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No. 79. Dienstag, den 20. Sept. iM§.

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'Bly Heerv Müller, Bierbrauer, am Nmenthor, lauf der PeruyuevnrrPer Srrber», W eine ganz bssonder Schlaguh-zu sehen, de-g;«^chm noch keine s-sibe^ und gehört wv'beV Sie sp dit von selbst als« S unde ein ander Stück, undkanmao solch« foid« lasst., wio» man WS. Auch spielet st: 96 Stück och» A ffhö es fort. A-ch spielet iolch« dreverlev stimmn, uöd faa ma? auch Forté piano durch Stellung br^ Register dabey spielen -affen U-brrhaupt wird es jedermann, chtk sich die Mül« nimmt-hles« Uhr zu feben, v .lV rgrüam Aachen. Die PersonMhIt 6 kr. Stand«èpe:so«en nach Belieben. Diese Uhr ist auch t»

Es wird hierdurch jedermânniglich erinnert und alles ErNsies verwarnet, in Gemâßheik derer wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : I. Kein ge - oder ungemüntzteS Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Passe zu versenden. 1L Aller Einschleif-und Verausgebung gântzlich verrufener sowohl allhier ausser Cours gesetzten Müntz - Sorten, insbesondere, der nicht von Churmayntz, Churtrier, Lhurpfattz, Hessendarmstadt und hiesiger Reichsstadt aus. geprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreutzern, und der , unter hiesiger Stadt - Müntz - Stempel nicht geschlagenen Hellern. So wie III. das, von einem Hochèdl«, Rathchurch ein unter dem 6ten Mertz des 1770^ Jahres publicirtes und denen Juden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes ^Edict bev empfindlicher Strafe wiederholt vrrbottenen Auf-und Einwechselens dieser und auch and«, rer guten Gold«und Silber - Sorten, und dann IV. Aller Steigerung oder höherer Veraus. »ab dererGelder, als solche in dem Müntz-Edict vom zten Febr. 1766. angesetzt worden, sich gârtzlich zu enthalten, und überhaupt gegenchie, daS Muntzwefen betreffende Kayserl. Aller, höâe Verordnungen, auch Eines Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Ldicta, sich so ge. Wiß'und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu Lassen , als ansonsten gegen den oder die Urbertrettere mit ohnausbleiblichrr schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hier» nächst wird in Gefolg der allbereits unterm Zten Sept. 1761. in offenem Druck ergangenen und dm raten Avril 1768. erneuerten hiesigenRathsverordnung, hierdurch allen und jeden Silber. Händlern und andem, so Silber. Waaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe -bringen und damit zu handlen pflege« , wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochma- ien ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren, sie seyen gleich klem oder groß, dto MÄche der hiesigen Prob gemäß und den Gehalt ^von T3* ^ ftines Sitders habeNk «nhrcy