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Dritte Beilage zu No. 29. Samstag, den 7. April 1792.

Bekanntmachung.

Johann Christoph Dillenburger

macht hiermit seinen geehrten Freunden und denen Herren Meßfremden bekannt, daß er morgen in seines seel. verstorbenen Schwieger-Vatters Herrn Philipp Jacob Dcobalds Saale auf der grosen Bockenheimergasse seine Wirthschafft an# fangen werde. Unter Versicherung guter und prompter Bedienung mit achten Mein- und andern Weinen erbitte mir geneigten Zuspruch ; auch wird den Oster-Montag eine gute und vollständige Musick anzutreffen seyn.

Herr Wieland, Englischer Bereuter, macht allen Liebhabern der Reitkunst zu wissen, daß er die Messe hindurch die Ehre haben wird, mit einer Gesellschaft von Reutern, Seil- tânzern und Springern seine Eprrcitien zu zeigen; täglich des Nachmittags um 4. Uhr in dem großen Hof der verwittweten Frau Deodald in der großen Bockenhrimergaße; wo alles zur Beqü.lichkeit der Zuschauer eingerichtet ist ; Auch hat Herr Wieland die Preiß« der Platze so eingerichtet, daß jedermann seine Stücke, die noch überall mit dem grösten Beyfall sind beehrt worden, um den billigsten Preiß zusehen kan, und verspricht die beste Unterhaltung. Mehreres hievon kan man in den Zetteln die ausgetheilt und angeschlagen werden, lesen-

ES wird hierdurch jedermânniglich erinnert und alles Ernst«- verwarnet, in wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : I. Kein ge. oder ungemüntzte« Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Pässe zu versenden. II. Aller Einschleif-und Verausgebung gântzlich verrufener sowohl als allhier ausser CourS gefitzten Müntz-Sorten, insbesondere, der nicht von Ehucmayntz, Ehurtrter, Ehurpfaltz, Hessendarmstadt und hiestger Reichsstadt aus­geprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreutzern, und der, unter hiestger Stadt Müntz Stempel nicht geschlagenen Hellern. So wir HL das, von einem Hochedlen Rath durch ein unter dem 6t«n Mertz des rasten Jahres publicitteS und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachrung besonders bekannt gemachte- Edict bey empfindlicher Straft wiederholt vrrbottenen Auf- und Einwechselens dieser und auch ande­rer gvten Gold-und Silber-Sorten, und dann IV. Aller Steigerung oder höherer Versus, gab derr-- Gelder, als solche in dem Müntz-Edict vom gten Febr. 1766. angesetzt worden, sich gântzlich zu enthalten, und überhaupt gegen die, das Müntzweftn betreffen dr Kayserl. Aller, höchste Verordnungen, auch Eines Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Edicta, sich so ge. wiß und unfehlbar nichts zu Schuls kommen zu rassen, als ansrnften gegen den oder die Uebertrrttere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen werden wird. Hier, nächst wird in Befolg aLseretts unterm ^tm Sept. 1761. in offenem Druck ergangenen und den laten April 1768. erneuerten hiefigruRathsverordnung, hierdurch allen und jeden Silber. Händlern und andern, so Silber. Waaren zu feilem. Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu handle» pflegen , wie auch insonderheit allen und jeden Juden nvchma. len ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silderwaarm, sie seyen gleich klein oder groß, al« welch« der hiestgen Prob gemäß und den Gehalt von 13. Loth feines Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkauffen, oder auf den Darwidrrhandlungsfall, den Verlust der zn gering setüfbritetm Silber. Waaren und nach Befindung schwerer Aninradversten zu Lewärtigen,