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Beilage.

No. 13. Dienstag , den aoten Merz 1791.

Bekannt m a ch u n g.

Da Ein Hoch-Edler Rath zu den Eigenthümern her Kirchcnplätze, welche an dem Wegen des Höchstbedaurlicheu Aosterbens Sr. Kaystrl. Majestät Leopoldi II. auf Sonntag den 2?ten dieses zu haltenden Trauer-und Gedächtniß-Fest in der St. Catharinen Kirche auf dem ersten Lettner in No. 119 120. 121. 122. 123. 124. 125. 126. und 127. so wie einige Stühle auf der Orgel an Bereitschaft zu halten sind, das bey vorigen Anlässen ge­rechtfertigte Vertrauen hegt, daß sn sich zu Einräumung derselben in diesem besondern Fall bereit finden lassen werden, so wie die sonstige Eigenthümer der übrigen Stühle, um die­jenige Personen, weiche ihre Plätze eingerâumt haben, bey sich aufzunehmen; Als hat un­terschriebene Kanzlei) zufolg verehrlichen Auftrags solches denen betreffenden Personen Hie- mit bekannt machen sollen, Zranckfurt den i9Un Merz 1792.

Gradc - Can^.

In dem zwo kleine Stunden von Frankfurt, und kaum eine viertel Stunde von dem - Main liegenden sogenannten Wisenwalde bey Schwanheim, wird Dienstags den 27sten Mâr; früh Morgens um 9. Uhr eine ansehnliche Parthie Eichen Stammhoitz , bestehend aus Holländer Bäumen, Schneid- Nutz -Werck und Bauholtzstâmmen von allen Gattungen, sodann ein beträchtliches Quantum Brandhoitz von Eichen-Scheid-Stock-und Oberholtz, auch Wellen und verschiedenem Erdgehvlze, und zwar, bannt jeglicher Liebhaber nach Ge- fallen mitdiethen könne, ersteres Stamm vor Stamm einer offenen Versteigerung ausge. setzt, und hiermit die folgende Tage fortgefahren werden. Die Steiglustige können sich dahero die Stämme irnmittclst von dem K. Jager zu Schwanheim vorzeigen lassen, und bei der Versteigerung sonächst den Zuschlag gewärtigen. Mainz den 13. März 1792.

Hofkammer Ranzlei Handschrift.

Nachdem der hi<ige Schutzjude Rcinganum, bis j tzo nur allein sich wegen Collectur der giften Generalitäts Haager Lotterie, mit Löbl. Stiftungs-Lotterie-D-putation ab. gefunden, und von Einem Hochedlen Rath zu dessen Betreibung die Erlaubniß erhalten, dem Vernehmen nach sich aber andere ohne sich wegen erhaltener Erlaubniß legitimiern zu können, sich mit Collecten dieser Lotterie abzugeben unterfangen; Als werden dieselbe nicht nur nochmahlen sich dessen zu enthalten ernstlich grwarnet, sondern auch denjenigen, wel. che hievon eine glaubhafte Anzeige M wachen im Stande wären, nebst Verschweigung i-'.'rv Nam-nc- einDrittcl der in dem Hochverehclichen Raths-Edict den 2ten August die- ses Jahrs auf deraleichen verbottene Collecturen gesetzten Strafe, von 100 Thaler hier­durch zuZesichert. Frankfurt den visiert Octoder 1791.

Recheney, Amr.