E r st e Beilage.
No. 91. Freitag, den 4tm Ncvember 1791.
Bekanntmachung.
In der Lonturs-Sache, Lee Gläubigeren des hiesigen Burgers und GasiwirthS, Georg Andreas Widders, haben sich in Gefolg der reproducieren Edictal - Ladung vom Ilten Jun. 1791. den 14t«: Nkd-mder 1791. Vormittags 9 Uhr, sämtliche Interessenten in hiesigem Rethhaus« vor der angeordneten Schöffen - Deputation , zur Liquidation ihrer Forderungen und dem ânfaüsrgen Prioritäts-Verfahren, bey Vermeidung des vorhin anzedroheten Präjudizes, einMfiaden. Signatum $ran(f furf am Mayn, den Löten Octo,
Ler 1791«. â . , . .
(L S.) Gerichts - Canzley.
Alle diejenige, welche an den hiesigen Burger und Parfumeur Simon Friedrich Bel- grad und dessen Eheweib rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem Dato an pro omni Termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Srlbstperson oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtserforderlich darjuthun, sofort hierauf rechtliche Verfügung abzuwarten , im Widrigen aber zugewärtigen, daß sie an die D-bitirende Belgradische Eheleute, weil selbige gesonnen sind, mit ihrem Vermögen aus hiesiger Stadt abzuziehen, verwiesen, oder, im Fall ein ConrurS über ihre Vermögenschaft eintretten sollte, von der Masse ausgeschlossen werden, sollen
Lignamm Franckfurt am 28. Oktober 1791. -
(L- 8-) Gerichts Canzley.
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Nachdem in dem gedruckten und öffentlich verkündete verehrlichen Raths -Edikt vom roten Jul. 1766 allen und jeden hiesigen Burgern und Schutzverwandten «rnstgem-ssenst und bei sonsten zu erwarten habender empfindlicher Strafe andefohlcn worden , daß nie. mand derselben feine Nahrung, Handthierung oder Profeßion, worauf er das Bürgerrecht oder den Schutz erhalten, und bei seiner .Reception eingeschrieben Woroen und Plicht ae. leistet eigenmächtig , und ohne hierzu die Obrigkeitliche Erlaubniß erhalten zu haben, ab. ändern oder mehr als «me zugleich treiben solle; Als werden hiermit von unlerzoae-.-m ^^^Z<âchen h»Men Karchern angebrachte Beschwerden und in Gemäßheit ver- chrlichen Rathschlusses vom 25t,en Oktober a. c. alle und jede, welche sich seitbrro der Sand. Stein, Kalch und Dungfuhren ohne hierauf das Bürgerrecht oder den Schutz erhalten zu haben, angemaset haben , oder sich künftighin etwa noch anmasen sollten, ernstlich erin-