Es wird hierdurch jrdermännißlich erinnert und alles Ernstes verwarnet, in Gemäßheit derer wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : I. Kein ge - oder ungemüntztes Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Pässe zu versenden. IT. Aller Einschleif-undVerausgebung gântzlich verrufener sowohl allhier ausser Cours gesetzten Müntz »Sorten , insbesondere, der nicht von Churmayntz, Churtrier, Churpfaltz, Hessendarmstadt und hiesiger Reichsstadt aus. geprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreutzern, und der, unter hiesiger Stadt * Müntz - Stempel nicht geschlagenen Hellern. So wie III. das, von einem Hochedleir Rath durch ein unter dem 6ten Mertz des 1770#«« Jahres publiciries und denen Inden noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes Edict bey empfindlicher Strafe wiederholt verbottenen Auf- und Einwechfelens dieser und auch anderer guten Gold-und Silber-Sorten, und dann IV. Aller Steigerung oder höherer Versus» gab dererGelder, als solchem demMântz- Edict vom zten Febr. 1766. angesetzt worden, sich gântzlich zu enthalten, und überhaupt gegen die, das Müntzwesen betreffende Kayserl. Aller» höchste Verordnungen, auch Eines Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Edicta, sich so ge» wiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen, als ansonsten gegen den oder die Uedertrettere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorzegangen wird. Hier» nächst wird inGefolg der allbereits unterm ztsn Scpt. 1761. in offenemDruS ergangenen und den i9tenApril 1768. erneuerten hiesigenRathsverordnung, hierdurch allen und jeden Silber» Händlern und andern, so Silber-Waaren zu feilem Kauf haben, auch anhero in die Messe bringen und damit zu haNLlen pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nochms- len ernstlich bekannt gemacht, keine andere Sitberwaarm, sie seyen gleich klein oder groß, als welch« der hiesigen Prob gemäß und den Gehalt von 13. Loth feines Silbers haben, achtre zu bringen und zu verkauffen, oder auf den Darwiderhandlungsfall, den Verlust der zu gering' »erarbeiteten Silber-Maaren und nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtigen,
PubLcitum Franckfurt den 22, August 1785.
Rechme? / Amt.
Zn der «tf?<n Meßwoche, Samstag d.a 17t«» September, werde» mit Hochobrigkâ eher Bewilligung, gegen gleichbar« Bezahlung, an der Stöckergass« gif. I. No. so. die sâml» licht zur Wichllhaustschen Verlassenschaft gehörig« 34, Stück Rheinwein«, bestehend in 48.55 75ger und andern Zahrgâsgen, wie auch verfchirdeo« feereFösser, durch die geschwormaHm» Ausrüffer, öffentlich verkauft werden. Di« Proben davon können zwischen 1. und 2. Uhk an denen Fâss«rn selbst«» genommen werden^
Eine ansrhnliche Parthi, âchtts Dresdner Poreellain, bestehend in Tafel» Service, Desi f«rt Aufsätze», Figuren, Grouppen, Chocolad«»Becheranb Tassen, auch Th« »Geschirrrc.rc. soll Mittwoch den 14t«» dieses MonatS September als der ersten Meßwoche, auf der M in dem Gasthauß zur Roos, durch die geschworne Ausrüff«r öffentlich gegen baar« BeM lang an die Meistbietende verkauft werden, und wird damit alle Tage Vor - usd Nach« rag von 9. bis ii. und 2. bis 4. Uht bis zum Lvde fortsefahren , vnd ton täglich melbltm Gasthof gezrigt werden.