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JMuftnt Tia# ö*n ^n^rtr, als auf den Gassen, ingleichen vor den Thoren und auf dm Landstrasen in der Nachbarschaft gedachter Magazine, wie auch anderwärts zu den Zeiten, W«nn Munitions« und Pulverwâgen durchgeführt werden, bey Vermeidung einer Geld- bust von ro Rthlr. für jeden Widerhandlungsfall, wovon dem Denuncianten ein Drittel gereicht werden soll, und baferne die Contravenienten solche zu bezahlen unvermögend seyn sollten, einer «tlichtâgjqen Gefângnißstrafe bey Wasser und Brod nochmalen ernstlich Hiermitverbotten, zu dem Ende jeder Hausvatter, sein Gesinde, Gesellen oder sonst ihm zugehörigen Personen» noch besonders zu genauer Beobachtung dieser so gemeinnützigen Verordnung und zu Abwendung eines im widrigen Fall leicht entstehen könnenden grasen Unbtit sorgfältig zu erinnern, angewiesen, den Schützen aber gemessenst aufgegeb-n, diezenigen , welche sie mit brennender Taöackspfeife an gemrldten Orten , es sey auf den Landstrasen oder auf dem Felde, antreffen werden, bey dem löbl. Ackergericht zur $«< Krafung sogleich anzuzeigen. Signatum Frankfurt am Mayn den 27. Merz 1793.

Stadr - Lanzley.

Dabey dem bevorstehenden Marsche Kaisers. Königs. Truppen durch hiesige Stadt und Gebiet, zugleich Munition «und Pulverwâgen durchgeführt werden; so wird von ®tto Eines Hochedlen Raths

Erstens benSchlossern, Huf-und Kupfer-Schmidten, auch sonstigen Haaöwrrsern, deren Profeßlou es mit sich bringen mochte, zuweilen auf der Straße mit Feuer zu attä* tert, sowohl in hiesiger Stadt als respective auf den Dorffchasten, ernstlich und im Ueber« trettungsfalle bey willkührlich zu bestimmender schweren Strafe, aufgegeben, an btnjeniV gen Tagen, wo besagte Pulverwâgen durchgeführet werden , ihre Werkstätten gänzlich verschlossen zu halten, und nicht anders als innerhalb derselben, wenn solche mitThüren, Fenstern oder Läden versehen und verwahret sind, ihre Arbeit zu verrichten ;

Zweytens, allen und jeden aber, das Tabak. Rauchen ohne Unterschied, nicht allein in der Stadt und auf den Dorfschaften, sowohl in de» Häusern aus d m Fenstern, als auf der Gasse selbst, sondern auch vor den Thoren und auf den Landstraßen an den bâ> senden Orten der Durchfuhr, um eben diese Zeit, bey Vermeidung alsbaldiger Verhaft nehmung der betretenen Contravenienten, eben so nachdrücklich hiermit verboten, als

Drittens den Hocken und andern hin und wieder auf den Straßen , Orst oder scn ffiae Maaren zum Verkauf niederg-sitzten Feilhaberinnen ernstlich anbefohlen wird , die zu ihrer Erwarmung gewöhnlich bey sich führende Feuer-Töpfe ohnfehlbar zu emfernen, und keineswegs dergleichen Kohl. Feuer zu dieser Zeit, bey widrigenfalls gleichmässig aw genblicklick»zu gewärtigender Gefängniß. Strafe, bey sich antreffen zu lassen.

Zu welchem Ende denn and);

Viertens ein jeder Haus- Vater angewiesen wird, sein G flssde, Gesellen, oder soll- m zuzrhor!ig« Personen noch besonders zu genauer Beobachtung dieser so gemeinnü- tzigen Anordnung, und zu Abwendung eines im widrigen Fall gar leicht entstehenden,gro- stn Unheils, sorgfältig zu errinnern. Signatum Frankfurt am Mayn, dm 14- Jânuer

SraSc - Lanzley.

Dem Publico wird hiemit bekannt gemacht, daß dev Tippenmarckt, wescher bisherir aufdem sogenannten Klapperfeldgehalten worden , dermalen für die bevorstehende Oster- messe ans Gallenthor in den Zwinger rechter Hand an den Stadtmauer hin verlegt werdèir

Publ. Franckfurt den aßttu Mârx 1793:

Recheney - Amt;