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Alle diejenige, welche an den hiesigen Schutz- und Handels-Juden Heyum Hirsch Gundersheim, der um Verleihung eines Zahlungs -Anstands auf fünf Jahre gegen seine Gläubigere angesucht hat, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeine^ werden hierdurch vorgeladen, in Zeit von Sechs Wochen, welche von unten benannten dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Stadt »Gerichte in Sclbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um sich über das angebrachte Zahlungs Anstands-Gesuch zu erklären, auch zur Liquidation und zum allenfaüstgen Prioritäts-Verfahren gefaßt zu erscheinen, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter als an hiesiger Gerichtsthüre citiret und im Ausbleibungsfalle weiter nicht gehöret, son­dern pro conlènrienci bu5 gehalten, oder bey dem nach Befinden sofort eintretenden förm­lichen Concurse ausgeschlossen und abgewiesen werden sollen. Signatum Frankfurt am Mayn,. den uten Julii 1791,

(L. 8.) Gerichts * Canzley. ,

Alle diejenige, welche an den hiesigen Schutz-Juden Faist Löb Schloß, der pro concedendo moratorio, & eventualiter pro admiffione ad beneficium ceßionis bonorum in Ampliflimo Scabinatu angesucht hat, das erstere Gesuch aber per Decretum de 9. ha- jus abgeschlagen - und der Loncurs gegen den Gemeinschuldner erkannt worden, recht­liche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, oder durch einen hinlänglich Bevollmächtigen, zu erscheinen, um sich auf das Ceflions-®esud) zu erklären, shrè An­sprüche rechtserforderlich darzurhun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu werfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten^ anbeix sich zu gewärti­gen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre, citirt, und im Ausbleibungs Fall weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von M- fem Concurs ausgeschlossen , und abgewieftn. werden sollen. Signatum Frankfurt am. Mâyn , den n. Julii ^79^^

(L. S.) Gerichts-Lanzley.

Alle diejenige welche an den verstorbenen Gasthalter zum Weidenhof Johann Wolf- gang Vogelhuber «ine gerechte Forderung zu haben vermeinen, werden hiemit ersucht, sol­cher binnen 8 Tagen a dato in dem Gasthaus zum Weidenhof ohnfehlbar einzugeben, nach der Zeit wird keine mehr angenommen werden.. Frankfurt den ir. Julii 1791.

Montag den i8ten Julii Vormittags 9 Uhr sollen in des Ausrufers Herrn Feyh Pc» Hausung in Stück sehr schöne papierne Tapeten 2; Stück Bordures und 4 Dessus bePort m verschiedene Musters,, öffentlich und gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden^