bewohner, die etwa bey dieser Sache intereßiret sind, auf das beste befriedigen, und, daß jeder das seinige.kwiederum erhalte, am fügliMen bezwecken zu können.» •
Man hat daher dieses einer Löbl. Bürgerschaft und andern hiesigen Einwohnern vor- dersamsi bekannt machen, zugle^ aber auch dieselbe hiermit ermühnen' wollen, daß sie auch ihrer Seitö die vorgeschriebme'kOrdnung beobachten, sich zu denen jedesmal ihnen von dem Herrn Capitain ihres, die Reihe treffenden, Quartiers/ vorhero-bekannt gemacht wer-> denden Stunden in dem Zeughauß einfinden, und überhaupt alles was dieses mühsame. Geschafft befördern und erleichtern kann, beitragen mögen.
Signatum Ftanckflltt den 2§ten Nypsmber J797.
’ ' Kriegs,Zrug,Amt».