PROCLAMA.
Da der Unterthan, Bierbrauer und Wittwer Johannes Selmes zu Münster, nach Wt» öen seiner Ehefrau eine beträchtliche Summe Schulden rontrahirt und durch sein unordentliches ?,ben nothwendig gemacht, ihn Obrigkeitlich au» der Selbstadministrativn de» Vermögens zu letzen und alle» unter curatorische Verwaltung der beiden bestellten und beeidigten Vormünder Johann Adam Witzel und Christoph Rorkopf, Unterthanen daselbst zu geben.' Nunmehr aber erforderlich ist, den richtigen Schuldenstand zu erforschen, und weiterem Schuldenmachen zub„ gegnen ; So werben alle und jede welche an benannten Johanne» Selme« einige Forderung zu haben vermeinen, sie seyen bekannt oder unbekannt, andurch edictaliter vorgeladen Dienstags den Sten August diese» Jahr« Vormittag» 9 Uhr, entweder in Person oder durch genugsam Bevollmächtigte bey Fürstlichem Amt dahier zu erscheinen, und ihre Forderungen anzugeten, ungehörig zu liquidiren, unter der ausdrücklichen Verwarnung , daß derjenige welcher in dichm Termin , sich nicht meldet, nachher weiter nicht gehört — von der Masse ausgewiesen — und ihm ewige» Stillschweigen auferlegt seyn solle. Man verwarnet auch zugleich jedermânniglich diesem Johanne» Selme», an Geld, Waare und Getränk einige» zu lehnen oder zu borgen, noch weniger mit ihm über etwa, zu handlen oder einen Handel abzuschließen, ohne daß die bestellte und obenbenannte Vormünder davon Wissenschaft erlanget und dazu eingewilliget haben, bey Strafe de» Verlust« de» Gelehnten und Geborgten und der Nichtigkeit de» Kontrast».
Hain den zoten Jun»: 1794, v
Fürstlich- Fsenburgisches Amt Dreyeich.
Alle diejenige, welche an ke» verstorbenen Doctoris Juris & Advocati Johann Friedrich Moritz Nachlaß ex quocunque capite Spruch und Forderung zu haben 'vermeinen ^MWM hieidurch vorgeladen in Zeit Seche Wochen, welche von unten benanntem dato an , pro omni Termino peremtorie anberauml werden, vor hiesigem Gericht in Seldstperso», oder durch einen hiiilä glich Bevollmächtigten zu erscheinen, ihre Ansprüche anzugeben, unorechtrer« forderlich zu liquidiren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, oder zu gewärtigen, daß sie damit przcludirt - und hinführo weiter nicht, dann an hiesiger Gericht» - Thure, und zwar nur zu Anhörung Urthel» sollen citirt werden. Signatum Franckfurt am 2ten > im 1794.
(L. 8.) Gerichts,Lanzley.
Alle diejenige, welche für die Gemeinschuldnere, Johann Daniel Huppt Wittib und Schmidt , verarbeitete Wolle und Waaren , oder noch unverarbeitete Wolle haben auch diest- ge, welche an dieselben Zahlungen zu leisten haben, werden von hiesigen Gericht» wegen ange- tH-esen, solche an den bestellten Curatorem der Hupp - undSchmidtischen Schuldenwasse, den ^ochgkloyrien ^ U. D. und Advocatum ordinarium Johann Wolfgang Stark abjuliefern und zu bewutcken. Frankfurt den gten Julii :79g. 4 9 »
Gerichts, Lanzley.
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den roten August l.J. è^?°d rechtliche Forderungen luL^“' °“' bitjenigen, tvtldfi
4 IO Uhr, um baben vermeinen, auf Mittwoch
°" Tag selbige entweder stlbsten oder