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G. P. C. Reichard, auf dem Marckt.
Nachdem Ein Hochedler Rath unterm istten des vorigen Monats zur Vermeidung aller Aurnamen und Misverständnisse nochmals zu verordnen bewogen worden , daß über der wegen Ausschaffung und Abhaltung aller Franzosen von hiesiger Stadt und deren Gebiet am 2ten Jenner d. I. durch den Druk bekannt gemachten, in allen Häusern auSgeteilten und den von Kaiser!. Majestät erlassenen Avocatorjen angemessenen Verordnung, auch besonders während der einiretenden Meßzeit, ohne Unterschied, und fernerhin so lange gehalten werden soll, als selbige nach veränderten Zcitumständen nicht ausdrücklich aufgehoben wordciu So läßt wolgedachler Ein Hochedler Rath die gesamte hiesige Bürger-und ^inroonertoaft r uttO W*» der« die Gastwirte und Herberger, hierdurch nachdrücklich erinnern, mit der in Meßzeiten sonst uneingeschränkten Ausname der Fremden, wârend instchender Messe vorsichtig zu Werk zu gehen damit wider die Absicht jener wolerwogenm Verordnung keinem Franzosen , ohne Unterschied, er sey der Französischen Nation zugetan, in dieser oder jener Französischen Provinz etablirt,oder daraus emigrirt, weder des Handel« noch um eines andern Vorwands wegen — weder in Vast-noch in Privathausern — ein Auffenthalt gestattet , noch ein selber ohne respective Eine» der wolregierenden Herrn Bürgermeister oder Löbl. Schatzung«- Amts besonderer und schriftlichen Erlaubnis ausgenommen werde; al» womit denen, welche sich zu einem notwendigen Auf- fenthalt und Geschäften dahier, mittels Kaiser!. König!, oder König!, preußischen Beglaubigungen gmugsam zu legitimsten vermögen, nach Beschaffenheit der Umstände, so wie den Reisenden , welche am nemlichen Tag der Ankunft ihren Weg nicht fortsezzen können — jedoch nur aus die vorgeschrikbene kurze Zeit von wolgedachten Behörden an Handen gegangen weivènML
Ein Hochedler Rath hegt zwar zur gesamten Löbl. Burger-und Einwvnerschaft da»°â Vertrauen, e- werde jedermann auf die genaue Beobachtung jener unter gegenwärtigen hältnissen notwendigen Verordnung von selbst bedacht seyn , und eS hat Woköerselbe bei dieser Erinnerung keine andere Absicht, als um diejenige, welche hierüber noch im Zweifel gestanden, ob er sich^uk eigene Verantwortung eine Ausname zu wachen schon erlaubthaben konnten, nccy in Zeiten darüber aufmersam zu machen, damit sich ein jeder für allem daraus entstehenden -7 «nd sich Hernach selbst zuzuschreibendem Schaden, so wie fürnemlich für der in den I iibucatis vom 6ten Jenner d. I. auf die Uebertretung gesetzten namhaften Strafe desto leichter Huten könne. Publicamm Frankfurt am Mayn, den 8. April 1794.
Stadt -Laml^.
Nachdem Ein Hochedler Rath , auf da« von denen dahier in Arbeit stehenden 3/mmtt-
-efellen ohnlängst wegen Erhöhung ihre« Taglohn» bey gegenwärtig eingetrettener ocr&u$ua)t Theurung aller Lebensmittel, geziemendst angebrachte Gesuch, sich bewogen gefunden, vew ^ selben ihren bisherigen Taglohn nicht nur bei vorfallender Stadt — sondern insbesondere bei sonstigen dohiestgen Privat - Bau-Arbeiten — und zwar von Ende» bemerktem Dato an 0 auf den 8ten August dieses Jahr« auf 4 kr. zu erhöhen — somit deren Meistern nachj'En, diesen Betrag in ihren desfallsigen Taglohn»-Rechnungen mit einzubringen, als wird in Gemasheit hierüber erhaltenen hohen Befehls, denjenigen, welche dahier im Bauen begriss«' Mi hierdurch bekannt gemacht, Signatum'Frankfurt den 8- April 1794.
Stadt - Canzley.