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Montags den 14ml dieses Monats, soll eine Parthie zinnern Geschirr f ein meßinAenee Mörser und ein kupferner Kessel und Feuerschirm, nebst etwas Silberwerck, in der Behanssung' des gefthwornen Ausrufer Fays öffentlich an den Meistbietenden gegen baarc Bezahlung vct> kauft werden. JtWfitfi den 4tcn November 1790.

Von jüngerer Burgerweisterttcher Audienz wegen.

Alle diejenige, welche an die hiesige Handlungs-Raggion, Eisen und Fritsch, so in un- I zahlbaren Stand gerathen, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeinen, werden ; hierdurch vorgeladen , in Zeit Sechs-Wochen, welche von untenbenanntem Dato an pro omni I termino peremtorie anberaumt werden, bor hiesigem Gerichte in Selbstperson , oder durch Ieinen hinlänglich Bevollmächtigten , zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtüerforderlich darzu- h thun, auch des etwaigen Vorrechtshalber miteinander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche I Verfügung abzuwarten , anbey sich zu gewärtigen, da sie zu dieser Sache weiter nicht, als an s hiesiger Gerichts-Thure, citirt, und im Ausbleibungs-Fall weiter nicht gehört, sondern mit ! ihren etwaigen Forderungen von diesem Eoncurö ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen.

/ Signatum Franckfurt am Mahn, den iken November 1790.

>E^ (L. $.) Gerichts - Cairzley.

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Alle diejenige, welche an Den hiesigen Burger und Handelsmann Carl Friedrich Kirch zu »Sachsenhausen Zahlungen zu leisten haben, werden,hierdurch von Hochlövlichen ' Schöffen - Ge» chch, öwcaskiwnssewiesen , solche, bey Vermeidung doppelter Zahlung an die verpMssete Eura- fvres derKirchischen Debit-- Masse , die Handelsleute Herrn Heinrich Wilhelm Schmidt und Herrn Johan» Matthäus Baumann zu bewürcken. Franckfurt am sten Nov. 1790.

(L. S.) Gerichts , Lanzley.

Alle diejenige, welche an des hfesig^^-Schupfüden Löw Katz Ehefrau Zarath Hâya, so um kmm-3l^qh^d5^i^^ nachgesucht hat , rechtliche Ansprüche und Forderun­

gen zu haben vermeinen , werden hierdurch vorgeladen, in Zeit von Sechs-Wochen, welche ton Junten benannten: Dato an pro omni termino peremtorie anberaumt werden, vor hiesigem Stadtgerichte in Sckbstperson, oder durchweinen hinlänglich Bevollmächtigten, zu erscheinen , Pin sich über das Anstands-Gesuch zu erklären, auch zur Liquidation und zum allenfall sigen tPrioritgtS- Verfahren gefaßt zu erscheinen, sofort die weitere rechtliche Verfügung abzuwarten, knbsMch zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nichts, als an hiesiger Gerichtö-Thüre ‘titifet; und im Ausbleibun^- Falle weiter nicht gehöret, sondern pro Confentientibus gehal- M, oder bey dem nach Befinden sofort eintrettenden förmlichen Eoncurse ausgeschlossen und WMvkefen werden sollen. Signatum Franckfurt am Mayn den 29ten October 1790.

(L, Sj Gppichrs-Lanzle^