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44- Lagt wâr mrd also bis MM 7-. September-durch ein verchrdcheS Ratös-ConchifM ds« heutigem dato zu erstrân ; so< w-'rd solches hierdurch jrdermânnigkich Wk« atmadt. auch dir zur Jagd befugte Hustle Bürgerschaft , sich in so lange noch M Jagens in Dorfgemarckungen Sey Vermeidung der auf das Jagen mârend der Heegezest grsitzten Gtcsst Hänzlich zu «nchaiteu angâieftn und verwarntt-

Franckfurt den igten August 1784.

Land * Arm.

Es wird hierdurch jedermânniglich erinnert und alles Ernstes verwarnet,. in Gemäßheit Lerer wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : L Kein ge, oder ungcmünßteâ ' Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Pässe zu versenden. II. Aller Einfthleif-und Vrrauchâng zäntzlich verrufener sowohl allhier ausser Cours gesetzten Müntz- Sorten , insbescWtf ^r nicht von Lhurmaynh, Churtrier, Churpfaltz, Hessendarmstadt und hiesiger Reichsßävt aas. F geprägten nüt dem Wappen und der JahczahI versehenen Kreutzern, und der, unter hiesiger Stadt -Müntz - Stempel nicht geschlagenen Hellern. So wie III. das, von einem Hochziele Rath durch, ein unter dem 6tm Mertz des i77oftetr Jahres publicirtes und denen Jude» ; Roch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes Stet -ey empfindlicher Strafe wiederholt tierbotteneu Auf-und Einwechstleus dieser. und auch. per guten Gold »und Silber-Sorten, und dann IV. Aller Steigerung oder höherer Vera^ gab derer Gelder, als solche in demMnntz-Edict 80m gten Febr. 1766. angesetzt worden, sich gântzlich zw enthalte«, und überhaupt gegen die, das Müntzwestn betreffende Kaiser/. Mr. höchste Verordnungen, mich Eines Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Edicra, fid) sogt» Wiß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen, als ansonsten gegen btn ober W Rebrrtrettere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgegangen wird. Hier. Rächst wird inGefolg der allbereits unterm Zten Sept. 1761. in offenem Druck ergangenen un6 Lm i9ttn April 1768. erneuerten hiesigen Rathsverordnung, hierdurch allen und jedrn Silber« Händlern und andern, so Silber-Waaren zu feilem Muf haben, auch anhero in die Messe , -ringen und damit zu Handlien pflegen, wie auch insonderheit allen und jeden Juden nodjiw ssen ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Prob gemäß und den Gehakt von 13; Loth feines Silbers haben, anhero M öringen und zu verkauffen, oder auf den Darwiderbandlungsfall, den Verlust der zu z«i«g ' A-rearbelteten Silber-Waaren und nach Befindung schwerer Auimad,Version zu gewärtigi«.

Pabiicxtum Frankkfurt dm 9- August 1784.

Rechemy- Amd»

Die Leicht«. Câße in der güldenen Lüft, machet hiermit bekannt/ dass dieselbe allmähiiK Wem Endzweck näher komme, um in den Grand gcsrtzet zu werden, bey einem SterM 240 st auszuzahlen, auch daß biesrib« wircklich bey einem sich ereignenden Strrbfall irr. M?r-. <MWf md bisher» da< ®IM Halle sich stelig mit »eueu Mittzliedern iu wrm<6>