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«ach dem Und Bürgermeistern und Rath dieser des heiligen Reichs- Stadt Franckfurt um Mann von den derzeitige» Schneider- Geschwornen im Nahmen ihres HandwerckS, die beschwerende Anzeige geschehen, daß verschiedene nicht nur aLhier seßhafte, sondern auch auf Permißions. Schein: sich aufhaltend« Leute ihnen, und den hiesigen Verbürgerten Meistern, durch unerlaubtes Pfusche», in ihrer bürgerlichen Nahrung starken Schaden und Abbruch zufügten; Wir auch von Obrigkeitlichen Amt- wegen dergleichen Unfug und Unordnung zuzusehen nicht Willens, vielmehr -inen jeden bey der ihm zustehenden M< runa »u schützen der unabänderlichen Meinung sind: alS ordnen und befehlen Wir hiermit, unter ausdrücklicher Beziehung auf die bereits bestehende Obrigkeitliche Verordnungen, insonderheit unsern Rakbschluß vom 23 Febr 1753, allen und jeden Einheimischen und ^r mden Überbau vt, besonders den Livree-Bedienten (welchen keine andere Arbeit ausser für fid) ihre Brodherrfchafttn und deren Familie ganz allein, in Gemâshcit der Reichs-' ^r.» d iuna von den ^andwerckS - Misbrâuchcn vom Jahr 1731, desgleichen deS von Sr. Masest. unter dem 28. Junii i779- all-rgerecheest b-sialtigt-n Unsern »778/ erlaubt ist) Soldaten, Weibspersonen, auch den Matten des Schneiderh«rndwkrckS , die sich dergleichen, wtnn sie nicht bey Meistern in Ar, K Feierstunden anmaff.n mögt.», sich alles Pfuschens in das Schnei- ^.r^ndmerckS ui enthalten ; weniger nicht befehlen wir auch allen unsern Bürgern, Bey- Ä unTfi t äb -r , P-i°--.»»u,«n -wftolrmM SrmNn , »««Ittchm w-mz-r -b-, »<rberS. M.d Obdach iustamn.

Mi, Wir d un zu besserer Festhaltung unsern Herrn Bürgermeistern sowohl alS den e,errn Devulii ten des Scdneiderhandwercks den Auftrag ertheilen, auf geschehene Anzeige der Geschwornen, die Ueberlrektung-n genau zu untersuchen , die Arbeit wtgnehmen zu lassen und zu conklcir.n, die überzeugte Pfuscher , auch deren Herberger , nach Befund, an Geld ober sonst ernstlich zu bestrafen, und dieselbe anjuhalren -Mr nur die Unterfa. »ungskoft.n, sondern auch die Geschworne für ihre bey solchen Geschäften erforderliche Gänge dem He. kommen nach , zu bezahlen. Mbr.genS verfthcn wir uns ander zu den «ckni dermeistern, daß sie ihre Kunden wohl und ordentlich bedienen , ihnen gute Arbkik billigen Preiß liefern, und sie bestthunilch befördern werden.

Wornach sich ein jeder zu richten und für Strafe zu hüten wissen wird.

Geschlossen bey Rach ton i?. October 1791»

In der Güter AbtrettungS-Eesuch-Sache, des hiesigen Schutz-Dudens, Benedir, <vfn_ Halberstadt, haben sich in Befolg der reproMirren Editf^

«791 Mittwoch den zoten November 1791. Vormittags 9 Uhr , sämtliche Jnkeressä tn hiesigem r^thhause vor der angeordneten Schöffen -Deputation zur Erklärm-g über das «rgebrachte Gesuch, Liquidation ihrer Forderungen und dem allenfallsigen Prioâ Vttfahren bey Vermeidung des vorhin angebroheren Präjudizes einzufinden.

Sigpatum Franckfurt am Mayn den n. November 1791.

^ s-) Gerichts- Lanzlep-