No. 51* Dienstag, den 18. Junii 1793.
Bekanntmachung.
Alle.dtejenig«, welch« an den hiesigen Burger und Tapezierermiister Ludwig EliaS Löfler & uxorem, Catharinrn Henrietten, geb. Rudolss, so die Anzeige gethan, daß sie, ihre noch übrige Schulden auf einmahl zu bezahlen, nickt im Stande seyen, und bei sothaner vörgebrachten Lage, um Ertheilung eines Moratorii angesucht haben, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen , werden hierdurch vorgeladen , in Zeit von Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hirsigem Stadtgerichte in Selbstperson, oder durch einen hin. länglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich über das nachgesuchtr Moratorium zu «rklâren, auch jur Liquidation und zum allenfallsizen Prioritäts - Verfahren gefaßt zu erscheinen, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbei sich zu gewärtigen, daß sie zu djeser Sacheaveiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre ciliiet, und tm «ue» bleibu'igsfalle weiter nicht gehöret, sondern pro consencienübus gehalten, ober bei dem nach Befinden sofort eintrektenden förmlichen Concurs« ausgeschlossen — und abgewinen werden sollen. Signatum granffurt am SRain, den 13. May i793-
(K S.) Gerichts, Langley.
mit ^nèt^ Untctitidinetsti . ,
§/unb- von hier auf dem Grafenbruck, r ^f"^^^^"on mir angelegten Blaiche, eine Tischzeuge, Zwrrn uno ^n^n Tarn ^«nrrgzn L.inw^nd, Handtücher und Lir. Q No. 14 abgegeben werden, und ßt^^am^ ""'""° Wohnung in der Domstraße läge dazu ist nicht nur ganz jweckmâsir, sondern 6,1"" zu vernehmen. Die An. len, durch äusserst geschwinde und überbaut « n^" mich auch zuversichtlichst schmeich. Beifall derer zu erlangen, welche mick und billigste Bedienung bitt
Offenback am * ^"" vest-llungen beehren wollen.
^ssenvach am Mayn d«n ^oten Junii 1793.
----- —•—______ F. Adler. .
ae ÄÄ müssen, daß seither eini.
mtrrfd mnrs^ nh^ ré^ Effecten verschiedener ins Hospital gebrachter krancken Hand, ^tr^ fnw W2 bey deren Aufnahme nicht sogleich ins Hospital bringen
M Stbtt ®w»a&run9 genommen , und nach etwaigem erfolgten
^»nthumrrs entweder gantz zuruckgrhalten und verschwiegen, ober wenigstens SÄÄ2 Forderungen und Ansprüche an solche zu machen, sich beygehen lass-ni (AhÄATrHmrT »"es Ernstes gewarnet, sich künftighin keines solchen Unter. f?vin»f T^ ^^^^""6' wodurch dem Hospital ein beträchtlicher Schaden ent« ®it britr^^*”^^ “^6 unvermeidlicher Strafe zu Schulden kommen zu lasse»« K SÄ ^- diejenigen, so an einen oder den and»» Hospital" Patienten j-S- tir tiatoS^ m ^Ä Hi.'wit bedeutet werden, fi/j-desmal sogleich bell
gen Ableben W wM.r daâ widrigenfalls dieselbe nach dessen erfolgtem etwa" w weiter damit gehört, sondern ganj ausgeschlossen werden sollen.
Franckfurt, d« g. Zy^jj I793
Hospital -- psisA- Amt.