Einzelbild herunterladen
 

Da das in der Steingaß gelegene Kneuselische Hauß Ht. H. No. 04. vor einiger Zeit tum Verkauf bekannt gemacht worden , dieser Verkauf aber wegen vorgewessnen Hinternißen nicht hat vorgenommen werden können, so werden hierdurch die Kauflustige benachrichtigt: daß, in maßheit eines Hochverehrlichen Schöffendecrets erwähntes Hauß Samstag den 13. Nov. Vor­mittags 10. Uhr, durch die geschworne Herren Ausrüster versteigert und dem Meistbietenden überlassen werden wird.

Auf Verordnung des Wohlregierenden Jüngern Herrn Btirgermeisterö Wohlgebohrnen, soll Montags dm izten dieses Vormittags 11. Uhr, in des Ausrufer Fayh Behaussung r.nuß- baumern Kleider -Schranck, r. dito Eommod, g. Lehnsessel, i. kupferner Heerdschirm und l. Feuerstoffgen, gegen alsbaldige Bezahlung dem Meistbietenden käuflich überlassen werden.

Franckfürt den 4. November 1790.

Diejenige, welche an die insolvente hiesige Handlung Eisen und Fritsch, Zahlungen zu lei- - sim haben, werden hierdurch von Gerichtswegen angewiesen, solche, bey Vermeidung doppelter Zahlung, an niemand anders, als den Obrigkeitlich angcstellten — und verpflichteten Verweser der Eisen-und Fritschischen Handlungs -Masse, den Burger und Handelsmann Johann Wilhelm siebhold zu bewürken. Frankfurt den 30. October 1790.

(L. S.) Gerichts - Canzley.

Alle diejenige Burger, welche ihre bis ultimo 3unii 1790. verfallene Schatzung noch nicht abgeführel haben, werden hiermit erinnert, solche innerhalb diesen lausenden Monat November so gewiß zu entrichten, als in dessen Entstehung, dieselbe ohne weiteres Erinnern und Ansehung der Perlon, durch die gewöhnliche Zwangsmittel hierzu angehalten werden sollen.

^Was aber die Beysassen anbelanget, sollen selbige, wann sie ihr Schreibgeld, verwog er- MMner Hochvenerirlicher Raths-Ovuclulcirum vom 24. Aug. und 14. Sepch 1758' nicht jeder­zeit ein Jahr voraus bezahlen, sogleich und ohne alleWiederrede des hiesigen Schutzes verlustig seyn, und nebst Weib und Kindern aus dieser Stadt fortgeschastet werden. Frankfurt den isten No­vember 1790.

Gchatzlmgs-Amt.

Von Martini bis Weyhnachten wird, wie alljährlich zu Erhebung der Schutzlohn, Brü- ckenzinS, Weinsteuer und anderer Gefälle den unterzogenem Amt täglich Session gehalten wer­den. Wer dergleichen zu entrichten hat, wird hierdurch vorläufig erinnert, die Zahlung zwischen den gewöhnlichen Amts-Tägen zu leisten. Besonders haben sich diejenige, welche von den vor? herigen Jahren noch in Rückstand sind, bey Vermeidung ohnfehlbar zu gewärtigenden Epecution vor Ablauf dieses Jahrs Richtigkeit zu pflegen. Franckfurt den isten November 1790.

Acker-Gericht.