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Erste Beilage zu Na. 33 Dienstag, bett >7. April 175$;

B e k § n n"t m a ch u n g. , ^

Nachdem von dem Hochwürdigstcn Fürstin und Herrn, Herrn Friedrich Carl Joseph, Erzbischof zu Mainz, des heiligen Römischen Reichs Erzkanzler und Churfürsten tc. rc. ge- SM den Zten Julius des laufenden lösten Jahrs der Wahl-Convent eines RömischenKö- nigs, zur Förderung eines Kaisers, anhero in diese des heiligen Reichs Stadt Frankfurt am Main ausgeschrieben und bestimmt worden; und daher zu erwarten ist, daß auf diese ' , Zeit viele hohe Standes-und andere Personen anders kommen, und bey hiesigm Bürger« und andern Einwohnern Logis suchen werden; Wiraber in Kraft der goldenen Büste beson­dere bey einem solchen Vorfall eintrettende Obliegenheiten haben, g«ch ohnehin jedecman« mit den vorhin erlassenen und verschiedentlich erneuerten nnd geschärften Edicten, Wege« verbotener Einlogir- und Beherbergung der Fremden in Privathäusern, ohn« Vorbewußè und Einwilligung Lödl. Schatzungs-Amts, hinlänglich bekannt seyn soll; Als haben- um Unserm obrigkeitlichen Amtvollkommrnes Genügen zu thun, Unsererangehvriaen Bürger, schaft, Beysassen und Unterthanen, dieselbe in Erinnerung zu bringen, für nöthig erach- tet; verordnen und gebieten hiemit ernstlich, daß niemand einen oder mehrere Fremde, Hohe oder Niedere, so berührten Wahl-Convent besuchen möchten, ohne Unser Vorwist sen und Einwilligung, bey sich einlogir«, oder mit ihnen des Quartiers halben contrahire, sondern solche bis auf dir zu repartirende Reichs -Einquartirung zu obbrmeldtem Wahl- Convent leer und offen halte: Widrigenfalls die wissentliche Uedertretter mit wohlver­dienter ernstlicher Strafe bellet werden, und diedarwider geschlossene Verleihen hierdurch« von obrigkeitlichen Amtswegen, vor ungültig gehalten und aufgehoben seyn sollen.

Wofern aber jemand, ohnwissend voriger Verordnungen und vor Publication der ge­genwärtigen, sich in dergleichen Verleihe allbereits eingelassen hätte, so soll er es zu weite­rer Verordnung Unsern Herren Bürgermeistern längstens und bey obberührter Commina. tion binnen acht Lägen anzuzeigen schuldig seyn. Wornachsich jedermann zu richten, un­vor Schaden zu hüten wissen wird.

(geschlossen bey Rath, den i;. Merz 1792.

Alle diejenige, welche an den hiesigen Burger und Handelsmann Johann Siegfried Koch, der seine Insolvenz, mittels Ansuchens um Zulassung zur Rechtewohlthat der Ver- mögensabtrettung an seine Gläubigere, vor Hochlöblichem Schöffengericht in Exhibito de prars 9. Mart. 1792. angezeigt hat, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu habe« vermeynen , werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten be­nanntem dato an pro omni termino peremcorie anberaumt werden, vor hiesigem Ge­richte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, u« sich auf des Jmplorantens Cessions.Gesuch zu erklären, ihre Ansprüche rechtserforderlich barzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit «inander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre, citirt, und im Ausbleibungsfall wei­ter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Concurs ausgt« schlossen und abgewiesen werden sollen.

Signatum Frankfurt am Mayn den i4len März 1792.

(L. 8.) Gerichts , Lanzley.

Zu der bekannten Mannheimer Leinwandsbleiche, werden bey Johann Georg Heuser Hahiex aufm Markt wohnend die Tücher, Gebild, und Zwilch abgegeben.