Zwott Beilage zu No. 71. Freitag, den 31. Aug. »792,
Beka n K t m a ch u N g.
Von einhundert und fünfzig Bäumen sind. in Niederrad« die dießjährige gewâch« jene Zw-tschcn zu verkaufen, auf der Müll-rischen Fabrik daselbst können die Baume in Augenschein genommen werden.
Mit Knädigsier Erlaubniß Jbro Hochfürstl. Durchlaucht des regierenden Herrn Land« grasen von H-ssenlaffel, wird die hinterlasseue Wittib des verstorbenen Kais. Königl. Lust« >und Kunst-Feuerwerkers Girandolini, bis künftigen Sonntag als den 2te« Sept, mit Arbruch des Abends , in dem Wilhelms Bad bey Hanau ein sehr schönes Decorations« Feuerwerk/ wenn anders die Witterung darzu günstig ist/ abzubrennen die Ehre habem Die Person zahlt auf dem iten Platz i fl. 12 fr. auf dem 2ten Platz 48 fr. und auf dem leztcn Platz 24 kr. Hohe Herrschaften zahlen nach Belieben. Die Plätze sind übrigens sehr kommode eingerichtet, und man erbittet sich von einem verehrungswüdigen Pudliko einen .geneigten Zuspruch.
Dienstag den 4ten September b. I. werden im Gewölb an der Peterskirche allerley Effecten/ als Manns- und Frauens«Kleidung/ Bettung, Tische, Stühle, Bettladen, Küchengerät!) und dergleichen , wie auch einEiavier-Flügel an den Meistbietenden verkauft werden. Frankfurt den 29t«« August 1792.
Casten - Amt.
In der Debi t Sache des Burgers und Leinwand, Händlers Philipp Dietrich Pop« .put, werden sämtliche Interessenten auf Freytag den i4ten Sept. 1792. Vormittags 10. Uhr in hiksige Gerichts-Canzley zur Urthel Anhörung unter der Verwarnung vorgeladen, daß Ihres allenfavsiaen Ausbleibens ungeachtet, mit deren Eröfnung dennoch vorgeschrit- ten werden solle. Signatum Frankfurt am Mayn, den zoten Ang. 1792.
(L. S.) Gerichts-Canzley.
Da der öfters ergangenen Obrigkeitlichen Verordnungen ohnerachtet, die gänzlich adgewürdigte und ausser Cours gesetzte verrussen« Kreutzer dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel coursiren sollen; Diesem Unwesen aber auf das Ernstlichst« gesteuert werden muß : Go wird das Publikum vor deren Annahm und Verausgebung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch demjenigen, welches dergleichen darwider handelnde glaubhaft anzugeben weiß, dLsDritthril der dadurch ein- sehenden Strafe von jedem Fall hiermit zugesagt, zugleich aber auch jrdermânniglich anbefohlen, die etwa besstzende alte Kreuzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths, auf Löbliches Recheney-Amt abzuliefern.
Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft zu legen vhnermangeln, und suchen >wird, durch ohnvermuthete Visitirung der Losung der Brckèr, Bierbrauer, Metzger und anderer, und Entdeckung bererjenigen, welche aus Geitz und Widersetzlichkeit ihren Vorrath auszuliefern unterlassen, die muchwillize Uebertretee au-findig zu machen, und andern zum Schrecken und Beyspiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das nachdrücklichste zu bestrafen.
Concluf in Senatu, den 2. Fror. 177?.
Renovac. in Senatu, den 14. Aug. 1788.