Zwote Beilage zu No,;-. Donnerstag, den n. April 1791.
Theater - Anzeige.
Sonntags den i sten dieses wird von den Feankfuttischen deutschen Schauspielern auf dem Fürstlichen Theater im Wilhelmsbad bey Hanau aufgeführet: Emilia Galotti, einTsauerspiei von Leßing in s Auszügen, vorher ein Prolog jur Eröfnung der Bühne, von Madame Bötticher gesprochen.
Bekanntmachung.
Fuder letzten oder Houptklasse-Ziehung der 8rten Generalitäts Haager-Lotterie, ist welcher fl. 160,000. ß. gOycoo. ß. 60,000. ß. 30,000. ß. 2o,cpo. ß. 15000. ß. 12000. viermal ß. 7500 ß. 5000. ß. 4000. ß. 3000 fl. 2000 ß. 1500. ß .1250 und 100 mal fl. 1000. nebst styl vielen andern ansehnlich-, n Gowinnsten, in Gräfin und Prämien gewonnen werden , sind beym Endes genannten dahier alleinig mit Hochobrigkeitlichcr Erlaubnis anuoch Kausiose zu haben, und zwar gnize für 79 ß. 3.0fr. halbe für 39 fl. 45 kr. viertel für 19 fl. 52 H-. und achtel für 9 6. 56 fr. ,
Zu der am 30 dieses April Monats angehenden ersten Klasse der 6yten Chur-Mayn- zer Armenhauß. Lotterie, sind noch ganze, Dittel und viertel Loos« a 2 ß. und zur hiesigen zweyten Stiftungs-Lotterie ersten Classe a 3 fl. ebenmäßig gange, drittel und viertel <>oose in genüglicher Bedienung zu haben bey .
Reinganum aühier in der Judengasse No. 185.
Nächstkommenden Dienstag als den lyten Dieses des Nachmlttagsum r. Uhr, sollen 2900 Stück buchene und ohngesahr 1200 eichene Wellenin hiesiger Wohnung, an den Meist, bietenden unter Vorbehalt höherer Genehmigung öffentlich verkauft werden, weiches hier, durch zu jedermanns Nachricht bekannt gemacht wird. Mittelpick den roten April 1792.
KNatz / F. Oberförster.
Da der öfters ergangenen Obrigkeitlichen Verordnungen ohnerachtet, die gänzlich abgewürdigte und ausser Cours gesetzte verruffene Kreutzer dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandel coursiren sollen; Diesem Unwesen aber auf das Ernstlichste gesteuert werden muß: So wird daS Publikum vor deren Annahm und Derausgebung hierdurch nicht allein alles Ernstes nochmal verwarnet, sondern auch demjenigen, welcher dergleichen darwider handelnde glaubhaft anzugeb.en weiß, das Drittheil der dadurch eingehenden Strafe von jedem Fall hiermit zugesagt, zugleich aber auch jedermänniglich an. befohlen, die etwa besitzende alte Kreuzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths, auf Löbliches Recheney. Amt abzuliefern.
Wie man dann, daß dieses alles befolgt werde, sich auf die genaueste Kundschaft zu legen ohnermangeln, und suchen wird, durch ohnvermuthete Disitirung der Losung der Becker, Bierbrauer, Metzger und anderer, und Entdeckung dererjenigen, welche aus Geitz und Widersetzlichkeit ihren Vorrath auszuliefern unterlassen , die murhwillige Uebertreter ausfindig zu machen, und andern zum Schrecken und Beyspiel ohne Ansehen der Person und Standes auf das nachdrücklichste zu hrstrafen
ConcluL in Senatu, den 2. Febr. 1775.
Renovat. in Senatu, den 14. Aug. 1788.