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Bekanntmachung gegen das Hasardspiel.

Lhnè die seidmüthige Erfahrung, daß das verbothene Hazardspi'el aller Art iUr Krieg szeit in einer Allgemeinheit überhand genommen, die sich auf alle Klassen und Stande erstrecht in einem Zeitpunkt, der wenigen Ueberfluß gewahret viele d-ückt die meisten aber die Folgen eines schweren Kriege und einer unerhörten Theurunq der Lebensmittel empfinden läßt in einem Beyspiels das alle gute Sitten, Wohlstand und Ordnung itopret in einem Beyspiel, das mancher Jugend die reinsten Gefühle die ersten Eindrücke der decken Erziehung verdrängt in. einem Be -spiel, das so manchen El­tern , die ihre Kmderzucht durch Verführung vereitelt, sehen, die. edelste Belohnung ihrer üiebe, ihrer Treue, ihrer Sorgfalt raubt in- einem Beyspiel, das so manche'wahre Freude so man neu häuslichen Frieden so manche eheliche Bande so manches or­dentliches Hun wesen unwwerbringlich zerrüttet;Auch ohne'Gesetz, das die Abwendung eines solchen ll.bcw bezielet, sollte eigne Ueberzeugung- davon einem jeben Pflichten an Herz egen, die er sich selbst, seiner Familie, seinem Nebenmenschen und der Wâarth des SlaaiS schuldig äst. y

Hiermit vereinbart sich aber keineswegs die gutwillige. Aufnahme einer irriam Meynung : '

als ob das verderbliche Hazardspiel in Meßzeiten erlaub^fiye? vielleicht zur Meßfreyheir gehören sollte!

welche, dem Vernehmen nach, aufs neue mehreren-glaubliK-chorkommen soll, die, ihres Vortheils we^en, dasselbe so gerne dulden mehrere bechoet, die dieser leidigen Auefüst lunz ihrer ^eit sich so thätig ergeben. mehreren eine günstige Aussicht verschafft, die das Spiel für ein Hiilfsmittel ansehen, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und andern, die sich als Spieler vom Handwerk darstetten, die-ssroße Hoffnung darbierrt, 'durch das Spiel zu dem Glück erhöhet.zu werden,, au s. dEm Ruin ihrer Mitmenschen sich Wohl­stand und Uèberfluß hervorzubringen^zu einem Glück, dessen ruhiger Genuß èin auM- zsichneteS Denkmal abgehärteter Gefühle verdrängter Menschenliebe bleibt.

Diesen Irrthum emem jeden zu benehmen, mag eöchinlänglich seyn, mit Bezug auf die bestehende und brkSnitreVerordnungen.hier beyzufügen: HWW

daß das. chazardsviel auch wahrend. Der Messe allerdings verboten seye, daß bai Gesez darüber keinen Unterschied mache, und daß'sich kein Unterschied denken lasse, der mit der Absicht vereinbarlich,wäre;, daß also mit Unwissenheit oder Zweifel bey der bevorstehenden Messe niemand die Uebertretung jener wohlgemeinter Ver­ordnungen zu entschuldigen - noch-dwdwch gegen die darin gesezte Strafe und son­stige Verfügung geschützt zu fepn gewärtigen mag.

Eublicatum Frankfurt a. M. den 17. August 1797..

B jun - ^'trae'mel^er Amts weaem

Alle diejenige,, welche an den Nachlaß des verstorbenen hiesigen Bürgers unp Canditati ytiris Michael Paul Baumhauer , worauf dessen Jnteirat-Erben gerichtlich Verzicht gethan,, Forderungen zu machen. befugt sind., werden hierdurch dergestalt citirt und vorgeladen, um inn. halb einer peremptorischen und überhaupt angesezten Frist von Sechs Wochen von unterzeichnetem dato an zu rechnen , selbst oder durch,rechtlich bevollmächtigte Anwäldte, vor hiesigem Stadt-Gericht.zu erscheinen-/. ihre habende Schuldforderungen zu profitiren , sie rechtsgenüglich zu liquiduen,,und des Eher -Mechtö halber mit dem bestellten Contradictore zu Handelen, oder zu gewärtigen damit präcludirt und abgewiefen zu werden.^

Es wird hinkünilig keine.weitere Ladung, dann an hiesiger Gerichtsthur , und zwar nur zu Anhörung, facta h jjns eprodnetione, t' gehenden Bescheids und Urthele, erlassen werden. Signatum Frankfurt am.3. Julii 1797.

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