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Verordnung.

Zn Gemasheit verehrlichen Rathschlusses vom 13. dièfts > wird denen hiesigen Zukket- tekkern und Lebküchlern bei Confistations und sonst nahmhafter Strafe untersagt - ihre reip. Zuller «Eßwaaren und Lebkuchen von nun an nicht mehr mit Gold oder Silber- schaum zu bekleben; indem dieser - weniger zur Verzierung, als eher zum Ekel gereichen­de - Zusatz im Grund doch zu nichts taugt - dagegen aber wegen des dabey schon mehr» mals gebrauchten und leichter anzubringenden als zu unterscheidenden falschen Geldes vber Kupfersund des sich damit erzeugenden Grünspans der Gesundheit höchst nachtulig werben kann,

Wie nun unterzogenes Amtüber dieser Verordnung zu halten verpflichtet ist, sot>er# siehet Sich dasselbe auch, daß vom Anfang nächsikünftiger Woche an - dergleichen vergol­dete oder versilberte Eßwaarcn nicht mehr in den Konditor-. Läden, noch bey den Lebküch« '«rn oder sonst zum Verkauf angerroff^n werden mögen, und daß sich vielmehr ein jeder für Schaden und Strafe zu hüten wissen werde, Frankfurt den i5,D««cmber 1791.

Sanierte , Amk.

Nachdem« die Erbinteressenten der verstorbenen Frau WittibSiegnerin den Entschluß gefaßt haben, sowohl das zu dieser Verlassenschaft gehörige in der Schuppengasse ohuweit des grafen Kornmarkts gelegene mit Lit. F. No. 131. bezeichnete geräumige und mitaHea Dequemlichkriten versehene Wohnhauß, als auch den zu dieser Verlassenschaft gehörigen, zwischen dem Eschenheimer und Friedberger Thor gelegenen mit «inem neuerbauren und bequem eingerichteten Hauß versehenen und gut unterhaltenen Garten aus freier Hand jw verkaufen, so wird solches nachrichtlich andurch bekannt gemacht, damit alle diejenigen, welche zu einem oder dem andern Lasten bezeigen , sich dißfalls bei dem verordneten Herrn Admintfkatore der Siegnerischen Verlassenschaft und Testaments «Vollzieher Herrn Dotier Feuerbach aufdem Roßmarkt anmelden, und die weitere Bedingungen vernehmen mögen.

Alle diejenige, welche ihre an unterzogenes Amt zu entrichtende Abgaben noch nicht entrichtet haben, werden hierdurch wiederholt erinnert, solche binnen den nächsten 8. Ta­gen so gewiß abjuführen, als ansonsten mit Zwangsmittel gegen Dieselbe vorgeschritten werden soll, Frankfurt iw 15 Dec. 179t.

Acker - Gericht,

Es werben alle diejenige Burger und Einwohner, so an das Renten-Amt noch Ai- xaben zu zahlen haben, hirmit ernstlich erinnert, solches bey jetz zu Ende laussad-m Jahr ohvfthlbar zu entrichten, oder zu gewärtigen daß gegen Derlei e mit d r in euer Con- duf. Senat.. de 15. July 1727. & renov, de 13, October 1750, a «gesetzten Straft borgt- Kchrsq. werde,

Rencell - Aink, dm 15. Dtcemh»r im