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No. 23. Freytag, de» 19 Merz 1790.

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A V I R T I S SE ME N T S

Vollständig« Wabl.unb Lrönu"gs Diarjen sowohl von Äafftt Francisca« I, alS LS- rola» VII und brr Kaiserin Maria Amalèa , mit allen bazn gehörigen Portraits und Kupfern, und der ausführlichsten genauesten Beschreibung aller bd der Wahl und Er»« nung vorkommenden merkwürdigen F ierl.chkeitra und Handiungen, sind auf dem Nach. richts-Lomtoir zu bekommen.

Nachdem« von d-m Hochwürdiasien Fürsten un Herrn, Herrn Friedrich Lark Jo« /»pH Erzdischoff^n zu Maynz, deS Heili.;«n Römischen Reichs durch Germanien Erzcanz« lern und Lourfürst-n rc. rc. gegen den 1. 3u!H lauffenden 1790!« Jahres der Wahltag «ines Römischen Königs, zu Förderung eines K ysers, anO'to in diese des Heilige« Richs Stadt Franckfurt am Mayn ausgeschrieben und b stimmt worden; Und denn ket. nesweges zu zweifeln steht, daß auf obberührte Z.it, und zu solchem Ende viele doheStaa- des und andere Personen sich alldier einfinden, und bey hiesigen Burgern und ander« Personen ihr Logis, und unterzukowmia suchen werden; Ein Hoch - Edler und Hochwei­ser Rath aber sich bey solcher Gelegenheit desjenigen so die gut ene Bulle in Ansehung seiner hierunter disponiert nicht allein gar wohl und auf das sorgfältigst« erinnert, sondern auch, was die ohnehin pabiicirta und zu verschitdenenmahlen erneuert« und geschârfft« Ediâa , w«g«n verboten«! Einlogir-und Beh«rd«rgusg b«r Fremden in Privathâufern, ohne Bor­dewust und Einwilligung Löblichen Schatzungs-Amtes, deponiern, ohnehin eineallhier mânniglicht« zur Genüge bekannt« Sach« ist; Als hat wohlbesagtrr Rath, gleichwohl«», um s«tn«m Obrigkeitlichen Amt noch me-rers das Genügen zu tbu», «in, Nothwendig. k«it zu seyn «rächtet, bey feiner angehörige» Bürgerschaft, D«psaffen und Unterthan«» derentwegen gebührenb« Verordnung und Vorsehung zu thun , und gebiet«» dah«ro i« m«hr«r«m Betracht vorberührter gedoppelten Obliegenheit hiemit ernstlich, daß niemand einige Fremd«» hoh«n oder niedrig«» Standes.Person«», so berührtem Wahltag beyzu. wohnen begehren mögten, ohne Vorwissrn und Einwilligung mehrsrdachte» Eines Hoch. Edlen und Hochweisen RathS bey sich «inlogire oder Herberg gebe, sondern solch« bis auf die zu icpartiunbr ReichS. Einquartirung zu obermtldtem Wahltag leer und off-n halt«». Gestalten widrigen Falls die wissmrlichr Uebertktttir mit wohlverdienter östlicher Strafe b«l«g«t, und bi« barwidir g«schloss«ne Verleyhen hierbvrch , von Odrigk.itlichen AmtS w«g«n, vor ungültig -«halten, und wieder aufgehoben sein sollen. Wofern aber jemand shnwisstnd voriger und Liefer Verordnung und vor gegenwârkiaer Publication , sich j» derglrichen V«rl«chhe allbereils eingelassen hatte, so soll «r «s zu writerer Verordnung b«. nr» Herren Bürgermeistern längstens und Ley obberührter Gemination binnen 8. Lägen vhnfehlbar anzuzeigen schuldig seyn. Wornach sich jedermann zu richten und vor Scha. Heu zu hüten wissen wird.

Geschlossen bey Rach/ dm 16, März 1790,