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04 wird hierdurch jedekmänniglich erinnert und alles Ernstes verwarnet, A ^vleberbolt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : I. Kein g«.oder ungèmünhtes Gold oder Silber ohne Obrigkestliche Pässe zu versenden. II. Aller T-nschleff-und Veraasgrbuns SS verrufener sowohl als allhier ausser Cours gesetzten Mun^.Gorten, insbesondere, der W von Churmayntz, Ehurtrirr, Churpfaltz, Hessendarmstadt und hiesiger Reichsstadt auS, «eprâztrn mit dem Wappen und der Zahrzahl versehenen Kreutzer«, und der, unter Hirfizet Stadt. Müntz ' Stempel nicht geschlagenen Hellern. So w,r lH- das, von rmem Hschrdi» ?atb durch ein unter dem 6ten Mcrtz des 1770^ Jahres publicirtes und denen Juden «och absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung be^nbe-s bekannt gemachtes EM »kv empfindlicher Strafe wiederholt vrrbottenrn Auf. und Einwechsslens dieser und auch ande. rer auten Gold, und Silber. Sorten, und dann 1V. Aller Steigerung oder höherer DeraA gab derer Gelder, als solche in dem Müntz. Edict vom gten Febr. 1766. angepcht wordeir, sich «ântziich zu enthalten und überhaupt gegen die, das Muntzwesm bett effeude KaOrl. All«, höchste Verordnungen, auch Eines Hvchedlrn Raths diesfalls ergangenen Edicta , sich so 8<> Wiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen, als ansonsten gegen den oder die Nebertrettere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen werden wird. Hier, nächst wird in Befolg allbereits unterm ?ten Sept. 1761. in offenem Druck «rgangenm und den roten April 1768. erneuerten hiesigen Rachsverordnung, hierdurch allen uno jeden Sllb«. Händlern und andern, so Silber. Waaren zu feilem Kauf haben, auch anhrro in die bringen und damit zu handle« pflegen , wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochma. len ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silderwaaren, sie seyen gleich klein oder groß, als welchr der hirsigen Prob gkmâß und den Gehalt von 13. Loth feines Silbers Haven, anhrro Zu bringen und zu verkauffen, oder auf den Darwiderhandlungsfall, den Verlust der }u gering v.-rarbtttetrn Silber. Waaren und nach Befinduna schwer«? Animabversion zu gtwärtiM. Dahero dann auch allen und jeden die hiesige Messen besuchende mit Gold^- und Silber- waaren Handlende Kaufleute angewiesen werden, denen hiesigen Gold- und Silderâveiter Geschwornen, bei dem auf Befehl des Amts messentlich vorgenommen werdenden Um­gang , um diese Waaren gehörig zu probiren, nichts in den Weeg zu legen, vielmehr ihren Auftrag ohne Wiederrede vollziehen zu lassen. Publicatum Frankfurt den 14»»

Merz 1792.

Recheney-Amt.

Zn Flörsheim am Mayn , stehet ein Hauß mit schönster Aussicht, Pferd - und sonsti« * zen Stallungen ,^ Chaise« Remisen, Scheuer und Nebengebäuden, großen Garten mit Spa- Tier- und Hbstbâumen, aus freyer Hand zu Verkauffen. Lusttragende können sich in loco Flörsheim melden.

Zu verkaufen in der Stadt.

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3 eptra gute Schwartenmägen sind zu verkaufen.

Die französische Encyclopedie, ist billigen PreißeS zu verkauffen.

Acchten Baßler Kirschengeist, den Krug zu 25 Batzen, ist zu haben bey J. H. Linck, hin­ter der Schlimmauer Lit. D. No. 95-

Bey Schlossermeister Krieg an dem goldmn Apfel, stehen jederzeit alle Gattungen Braden- Wender zu verkauffen.

Ein schönes Clavier, stehet zu veikauffen.