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No. 35. Freytag, den 24. April 1789.

j AVERTISSEMENTS.

Meß - V^^X^IHI^ im Rothen Hauß,

L Kündigen Sonntag den 26cm April zum lrztenmal Nachmittags nm 5. Uhr. Entree I J. Gulden.

u In dem Triebendörfferischen Garten, in der Meiftngaß, sind alle Sorten Rheinweine k Zu haben, so wie auch alle Sonntage gut« Music anzutreffen ist.

B-y denen bekannten glücklichen Collecteurs Mayer Moses und Söhne, rechter Hand ; in der Judengaß zum hinterVoaelügesang genannt No. 22. wohnhaft, sind wiederum zur 78ten Generalitâts, Lotterie er st n Class-, welche Len 18. May ». c. gezogen wird, und an Gewinnst« eines Capitals von 2736000 fl. auszahlt, ganze, halbe, viertel und achtel Loßen a 8 ff oder für alle folgende Classen a 79 fl. 30 fr. zu haben , dergleichen sind wiederum zur 5yten Utrechter Lotterie, welche nur in 8000. Looße bestehet, erste Classe so den 8. Zu- nii a c. gezogen wird und an Gwinnstr eines Capitals von 3 40000 fl. auözahlt, ganze und halb«, auch viertel und achtel kooßr a 3 fl. 44 fr. oder für alle folgende Clossm a 50 ff. 30 fr. zu habcu, dieselbe versicheren aller aufrichtigste und treue Bedienung, und «rbittensich geneigtesten Zuspruch, Plans sind gratis abzulangen bey gedachten glücklichen EollecteurS t Mayer Moses und Söhne.

^^^^'^-.-............ I. 1- . ....... 11 .1 .uni..................

In der Nedlr. Sache des hiistgen Burgers und Handelsmanns, Johann Wilhelm Küchler, haben sich in Gefolg der rsk-roâucittenLslââl- Ladung vom 10. October 1788. den 27«n eure, menf Vormittags 9. Uhr, sämtliche Interessenten in hiesigem Rathhaufe vor drr angeordneten Schöffen-Oepu-erion zur Erklärung über das angebrachte Gesuch, Liquü daion ihrer Forderungen und dem allenfallsigen kriorik^ts- Verfahren bei Vermeidung deS vorhin anaedrohttin kesejuchzes einzufindtn. Signatum Franckfurt am Mayn, den asten Siprii 1789. (Le s.) Gerichts-Lanzley.

Da seit letzt verflossener Herbstmesse auf unterzogenem Amt einig« M<ss<r, Strüm« pf«, und Hals» oder Sacktüch-r in Verwahrung liegen, w.lche dem Anaeben nach in be. riannter Messe g«stohlen seyn sollen; so haben sich diejenige, welche auf eine gl-ubhafte Wttsr darthun können« daß ihnen dergleichen entwendet worden, hinnen 14 Tagen * dw