Alle diejenigen, welch« an den gerichtlich obsigyirten gerinafü^igen Nachlaß der wey. ; land Annen Magdalenen Koppin, gewesenen Kinderwörterin^in hicsigrnr Lvdl. Armen. Waysen. und Arbeitshauß als Erden, Crebitor«s, oder sonsten A spruch und Forderung zu Haden vermcynen, haben sich, innerhalb drey Wrchm, 3 clSro an, in un'meichrâ ; Canzley zum Gerichts -Protocoll bchèrig zu lezirimireu, widrigenfalls aber, daß sie w«i- ' ter nicht gehört, und dieses Nachlasses halber, nach Befi-de«, von Einem Hochedlen Schöffen« Gericht, Verfügung erfolgen werde. Franckfurt den um, Febr. 1788.
^vicl)te - Canzley.
Nachdem« sich, bey Fertigung des gerichtlichen Inventarii, über den Nächst ß des Weyl. I Carl Daniel Steitz, gew-lenen bürgert. Forstamlö« Gegruschreihers, £<dn(f«t , daß ver« schitdru« hiesige Passiva vorhanden, wèlche nicht ins Klare ges tzi sind, und deßhalb er von der Vor mundschafft dessrloen nachgelassener minorenn« Kinder um etsProchma angesucht, auch solches per Decretum Sen. Scabm. vener, de 11. huj. erkar nt wordril : Als haben alle ' und jede Credirorei des v. tunâi , innerhalb drey Wochen , â dato an, ihre v.ermcynklicht Forderungen so gewiß in un:er;«ichn«cer Canzley, zum Gerichts - l'rowcoN zu p-ofinten und ; zu liguniiren, als sie widrigenfalls der praeclutiou sich zu gewärtigen haben, Frarickfurt am 15. Febr. 1788.
(Sendete - Canzley.
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Machdenr« die hiesige Schutzjuten und Hochfürstlich Hessische Hofag-nten, Gebrüder« Stiebel, beschwerend angezciget, was massen zu ihrer Verlâumdung mehrere LnMWM, Briefe und Billets, an Höchst und Hohe auch Privat- Personen von einem Unbekannten erlassen worden, als werde einem jeden der den Verfasser ein — oder des andern solcher anonymischen Briefen, bey Löbl. Jüngerer Burgermeisterlichcn Audienz mit Gewißheit , und Zuverlässigkeit anzeigen und namhaft machen, auch sonstige »â inqnirendum & convin. cenâum zulängliche Jndicien und Beweise an Handen geben würde, nebst VerschwNMkg seines Namens, eine Belohnung voü 50. Ducaten mit dem Anhänge zugesichert, daß, woferne auch der Angehende, durch Bestellung dieser Briefen oder sonsten einigen Antheil l an der Verbreitung genommen hätte, ibme die Bestrafung erlassen und nemliche Brloh, nung ebenwol abgereicht werden solle. Frankfurt den 27. Febr. 1788.
Stadt - Canzley.
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Auf Verordnung des Wohlregierendrn Jüngern Herrn Bürgermeisters Wohlgtbohr. nen, sollen Mittwoch den ;cen Merz Vormittags ii. Uhr in der Behaujung des geschwor' nen Ausrufers Fayh ein grosser nußbaumener Kleider. Schranck mit 2 Thüren und siibtv nem Beschlag, 1. dito Tresor, 1. dito Umlegtisch, i. grün bezogener Armsesirl unb z. mi! Stroh geflochtene Lehnstühle an den Merstoietrnden gegen baare Bezahlung losgeschlagei werden. ;