Hießener Jettung
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41. Fahrs
Bolttische ZageWau.
Mittwoch landeten mit dem Junkersflugzeug „Europa" die drei Ozeanflieger in Coburg, auf Grund einer Einladung des Königs von Bulgarien. Zur Begrüßung hatten sich neben den Spitzen der Behörden der König von Bulgarien und der Herzog von Coburg eingefunden.
Außenminister Dr. Stresemann, der sich auch in Karlsbad vier Wochen zur Kur aufhalten wird, wird während dieser Zeit dem Außenminister Dr. Benesch in Prag wahrscheinlich einen Besuch abstatten.
Der zum Nachfolger des bisherigen Botschafters in Paris ernannte englische Botschafter in Berlin, Sir Ronald Lindsay, ist am Mittwoch vom Reichspräsidenten von Hindenburg zur Uebergabe seines Abberufungsschreibens empfangen worden.
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An der deutsch-dänischen Grenze in der Gegend von Ton- dcrn ist der dänische Hauptmann Lembourn von der deutschen Grenzpolizei unter dem Verdacht des Landesverrats verhaftet worden.
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Das polnische Kabinett ist am Mittwochvormittag zurückgetreten. Der Staatspräsident ernannte den bisherigen Vize- prämierminister Bartel zum Ministerpräsidenten. Die Zusammensetzung des neuen Kabinetts Bartel wird im allgemeinen die gleiche bleiben, wie beim Kabinett Pilsudski.
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Prinz Heinrich der Niederlande traf in Köln ein, um die „Pressa" und die niederländische Abteilung des Staatenhauses zu besichtigen.
Noch immer keim Regierung.
Wir haben noch immer keine neue Regierung. Die Verhandlungen haben sich vielmehr am Mittwoch erneut festge- fahren, nachdem sich das Zentrum auf den Standpunkt des Beleidigten zurückgezogen hat. Die Fraktionen saßen viele Stunden beisammen, um über die strittigen Personalfragen zu beraten, und immer noch vergeblich.
Die Deutsche Volkspartei hat ihre Führer für diese „Regierung der Männer" freigegeben, behält sich aber vor, nach Kenntnisnahme der späteren Regierungserklärung doch noch in die Opposition zu gehen.
Das Zentrum ist, wie oben schon gesagt, beleidigt. Wirth, der wieder bedeutend an Ansehen in der Partei gewonnen hat, besteht absolut darauf, daß man für ihn den Posten eines Vize- reichskanzlers im Kabinett schaffe, und wenn das nicht, solle man ihm an Stelle Severings das Reichsinnenministerium übertragen. Für beides ist keine Aussicht vorhanden.
Durch diese Zwistigkeiten veranlaßt, tagt die Zentrums- fraktion in Permanenz, ohne bisher einen Ausweg gefunden zu haben.
Müller-Franken, der zukünftige Reichskanzler, ist begreiflicherweise reichlich verärgert und hat bereits durchblicken lassen, daß er im Falle des Beharrens Dr. Wirths auf feiner Weigerung einen anderen Zentrumsabgeordneten auffordern würde, in' fein Kabinett einzutreten.
Die Verhältnisse liegen demnach unklarer als je. Wird dieser Punkt überwunden sein, kann das Regierungsprogramm dieser „schwachen" Regierung wieder den Todesstoß versetzen.
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Am späten Nachmittag begab sich Müller-Franken zum Reichspräsidenten. Eine Klärung der Sachlage war bis dahin nicht möglich gewesen. Man nimmt an, daß Müller-Franken in diesen Tagen seinen Auftrag, die Bildung einer arbeitsfähigen Regierung zu versuchen, dem Reichspräsidenten als mißglückt zurückgeben wird.
Berichtigungsbescheid.
RVBl. Nr. 11 v. 30. 4. 1928 lfd. Nr. 61.)
Wird ein Berichtigungsbescheid (§ 65 Abs. 2 des Verfahrensgesetzes) im Spruchverfahren aus formellen Gründen aufgehoben, weil die Genehmigung des Hauptversorgungsamtes nicht erteilt worden ist oder weil der Berichtigungsbescheid als solcher äußerlich nicht erkennbar ist oder aus ähnlichen Gründen, ohne daß das Spruchgericht eine Entscheidung zur Sache selbst getroffen hat, so ist die Erteilung eines neuen, den gesetzlichen Vorschriften und den Anforderungen der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts entsprechenden Verichtigungsbescheids zulässig.
Die in § 65 Abs. 2, S. 2 des Versorgungsgesetzes vorgeschric- bene vorherige Genehmigung des Hauptversorgungsamts muß in jedem Einzelfalle besonders erteilt werden, sie kann also auch nicht durch eine allgemeine Anordnung des Reichsarbeits- ministeriums, durch welche die Berichtigung veranlaßt worden ist, ersetzt werden. I. A.: Rettig (Ic 1847 v. 21. 4. 28.)
Drucksachen aller Art von^Albin Klein, Giessen
Donnerstag, den 28. Anni 1928 Nummer 52
.Vaterland, Eaardeatfchland ruft Dich!
Vom Vorsitzenden des Bundes der Saarvercine,
Senatspräsident A n d re s - Frankfurt a. M.
„Vaterland, Saardeutschland ruft Dich!" ist der Leitgedanke, unter dem am 30. Juni und 1. Juli in Heidelberg die diesjährige, die 8. Tagung des Bundes der Saarvereine, stattfinden wird. Unausgesetzt ruft das Saargebiet nach dem Da- terlande: der in diesem Jahre neugewählte Landesrat 'des Saargebietes hat, wie sein Vorgänger und sein Vorvorgänger, einmütig dem Wunsche offen Ausdruck gegeben, daß die Saarfrage durch eine ungeschmälerte Rückkehr des Saargebietes zum deutschen Vaterlande endlich bereinigt werden möge. Dieser Ruf der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung des Saargebietes ftndet ein dauerndes Echo in allen Kundgebungen der Bevölkerung des Saargebietes. Aber den Ruf wollen die Mächte noch nicht hören, die im November 1918 als eine Grundlage für den kommenden Frieden die Berücksichtigung des Rechtes der Selbstbestimmung für alle Völker zugesichert haben, will der Völkerbund noch nicht hören, der befugt ist, seine Bundesmitglieder aüszufordern, Dertreäge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, und Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnten, einer Nachprüfung zu unterziehen.
Soll auch beim Vaterland selbst der Ruf des Saargebietes ungehört verhallen? Das darf nicht sein! Wie sie zu uns halten, so wollen wir zu ihnen halten: Wir wollen bereit sein, einzuspringen für die Nöte der Brüder an der Saar und wir wollen gemeinsam mit ihnen eintreten für ihre Rückkehr zum Vaterlands, wo und wie wir es können. Wir sind nicht' so ganz ohne Macht: unsere Macht ist das Recht, auf das wir pochen, und über dessen Verletzung wir schreien- können. Das ist ein schwaches Machtmittel, das den Vergleich zu den starrenden Waffen in der Welt rings um uns nicht aushält. Aber wir versäumen unsere Pflicht, wenn wir die klare und feste Stellung, die uns der Boden des Rechtes gewährt, nicht zäh ausnutzen. Das ist nicht nur Sache unserer Staatsmänner bei ihren Verhandlungen über die Saarfrage im Völkerbund und außerhalb des Völkerbundes, das ist auch Sache des deutschen Volkes, das nicht müde werden darf, immer wieder einzutreten für das Recht der Selbstbestimmung feiner Brüder und Schwestern an der Saar. Mit Vertröstung auf die Volksabstimmung im Jahre 1935 ist der Beschwerde nicht abgeholfen: ob man das Recht der Selbstbestimmung auf die Dauer oder auf Zeit versagt, ist nur ein Unterschied im Grade der gleichen schreienden Rechtsverletzung.
So soll auch die Tagung des Bundes der Saarvereine, der sich die Förderung der Befreiung des Saargebietes zur Aufgabe gesetzt hat, erneut der Saar, Deutschland und der Welt zeigen, daß im deutschen Volke der Ruf des Saargebietes einen gleichklingenden Widerhall findet. Der politische Teil der Tagung wird eine Reihe von Berichten führender Politiker von allen politischen Parteien aus dem Saargebiet und aus dem übrigen Deutschland über den Stand der Saarfrage bringen. Die große Saarkundgebung im Schloßhof des Heidelberger Schlosses wird verschönt werden durch die Mitwirkung von 1200 Sängern aus dem Saargebiet. Möchten die Beteiligung und der Verlauf der Tagung zeigen, daß das deutsche Vaterland den Ruf des Saargebietes hört.
ErMunssbeiWen.
Aus den Berichten der HVAe. auf Grund des letzten Absatzes des Erlasses vom 20. 2. 28 (RVBl. 1928 S. 17 Nr. 26) entnehme ich, daß die Möglichkeit, Anträge auf Gewährung von Erziehungsbeihilfen zu stellen, noch nicht ausreichend bekannt geworden ist. Ich erkläre mich daher im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen damit einverstanden, daß Anträgen, die bis zum 31. 7. 28 (bisher 1. 5. 28) gestellt werden, mit Wirkung vom 1. 10. 27 ab entsprochen werden kann.
Ferner weise ich daraus hin, daß Abs. 2 des Erlasses vom 20. 2. 28 wohlwollend auszulegen ist; auch solche Waisen, die nur die Volksschule besuchen, können eine Erziehungsbeihilse von 10 Rmk. monatlich erhalten, wenn sie ausschließlich aus die Rente und Zusatzrente nach dem RVG. angewiesen sind, und wenn die mit dem Schulbesuch im Zusammenhang stehenden Kosten, z. B. für Bekleidung, aus dem Einkommen der Waisen und ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ohne Gesährdung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bestritten werden können.
Ferner ist es als Härte empfunden worden, daß für Kinder, die eine Mittelschule usw. besuchen, eine Erziehungsbeihilfe von mehr als 10 Rmk. monatlich erst vom vollendeten 15. Lebensjahre ab gewährt werden kann, obwohl die durch den Schulbesuch entstehenden Kosten auch schon vor diesem Zeitpunkt oft recht erheblich sind. Ich habe in derartigen Fällen bisher auf Grund des vorletzten Absatzes des Erlasses vom 20. 2. 28 von Fall zu Fall geholfen. Der letzte Satz des Abs. 3 dieses Erlasses wird nunmehr mit Wirkung vom 1. 10. 27 ab dahin ergänzt, daß der Vollendung des 15. Lebensjahres auch der Uebertritt von der Volks- in eine Mittelschule usw. gleichzuachten ist.
Erläuterungen.
1. Waisen, die nach den Vorschriften des RVG. versorgt werden, weil es andere Gesetze für anwendbar erklären, können gleichfalls Erziehungsbeihilfen erhalten. Dies gilt nicht für die für Rechnung der Länder zu versorgenden Waisen (§ 18 KPSG., Schutzpolizeibeamtengesetze der Länder).
2. Hinterbliebenenbezüge aus anderen Quellen sind in voller Höhe auf die Erziehungsbeihilfe anzurcchnen, cs fei denn, daß sie bereits gemäß § 13 KPSG. oder gemäß Runderlaß vom 14. 4. 28 (Runderlasse S. 76 Nr. 103) auf die Rente und Zusatzrente angerechnet werden.
3. Die Anträge der Versorgungsberechtigten sollen in Urschrift oder begl. Abschrift den Versorgungsämtern mit den sonstigen Unterlagen übersandt werden. Der Tag des Eingangs des Antrages muß ersichtlich sein, weil der Beginn der Zahlung der Erziehungsbeihilfe hiervor abhängt.
4. Wenn die H. F. St. die Weitergabe eines unbegründeten Antrages ablehnt, wird der Fall in der Regel erledigt sein. Wendet sich der Antragsteller dann trotzdem unmittelbar an das VA., so muß dieses als die nach R. V. Bl. 28 S. 17 Nr. 26 zuständige Stelle, die Entscheidung treffen. In der Regel wird es einen derartigen Antrag ablehnen. Will es ihm ausnahmsweise entsprechen, so berichtet es an das HVA., das nach Benehmen mit der H. F. St. entscheidet.
5. Einmalige Kosten, die durch die Beschaffung von Werkzeugen, Berufskleidung usw. bei Antritt der Berufsausbildung entstehen, können bei der Bemessung der laufenden Erziehungsbeihilfe im Rahmen der Grundsätze berücksichtigt werden. Will sich das VA. nach Lage des Falles z. B. mit einem Betrage von 60 Rmk. an diesen einmaligen Kosten beteiligen, so kann die laufende Erziehungsbeihilfe von 10 Rmk. monatlich (Annahme) für die Dauer eines Jahres auf 15 Rmk. monatlich erhöht, oder es kann eine Erziehungsbeihilfe von monatlich 20 Rmk. auf die Dauer von drei Monaten gewährt werden, wenn im übrigen eine Erziehungsbeihilfe nicht bewilligt werden kann.
6. Durch die Bewilligung der Beihilfen soll das Ziel, möglichst viele Kriegerwaisen einem gelernten Beruf zuzuführen, gefördert werden.
7. Die Versorgungsbezüge von Waisen, deren Mutter infolge Geisteskrankheit oder Siechtums in einer Heilanstalt untergebracht ist, sind durch besonders wohlwollende Bemessung der Erziehungsbeihilfe im Rahmen der ^Grundsätze nach Möglichkeit den Bezügen der Vollwaisen anzupassen.
8. Waisen, die gemäß § 110 RVG. nach den früheren Gesetzen versorgt werden, erhalten ihre bisherigen Bezüge weiter' eine neue Gegenüberstellung der Bezüge nach altem und neuem Recht unter Berücksichtigung der Erziehungsbeihilfe findet nicht statt. Die Eesamtbezüge dieser Waisen einschl. Kinderzuschlag können aber durch Gewährung einer Erziehungsbeihilfe insoweit ergänzt werden, als sie den Betrag der Rente und Zusatzrente nach dem RVG. zuzüglich einer nach Lage des Falles erforderlichen Erziehungsbeihilfe nicht erreichen.
Beispiel: Eine Waise erhält an Waisengeld, Zuschlag an Stelle der Kriegsversorgung und Kinderzuschlag zusammen 50 Rmk. monatlich. Die Rente und Zusatzrente nach dem RVG. würde 29,75 Rmk. betragen. Hierzu würde nach Lage des Falles eine Erziehungsbeihilfe von 25 Rmk. treten (Annahme) — 54,75 Rmk. Es kann eine Erziehungsbeihilfe von 54,75—50 = 4,75 Rmk. monatlich gewährt werden.
9. Erziehungsbeihilfen können nicht gewährt werden, wenn die Ausbildung der Waisen offenbar mit Rücksicht auf die Weitergewährung von Versorgungsbezügen absichtlich verzögert wird.
10. Bei der Prüfung, in welcher Höhe eine im Erwerbsleben stehende Witwe zu den Kosten der Berufsausbildung ihrer Kinder beitragen kann, ist nur das Nettoeinkommen der Witwe zu berücksichtigen. RVBl. 28 S. 21 Nr. 37, zu § 90, Ziff. 10 gilt entsprechend.
11. Die F. St. und H. F. St., in deren Hand die gesamte Berufsfürsorge für Kriegerwaisen liegt, sollen auf die Gewährung der Beihilfe weitgehenden Einfluß haben,' sie schaffen die sachlichen Grundlagen für die Entscheidung, die im allgemeinen ihrem Gutachten entsprechen wird. Wenn die Entscheidung des H. V. A. vom letzten Gutachten der H. F. St. abweicht, so ist die H. F. St. zu benachrichtigen. I. A.: Jacobs (Ic 2863 v. 16. 6. 28).
Anmerkung: Anträge, die bis zum 31. Juli 1928 bei den Fürsorgestellen gestellt sind, erhalten rückwirkende Kraft vom 1. Oktober 1927 ab. Es werden also bei solchen Anträgen die Erziehungsbeihilfen vom 1. 10. 1927 ab nachgezahlt.
Mr AmmkWuswandmr!
D. A. J. Ueber 44 000 Personen sprachen im Jahre 1927 auf der Geschäftsstelle der Deutschen 'Gesellschaft von Chicago vor, um nach Arbeit zu fragen, während die Zahl der Stellen die durch diese vermittelt wurden, nur 1206 betrug. Zu diesen Zahlen bemerkt die Deutsche Gesellschaft in ihrem letzten Tätigkeitsbericht, daß die von ihr nachgewiesenen Beschäftigungsmöglichkeiten zumeist nur zeitweiliger Natur sind und einen niedrigen Lohn gewähren. Die Hilfsbedürftigkeit der Bittsteller soll zudem erheblich schwerer zutage getreten sein, als dies während der letzten 20 Jahre der Fall war. In nahezu 9000 Fällen sah sich die Gesellschaft genötigt, durch Gewährung von freier Unterkunft, Verpflegung, ärztlicher Behandlung oder sonstiger Maßnahmen unterstützend einzugreifen.