zugleich aber, zu deren würcklich^BtsichsiigUna, eine Achttägige Frist, von dem heutigen-, Tag an gerechnet, unter der Verwarnung", vyroeraumKk wollen, daß nach deren Abläufe ohne alle Nachsicht, gegen die binnen dieser Zeit, nicht Zahlende, mit der würcklichen (^ cution fürgeschritten, und zu demMde, d»r Pfaukkarrn, annoch heute, durch die Stadt geführet, darauf an den g-ewöhukichen Pkaz, zu jedermannes Aneriuneruna an die ihme, obliegende Schuldigkeit, und deren Abtragung , einige Tage hindurch gcsteüet, und bey Nichtachtung , dieser öffentlichen Warnung, an die WohnunMi ^ derer Saumseeligen gebracht, sofort die würckliche Pfändung, so viel zu Tilgung des Rückstandes nöthig, vor- genommen werden solle. kublicarum den rten Julii 1791^ .
Schazzungs - Amt.
Bey Endes unterzeichneten kanTuch, Gebild , Zwillich und Garn, zur Besorgung- auf die berühmte Heilbronner Bleiche abgegeben werden, wohin, mit jeder Woche die Versendung geschiehet.
Johann Peter Heuser, unten am Tuchgattern..
Nachkeme das hiesige Beckerhandwerck beschwerend vorgebracht, wie nicht nur von den Bierwirthen, Fett-hi-queur-Kramern, und Branbweuizäpfero ,- sondern auch sogar von verschiedenen Profeßions-Verwandten, insbesondere aber den Schumachern^ schwarz, hauptsächlich aber weise Brodwaaren über die Strasse verkauft und aüsgehocket wmd^r^ Als werden zwar erstere in dem Besitz- des Brodsverkauf im Haus belassen, denselben aber sowohl alsden andern aller Verkauf des Brochs über die Straße und zwar bey jugewarter: stehender Strafe hiermit von Amtswegen untersagt., , . .'
Publ. Franckfurt den 23. December 1773;
Renovatum den 4ten Julii 1791.
Recheney - Amt.
Alle diejenige,- welche an den hiesigen Burger und Handelsmann Christoph Gotthelf Otto, gegen welchen per decret. vener. Senat. Scabin. de 24. Jun. 1791. der Concuks erkannt worden, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden hierdurch vorgeladen in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem dato an^roomni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Gerichte in Selbstperson, ober durch einen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtserfor« derlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, ass an hiesiger Gerichts- Thüre, citirt, und im Ausbleidungs-FaL