Vormundschaft^ wegen, für ei«« Verfchweuöenn erkläret worden r 8ls wird solches Bim durch mit dem Anhang, bekannt gemacht, daß niemand derselben Geld, oder Geldes Werth, bey Strafe der Nichtigkeit, credwrm solle. Frankfurt am 29t«« Sept. 1791,
(L. S.) Gerichts,Canzley.
Alle diejenige, welche an den verstorbenen hiesigen Burger und Goltarbeiter Johan« Abraham Schöll, und dessen Nachlaß, welchen des Oeknnâi nachgelassene Gefthwisteke' Johann Ernst Schöll, und Anna Catharina Maternin Wittib zu Reichenberg guidjtlid) repudiirt haben, rechtliche Ansi>rüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorael den, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benannten Dato an pro omni termino peremwi is anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Eelbstperson,oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rcchtserfor- derlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechtshalber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtdche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen , daß sie zu dieser Sache sonst nicht, als au hiesiger Gerichts. Thüre, citirt, und im Ausdleibungs ° Fall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Concurs auS» geschlossen, und abgewiesen werden sollen. Signatum Franckfurt am Mayn, den szkm Sept 1791..
(L S.) Gerichts - Canzlev.
Alle Diejenige, welche an den hiesigen Schutz-und Hanbelsjuden Simon WvlfCabn, Ler am 2gun Sept. 1791- sinne Insolvenz mittels Implorirung pro Admiflione ad ceßio- r»em bonorum anqmiat hat, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermkMèn> werden hirrdurch vorgeladcn, in Zeit Sechs Wochen , welche von unten benanntem Data an pro omni Termino’peremtorie anberaumt werden, vor bi-sigem Gerichte in Selbst- person, oder burd) einen hinlänglich Bevollmächtigten zu erscheinen, um sich auf das Ge- meiafchuldners Ceßions- Gesuch zu erklären, ihre Ansprüche rrchtserforde-lich darzuthun, auch des etwaigen Dorrechtshalber miteinander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichsthüre, citirt , und im Auoblribungs-Fall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Concurs ausgeschlossen und abgewiese« werden sollen. Signatum Franckfurt am Mayn, den 26. Sept. 1791.
(L. 8.) Gerichts * Lanzle^
Eine auserlesene in alle Theile der Wissenschafften einschlaqende Sammlung grossen- Heils siiuber gebundener Süch-r, soll Montag den ivtrn Oktober in dem Hause des gefti wor- nen 'Ausruffers Herrn Fayb öffentlich wen baare Bezahlung vekkaust werde« die Vtk» Leichnissr davon sind V«T den Herrn. Ausrüssern zu haken..