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ad 2) Wirb Jedermânniglich aufs neue nachdruckfamst erinnert, wie überhaupt, so insbesondere in Ansehung des untersagen Gebrauchs der Fackeln bey dem Gchlitten- fahren , dem JiiNhalt des Raths - E. iels pom i8ten Lctob. 1759. sich unfehlbar künftig Hemas zu verhalten , anbey die Scklittenfahiendir selbst nochmal ausdrücklich verwarnet und ernstlich angewiesen, dieser höchst efâhrlichen und der xantzen Stadt fsnglück drohen­den Erl uchtimg sich niemals zu bedienen - oder im widrigen, erstlich der Beschimpfung, daß die scharf befehligte Wacken und ausgeschickte Patrouillen die Fackeln ihnen - bey alle fällst.!er Renitenz - mit Gewalt we^nehmen , dann der unausbleiblichen Obrigkeit­lichen schweren Strafe, ausser d-.r ihnen ohnediß obliegenden Dergüchuna des etwa heran- lasteten Schadens oder Unglücks ohne alle Schonung und Nachsicht gewärtiget zu seyn.

Alles dieses zur genauesten Befolgung und so lieb einem jeden ist Beschimpfung, Strafe, und Schaden zu verhüten.

©tfdloflèn bey Ra h /

den 28ren Decemb. 1786.

Nachdem den Obrigkeitlichen Verordnungen und Warnungen das gefâbrliche und unnütze Schuss» in der Neu - Jahrs - Nacht betreffend, ohiierachtet, dennoch von unv r- ständigen ellosen Leuten, hie und da geschossen worden ; indessen einen! jeden rechrschaf- fenen Bürger und Einwo ner,selbst daran gelegenen seyn muß, daß diesem Unfug mit Ernst gesteuert, die daraus entstehen könnende G fahr von hiesiger Stadt adgewen et, und eie' Uebertrett r dieser jur allgemeinen Ruhe und Sicherheit abzweckenden Verordnung mit ge­bührendem Nachdruck bestraft werden: Als wird hiermit Jedermânniglich auf feine bür­gerliche oder sonst geleistete Pflichten auch gute Treue und Glauben au ' s» geben, diejenige Leute w.lche geschossen hân, oder diejenige Umstände, welche dw von Obtigkeitswege» anzuflcüevde Untersuchung ekleichrern können, Einem d.r regiereudâ Herren Bürgermeistern anzuzri^en , und versichert zu seyn , daß ihr Nahmen so viel mög­lich verschwieg, n aehaltew, ihnen auch von der zu erlegenden Strafe, ob sie solches wollen, «in Drittheil gereichet werden soll; Da ingegen wenn, über kurz oder lang heraus kommen sollte, daß sie darum gewußt, und die Anzeige zu thun unterlassen haben, sic, gleich als ob sie selbst geschossen hätten angesehen, und mit der in Unserem Edict vom i4trn Septem­ber vorigen Jahres angesezten Strafe unnachsichtlich angesehen werden sollen.

Geschlossen bey Extraordinären Rath-Sitz

den t sten Jänner 1787.

Nachdeme das allhiesige Leinweber - Handwerck, über den von andern unter fremde« Herrschaften wohnenden Leinwebern ihnen beschehenden mercklichen Eintrag zum öfter« sich