- fahren, dem Innyalk des Raths - Edrets vom i8ten Ortob. 1759. sich nufehkrar MM gemäs zu verhalten, anbey die Echlittenfahrende selbst nochmal ausdrücklich verwarnet und erujilich angewiesen, dieser höchstgefähriichen und der gantzen Stadt Unglück drohen» den Erleuchtung sich niemals zu bedienen - oder im widrigen, erstlich der Beschimpfung,, daß. die scharf befehligte Wachen und ausgeschickte Patrouillen die Fackeln ihnen - bey allenfallsiger Renitenz - mit Gewalt weZnehinen , d a n n der unausbleiblichen OLrizkcit- lichen schweren Strafe, ausser der ihnen ohnsdiff obliegenden Vergüthung des etwa veran- lasseten Schadens oder Unglücks ohne alle Schonung und Nachsicht gewärtiget zu seyn.
Alles dieses zur genauesten Befolgung und so lieb einem jeden ist Beschimpfung-, Strafe, und Schaden zu verhutw. ‘
GeNloKtt bey Rath /
den asten Dccemb. 1786,.
Nachdem den Obrigkeitlichen Verordnungen -und Warnungen Las gefährliche unw unnütze Schicsm in der Neu - Jahrs - Nacht betreffend, ohnerachtet, dennoch von unverständigen zügellosen Leuten, hie und da geschossen worden; indessen einem jeden rechtschaffenen Bürger und Einwohner selbst daran gelegenen seyn muß, daß diesem Unfug mit Ernst gesteuert, die daraus entstehen könnende Gefahr won hiesiger Stadt abgewendet, und die Uebertretter dieser zur allgemeinen Ruhe und Sicherheit abzweckenden Verordnung mit gebührendem Nachdruck bestraft werden: Als wird hiermit Jedermänniglich auf seine bürgerliche oder sonst geleistete Pflichten auch gute Treue und Glauben aufge- geb<n, diejenige Leute welche geschossen haben, oder diejenige Umstände, welche die von Obngkeitswegrn anzustcllende Untersuchung erleichtern können, Einem der regierenden Herren Bürgermeistern anznzeigen , und versichert zu seyn , daß ihr Rahmen so viel möglich verschwiegen gehalten, ihnen and) von der zu erlegenden Strafe, ob sie solches wollen, «in D'itthtil gereichet werden soll; Dabingrge» wenn, über kurz oder lang heraus kommen; fbßh r daß sie darum gewußt, und die Anzeige zu thun unterlassen haben, sie, gleich als' ob sie selbst geschossen hatten angesehen, und mit der in Unserem Edict vom ruten Seurem^ Ler vorigen Jah.reS angesezze» Strafe unnachsichtiich auzeschen werden sollen.
Geschlossen bey Extraordinairen Rath -Sitz.
den isteu Jänner 1787.
MMème das allhiesiqe Leinweber - Hanbwerck , über den von andem unter fremden' Henschaften wohnenden Leinwebern ihnen beschehenden wercklichen Eintrag zum öftcrnsich' beklaget, auch deßhalben sowohl im Monat Mertz r68o. als nach der Hand, verschiedene obrigkeitliche Verordnungen ergangen, welchen aber nicht allezeit,, wie es sich gebühret », nachgelebet worden ; Als wird denen unter anderer Botmäßigkeit stehenden Lein^ insgesammt, daß sie künftighin einiges Garn, so in hiesige Stadt gehörig, anderwertli-- Oen zu Weben von hm nicht ab - und hinauShshlen „ noch dergleichen vor allhiesige JW^