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Da 6^ der nach fortdaurenden Armatur der gegen einander ffehendm Armem und dem Uf unkrbrod^tntn herum.-eisin der Au-g-wanderte» üllrr A-t, m der bevorstehenden Mess« manche, die öffentliche Ruhe Hören tönnenfe UnorPnung jw bffurcb^n wäre,, wenn du Auf- vatme der Fremden, ohnbedingt nach dem Sinn, den man Oer Meßfreiiheit beyzustgen Anlaß nehmen möcht«,. angesehen nurden wollte, so sieht sich unttrzogenes Amt gemüßiget , jede» Bürger und Einwohner bey denen aus sich habenden Pflichten und unter Per Verwarnung vor einer durch mehrer« Verordnungen Eines Hvchedlen Raths bestimmten Strafe von 2a Tthlr. dahin anzuweisen,, daß zwar

i) in Rücksicht derjenigen Fremden, welche den Haus-Eigenthümern und Zimmer- Ver- Miethern dafür hinlänglich bekannt sind, daß sie gewöhnlich die hiesigen Messen des Ver­kauf- oder Einkaufs halben besuchen,, keme Einholung einrs Erlaubniß- Schrines, so lange die drey Meßwochen dauern, oonnö.hen ist; dagegen aber

V in Betreff aLer andern F emoen, vor welcher Nation und Stand sie seyn mögen, Pie Einholung eines Erlaubniß - Scheine« auf unterzogenem Amt erforderlich bleibt , und da­von niemand ausgenommen ist., al» dierenige M-ltrair- Personen, welche sich durch Vor­zeigung eines Zettuls tödlichen Quartier amtet jur unentgeldtichen Einquartirung legitimirk haben; wobey.

K die Haus-Eigenthümer und Zimmer-Nertmeiher gleichfalls darauf zu sthew verbundew sind, daß von denen auf Erlaubniß.-Schu r b y ihnen wohnenden, oder ferner einzie- henden Personen niemand in ihre gemiethete Zimmer ausgenommen. werde ^ als wer na* mentlich auf dem Erlaubniß - Sch»n benannt ist*

Frankfurt, den iZten. März. 1796*

Schazzungs- - AntN.

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