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Beilage zu No. rr. Dienstag, den 15- Mârz rW

Bekannt m a ch u n g.

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In ter St engischen B -chhandlung dahier ist p haben.' Meßschema von Fanckfurt, für 96/ 30 fr. — Handluckgs-Addreßkalend« von Franckfurt, für 96, 24 fr. — Les Chevaliers du Cygne, ou la cour de Charlemagne j éonte historique & moral, ,par Mad. de Genlis, 3 vol. ü. 4. 30 kr.

Montag den ersten Marz Nachmittag 2 Uhr, sollen die auf dem Zimmerplatz vor dem Gallenthvre sich befintenden Spâhne an den Meistbietenden gegen baare Zahlung verkauft .wewen. Frankfurtchen Echten März.1796.

Bau - Amt.

Die von mir in vvrigerMeffe angckündiqte Einrichtung der Boutiquen in den neuerbauten Sälen des Braunfelses ist vollkommen beendi gt : die Herren Handelsleute können also ihre marq irte Plätze in Besitz nehmen ; dieses zur Antwort auf die eingelaufenen Anfragen. Da alle» angeweiidkl worden^ dieser Einrichtung Vollkommenheit und Schönheit zu geben; so ârden die Herren Einkäufer-ihre-völlige Befriedigung dabey finden.'

H u m, Verwalter.

Da mehrere Personen , welche sich mit Beitragen zu dem für Ihro Kaiserl. Majestät da. hier eröfneten Anlehen unterschrieben haben, dabei der Deputation die Erklärung haben zukom- men lassen, daß die hierzu bestimmte Gelder täglich bei ihnen bezogen werden könnten: Als wird denselben zur Nachricht hierdurch bekannt gemacht, daß jene Gelder den Herrn Gebr. Belhmann zugrstellet werden müssen^ und zwar daß diejenige, welche solcher nächsten Mittwochen den 16 Merz annoch bewürcken wurden, die volle Interessen von Anfang dieses Monats werden zu beziehen haben. Franckfurt öen I4ten Merz 1796.

Von Dtputations wegen.

3n Befolg derer von Einem Hochedlm Rath unter dem 23ten September 1738. un» 28ten Januar 1749. ergangenen Verordnungen, wird hiemit von Acker -G-richts wegen allen denenzrnigen , so Ferdgüter um diese Stadt herum , wie auch vor Sachsenhausen, liegen ha. hen, ernstlich geboten und aufrrlegt, daß ein jeder die Gräben U"d Austräger um und an seinen Gütern raumen und auftmfen, wie auch die überwachsenden Hecken in Strassen und Zwerchwegen abrauwen, besonders aber die Raupennester an Bäumen und Hecken, â Dato an in Zeit von vier Wochen, dry zehn Gulden Strafe., abnehmrn, verbrennen, und tiefe davon völlig saubern laffen^ in Entstehung dessen von Amt» wegen die Räumung der Grabe«» und Säuberung der Hecken geschehen- die anwendenden Kosten aber, nebst der angesttzten Strafe, ohne Adgana, ein jeder , so säumig erfunden worden,, ju erstatten und zu erlegen Lehgsten seyn solle. Publicatum ttn 7ten Wrj 1796,

Aâ-ârichr.