Einzelbild herunterladen
 

„AufttE der Quartiere von Quarlier^lmtswegm oder unter den Haus- Eigenthümern „und Hof-Fourleren der vorgewalteten Messe wegen oder sonsten ein anderes »S I „lenen Die Beuuzzung ^rerreipec Mefz, Miner und Kammern verstattet -somu das Om „der erst zu Ende der Messe bezogen worden wäre, welchen fals eerminus a quo X ' „Billigkeit nach, refpee von geendigter Messe - und in Ansehung derjenigen ! „welche dem ohngeachtet noch in der Messe bezogen worden, von dem Tage DeSSl! „zurechnen ist ; Und wird solches denen Herrn Hof- und Kammer - Formieren unter K t „schluß des abgebaltenen Protocolls vom 25sten dieses zu ihrer Legitimation und Nâ I „tung hiermit eröffnet. 1 I

in vim püblicationis und der Ursachen bekannt gemacht, damit sich auch ihrer Seite nacb dd I fer Entscheidung in Annahme der von den Hof-Fourieren zu leistenden Zalungen ohnweiaerli-d j bemessen werde. ' |

Weshalben dann

i) Diejenige Quartier-Trager, welchen entweder von Quartier Amtswegen bei der Aufname i oder von Den Hof-Fourieren keine bestimmte Zeit der Bereithaltung bedeutet âr vorbe- ! halten worden, vom isten Tag des Julius an — /

2) jene hingegen, denen die Meßzeit hindurch - wie ebenfals vorgckommcn - öhnbelegl M bleiben der Vorbehalt und Zusage geschehen, sogleich von geendigter dritten HerlÄkNeâü oder dem Ä September an - ohne tchi^el gchied deo Bezugtags - unb endlich

3) diejenige, welchen zwar letzterer Vorbehalt wmrcklich geschehen, dennoch aber etwaMrfi» Here EinDotrtierüng wahrend und in venMeßwoeben erhalten und ÄnqenomW^von dem Tage des Bezugs der Quartiere an - mit der Bezakung der in Allerhoä,st Kaiser!. Versrd- riung de a. c. bestimmten Tage sich befriedigt zu verheilten haben.

UnD da unter andern angebrachten Gegenständen auch noch die Bezalung ledig ur.b ohr- ieicat gebliebenen Quartieren - wiewohl von wenigen, in Frage anhero gekommen; so werdk« die daher rührende Forderungen - in so ferne solche

i) ebenfals beregter Taro und ratione termini y quo , der Ordnung und jenen ^^^ gemas formiret — auch

2) die Quartiere selbst nach MaaSgabe der Quartier-Listen würcklich an die Hof-Fourieu» gewiesen - von diesen aber nicht zeitig genug zuruck gegeben worden sind —

der Billigkeit acmäs, die aus verwehrter sonstiger Bcüuzzung des Eigenthums und von der Schuldigkeit der Quartier-Trager das Aufgenommene der Reichs-Einquartierung halberfn>> und unbesezt zu lassen von Jedem leichtlich abzuleiten stehet, für gegründet hiermit anerkennet, in welcher Rücksicht man deren ohnweigcrliche Befriedigung von den Herrn Hof-FourierS sich «llerdingS verstehet.

So viel übrigens die noch weiter angebrachte Entschädigungs-Forderungen aus anMcher ' Beschädigung einiger Quartiere und Verderb der Utensilien betrifft ; so erfolgt deshalb inttrncks causa in separate rechtlicher Bescheid. Signatum Franckfurt am Main den isten Rovem-

M Von des Herl. Römischen Reichs Erb Marschall Awks pnd Rachs DeptttatidNß wege».