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Mehrere, sowohl Schieß- als andere Gewehre von verschiedener Art , insbesondere Standrohre, Büchsen, Jaqdfimten, Pistolen, ingldichen Degen, Hirschfänger u.ch. gl. m., welche hiesige Wi. Bürgerschaft und andere Einwohner im vorigen Jahr während der Anwesenheit der französischen Truppen in das Zeughauß abgeliefert haben, sollen nun wie- Verum zurückgegcben werden. Da aber dieselbe mit keinem Kennzeichen , wem sic zugeho- ren, mehr versehen sind; so hat man von Amtewegen für rathsam befunden, die Zurück­gabe dieser Gewehrstücke auf folgende Weise vorzunehmen, und zwar

fodcn solche nach der Ordnung .der Quartiere von deren Bewohnern in Augenschein genommen werden, zu welchem Ende

2 . ) ein jeder der dergleichen in das Zeughaus geliefert und noch nicht wieder zuruck ein pfangen, bey dem Herrn EaPitâM des Quarrierö, worinnen er ivohnet, sich anzumel­den hat, welcher ihme ein mildem KricgSzeuaamtS-Siegct versehenes Billet, zur Ein­lassung. in das Zeughauß , ertheilen wird, dieses Billet aber muß sodann an der Thüre des Zeughauses beym Eintritt in dasselbe an den dahin beorderten Kriegszeugamts Ordonnanzen wieder abgegeben werden. ,

3 . ) Derjenige so ein ihme zugehöriges Srück findet, hat solches bey dem deßfallS anwe­senden und beauftragt-n Kriegszeugschreiber rorzuzeigen, welcher alsdann dasselbe ge­hörig bezeichnen und aufnotiren wird, demnächst aber

4 .)-sollen die bezeichneten Stücke in solange noch imZeughauß verbleiben, bis sämtliche Einwohner der 14 Quartiere und anbey auch noch die Bewohner der hiesiger Stadt zugehörigen 3)orfsaften solche ebenfalls beaugenscheiniget haben, indem von diesen letzteren eben sowohl dergleichen zur obbemeldten Zeit in hiesiges Zeughauß abgeliefert worden seyn können.

5 .) Im Falle mehrere Personen ein und dasselbe Stück in Anspruch nehmen; so wer­den deren sämtliche Namen darauf, und in das darüber geführt werdende Register no= tuet und wird es am Ende darauf ankommen, wer sich von ihnen am besten dazu zu legsiimiren vermag, in welchem Falle denn unterzogenes Amt die Entscheidung erthei- ' wird.

6 /0 Wenn nun sämtliche sowohl Schi'-als andere-Gewehre (ausschließlich der ebenfalls in das Zeughauß abgcsicfcrten und dermalen noch vorhandenen unbezeichneten Burger- Armaturen, als deren Austheilung vor der Hand nerd) auSgeftsit bleibet) vorbefchrie- bencrmaßen besichtiget und bezeichnet werden; so werden solche denjenigen welche sich dazu behörig legitimiret haben, und deren Eigenthumsrecht keinem Zweifel mehr un­terworfen ist, wo möglich noch, vor dem Schluß diesesIahrcS gegen Bescheinigung aus- gchändiget weg^en.

Anf diese Art glaubt unterzogenes Amt sämtliche hiesige und der Stadt-Dorfschasten Bewohner die etwa bey dieser Sache intereßiret sind, auf das beste befriedigen, und, daß jeder das (einige iviederum erhalte, am füglichsten bezwecken zu können.

Man hat daher dieses einer Löbl. Bürgerschaft und andern hiesigen Einwohnern vor- dersamst bekannt machen, zugleich aber auch dieselbe hiermit ermahnen wollen, daß sie auch- ihrer SeitS die vorgeschriebene Ordnung beobachten, sich zu denen jedesmal ihnen von

Herrn Capita in ihres, die Reihe treffenden, Quartiers, vorhero bekannt gemacht wer- dchden. Stunden in dem Zeughauß einfinden, und überhaupt alles was dieses mühsame Ässchafft befördern und erleichtern kann, beitragen mögen.

Signatum Franckfurt den 2yten November 1797.

,_____________ .________________Kriegs * Zeug - Amt.

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