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«oMm, desgleichen ein Paar Ohrgehänge von den besten Brillanten, ditto Schlupf, Haar, nadeln und diverse Ringe, wie auch einige Gattungen Silberwerck an den Meistbietende» gegen baare Bezahlung losgeschlagen werden.

Es wird hierdurch jedermänniglich erinnert und alles Ernstes verwarnet, in Gemäßheit derer wiederholt öffentlich bekannt gemachten Verordnungen : I. Kein ge - oder ungemünhles Gold oder Silber ohne Obrigkeitliche Pässe zu versenden. II. Aller Einschleif-undVerausgebunz gäntzlich verrufener sowohl allhier ausser Cours gesetzten Müntz. Sorten, insbesondere, du nicht von Churmayntz, Churtrier, Churpfaltz, Heffendarmstadt und hiesiger Reichsstadt aus­geprägten mit dem Wappen und der Jahrzahl versehenen Kreutzern, und der , unter hiesiger Stadt-Müntz - Stempel nicht geschlagenen Hellern. So wie HL das, von einem Hochedle» Rath durch ein unter dem 6ten Mertz des 1770^ Jahres publicirtes und denen Jude» noch absonderlich in ihrer Schule zur Nachachtung besonders bekannt gemachtes Edict bey empfindlicher Strafe wiederholt verbottenen Auf- und E-nwechfelens dieser und auch anto rer guten Gold - und Silber-Sorten, und dann IV; Aller Steigerung oder höherer Äeraus, gab dererGelder, als solche in dem Müntz-Edict vom zten Febr. 1766. angesetzt worden, sich Zântzlich zu enthalten, und überhaupt gegen die, das Müntzwesen betreffende Kayserl. Aller, höchste Verordnungen, auch Eines Hochedlen Raths diesfalls ergangenen Edicta, sich so ge, Miß und unfehlbar nichts zu Schulden kommen zu lassen, als ansonsten gegen den oder 6it Aebertrettere mit ohnausbleiblicher schwerer Strafe gebührend vorgeganM WM. Ws Aâchst wird in Befolg der allbereits unterm gtcn Scpt. 1761. in offenem Druck ergangenen m- den rytenApril 1768. erneuerten hiesigen Rathsverordnung, hierdurch allen «nd jeden Eiidm Händlern und andern, so Silber -Waaren zu feilem Kauf haben, auch anhcro ^n die Mch bringen und damit zu handle» pflegen , wie auch insonderheit allen und tebetHWwi ngifw ken ernstlich bekannt gemacht, keine andere Silberwaaren, sie seyen gleich klein oder grosse , Welche der hiesigen Prob gemäß und den Gehalt von iz. Loth feines Silbers haben, anhm ; zu bringen und zu verkauffen, oder auf den DarwiderHandlungsfall, den Verlust der zu zcmz i verarbeiteten Silber-Waaren und nach Befindung schwerer Animadversion zu gewärtige».

Pubiicitum Franckfurt den 26. Merz 1784.

Rechme? * Amt.

Avertissements.

ChrWan Gottlieb Schmieder, Buchhänd, Her von Carlsruß« , verkauft in dieser Messe bey Herrn Johann Christian Ruff, Handels, mann an der Catharinen Pfort, um sehr wohlfeilen Preiß.

Sammlu- g der besten deutschen poetisch, «nd prosaischen Schrissteller 145 Theile 57 fl.

Diese Sammlung bestehet aus folgend» Büchern: Gellerts sämmtliche Schriften 10 Theile 4 fl. Rabeners 5 Theile 2 fl. von Hagedorns 3 Theile i fl. Geßners ? Tbâ i fl. Klopstocks Messias 4 Tbeile i fl. 36 k Dessen Hermannsstl-lacht i Theil 20 kr. D-s' sen Trauerspiele i Theil 24 kr. Dessen Di» i Theil 24 kr. Dessen Lieder i Theil »4^ ' von Kleists sämtliche Schriften 2 Theile 24 ^