Es wird hierdurch jedermèniglkch ernmertunö alles Ernstes verwarnet, in GemäSheit ^ wiederholt öffentlich bekannt gemachtes Verordnungen: I. Kem ge- oder ungcmüntztrS Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Pâsseju verftndrn. II. Aller Einschleif- u.Verausgrdung gänzlich verrufener sowohl als allhirr ausser Cours geftztenMünz.Sortrn, insbesondere, der rricht vonChurmainz, Churtrier, Churpfalz, Hrssrndarmsradtund hiesiger Reichsstadt aus. geprägten mit drmWappen und der Jahrzahl versehenen Kreuzern, und der,unter hnWr Stabt. Müntz-Stempel nichtgeschlagenen Hellern. ®o wie III. des, von einem Hochâ Rath durch ein unter dem 6tru Merz des i77vten Jahres publieirtes und denen Zuèeit «och absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachten Edict icy «mpfindlichrrStrafe wiederholt verbotèenen Auf-und Einwechftlrus dieser und auu) anve» rer guten Gold- und Silber- Sorten, und dann IV. aller Steigerung oder höhererVeraus- gab derer Gelder, als solche indem Münz-EdictvomztenFebr. 1766angesrtzt worden, jich gänzlich zu enthalten, und überhaupt gegen die, dasMünzwesen betreffende Kaiserl.Mir. höchste Verordnungen, auch eines Hochrdlen Raths diesfalls ergangenen Edicta, sich sogst wig und unfehlbar nicht zu Schulden kommen ju lassen, als ansonsten gegen den oder die Aebertretere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen werden wird. Hiernâchst wird in Gefolg der allbereits unterm 3. Sept. 1761. in offenem Druck ergangenen «.den 19. April 1768. erneuerten HiestaenRathsverordnung, hierdurch allen und jedeii ^u- berhândlern nvd andern, so Silber-Waaren zu feilem Kauf haben, und anhero in die Meße bringen und damit zu Handlen pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochma- len ernstlich telanntgemacht, keine andere Eilberwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als Welch« der hiesigen Prob gemäß und den Gehalt von 13 Loth feines Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkaufen, oder a«fden Darwid«rha»dlungsfall, den Verlust der Sugtring »«rarbeiketen Silber. Waaren und nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtigen. Dahero dann auch allen und jeden die hiesige Messen besuchend« — mit Gold - und Eilblt» Waaren Handlende Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- und Silber-Arbeiter Geschwornen , bei dem — auf Befehl des Amts meffentltch vorgenvmmrn werdenden gang, um diese Waaren gehörig zu probiren, nichts in den Weeg zu legen, viel«chc ihren Auftrag ohne Wirderrede vollziehen zu lassen. Publication Frankfurt den 24M Aug. 1792»
Recheney, Amr.
Au verkaufen in der Stadt.
In der Steltzengasse bey Balthasar Mohr,- wird Wein gezapft, die Maa« zu 20 fr.
Bey Arleber , Buchbinder, in der Geln- baufergasse, ist ein neuer Transport englischer Nachtlichter, nemlich von Holz , Meßing und Blech in Schachteln mit Maschinen, auch Dachten zu Haus- Laternen angekommen, und billigen Preise« zu haben.
BeymSpenglermcister Richter in derDön- geSgaffe,^ sind verschiedene Sorten Glasglocken 11 nb Kugellaternen mit Hohlspiegel-Lampen , um billige Preiße zu verkauffem ,
In der Bendcrgasse im Lindenbaum, sind »/tra gute frische Citronen, zu verpuffen.,
Zwei) schlagende Nachtigallen, 3 zahme jw>
gc Lerchen / auch schöne und gute Canaries vögel junge und alte, sind aus Mangel dcS> Platze«, um eine Hecke aufjuräumen, billigen PreißeS zusammen oder cinzel zu verkauffcn, in Herrn Bierbrauermerstcr Wetzels Behaujung am Neuen Thor , zwey Stiegen hoch, auch sind große und kleine Heckkäsig zu verkauffen.
Zu vermieten in der Stadt.
In der schönsten Gegend auf der Zeil, ist für einen einten Herrn eine Wohnung , nm oder ohne Meuhle« zu verlehnen, (falls auch- die Messe über für einen Fremden.)
In der Gelnhausergaß Lit. H. No.in hct im zweyten Stock eine Wohnung zu Mti lehnen / und kann sogleich bezogen werden.