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In der Nacht vom lohn auf den nten dieses.Monats , würbe in dem vorm Hocken­heimer Thor gelegenen dem Handelsmann Herrn le Mazuraiö zugehörigen Garten, ^tct gewaltsamen Einbruch folgende Stücke gestohlen, als:

i Jack von weisem Bassin.

i roth und grau gerauschten Weiberrock von Kotton..

i blau gestreifter ' ditto ditto.

i roth, gelb und weiß gesteifter bitte- bitte;

1 weißes Halstuch mit rothen Streifem von Mousselin.

i Herren bieberrock vom blau und weiß melirt Sommerzeug und sonstige Victualiwo Wer davon eine Anzeige zu machen im Stande ist, dem wird eine Belohnung Don 25 h. M Verschweigung seines Namens hiermit zugesichert. Franckfurtden isten (Sept. 1797.

Acker - Gerichl.

Bekünntma^uW q gen das Ha ard-pift

Ohne die leidmüthige Erfahrung, daß das verbothene Hazardspiel alter Art zur Kriegszeit in einer Allgemeinheit überhand genommen, die sich auf alte Klaffen und Stände erstreckt in einem Zeitpunkt, der wenigen Ueberfluß gewähret viele drückt die meisten aber bie-folgen eines schweren Kriegs und einer unerhörten Theurung der Lebensmittel empfinden läßt in einem Beyspiel , das alle gute Sitten, Wohlstand uud Ordnung stöhret in einem Beyspiel , das mancher Jugend die reinsten Gefühledie ersten Eindrücke der besten Erziehung verdrängt in einem Beyspiel, das so manchen El­tern, die ihre Kinderzucht durch Verführung vereitelt sehen, die edelste Belohnung ihrer Liebe, ihrer Treue, ihrer Sorgfalt raubt in einem BeyspftH das ft manche wahre Freude so manchen häuslichen Fl ieden ft manche eheliche Bande so mancher or­dentliches Hauswesen ustwiderbringlich zerrüttet; Auch ohne Gesetz , das die Abwenl^z eines solchen Uebels befielet, sollte eigne Ueberzeugung davon einem jeden Pst ick ter a/s Herz legen, die er sich selbst, seiner Familie, seinem Nebenmenschen und der WriMrth- des Staars schuldig ist.

Hiermit vereinbart sich aber keineswegs die gutwillige- Aufnahme einer irrigen Meynung : D

als ob das verderbliche Hazardspiel in Meßzeiten erlaubt sepe?" vielleicht W zur Meßfreyheit gehören sollte!

zvelche, dem Vernehmen nach, aufs neue mehreren glaublich vorkommen soll, die, ihres Vortheils wegen , dasselbe ft gerne dulden mehrere belebet,, die dieser leidigen Auefüh lung ihrer Zeit sich so thätig ergeben mehreren eine günstige Aussicht verschafft, bk das Spiel für ein Hülfsmittel ansehen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und andern, di» sich als Spieler vom Handwerk darstellen, die große Hoffnung barbietet , durch das Spiel zu dem Glück erhöhet zu werben, aus dem Ruin ihrer M irm enschen sich Wohl­stand und llèberfiuß herkorzubringen zu einem Glück, dessen rui-iger Genuß ein ausge­zeichnetes Denkmal abgehärteten Gefühle verdrängter Mensckenliehe bleibt.

Diesen Irrthum einem jeden zu benehmen, mag es hinlänglich seyn, mit Bezug auf die bestehende und bekannte Verordnungen hier beyzufügen ;

daß das Hazardspiel auch während der Messe allerdings verboten seye, daß das ^Gèsez darüber keiner- Unterschied mache, und daß sich kein Unterschied denken lasse, der mit ber Absichr vereinbarlich wäre; daß also mir Unwissenheit oder Zweifel bey der bevorstehenden Messe niemand die Uebertretung jener wohlgemeinter Ver­ordnungen zu entschuldigen - noch dadurch gegen die darin gesezte Strafe und stu» stige Verfügung gespukt zu seyn gewärtigen mag.

Publicatum Frankfurt a. M. ben 17. August 1797.

Von IunZerrn $urß(i meist« Amts wtgltl.