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Der Eindruck des Volksentscheids
14,4 Millionen „Ja".
Nach genauen Feststellungen weist das vorläufige amtliche Gesamtergebnis 14,4 Millionen Jastimmen auf.
Am Montag wurde für den Volksentscheid folgendes Ge samtergednis für das Reich amtlich feftgeftellt:
Ja: 14 440 779.
Rein: 584 672.
Ungültig: 559 307.
Stimmberechtigt: 39 687 848.
In Prozenten umgerechnet ergibt sich im Reiche, daß rund 3li Prozent der Wahlberechtigten für Ja gestimmt haben.
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aithe^s Wengel« .len Berufen Tausende von urch glänzende Dankschreibei eit dieses Systems bestätigen,
Ter Reichstag nach dem Volksentscheid.
Mann kann wahrlich nicht behaupten, daß im Reichstag, der am Montag wieder zusammengetreten war, um die letzten noch seiner harrenden Ausgaben vor dem Sommer zu erledigen, irgendwie etwas von einer Siegerstimmung zu verspüren war. Man legte sich sowohl rechts wie links Zurückhaltung auf. Denn es herrscht kein Zweifel darüber, daß das Ergebnis, wie es der Sonntag mit sich gebracht hat, zwar eine sehr deutliche Ablehnung für die Fürstenenteigner bedeutet, den bürgerlichen Parteien aber trotzdem sehr ernsthaft vor Augen führt, welch eine Politik innerer Zerrissenheit sie bisher getrieben haben, und daß es die allerhöchste Zeit ist, im Bürgertum den einigenden Gedanken wieder hervorzuholen, wenn man nicht eines Tages der zusammengefchlosicnen Linken doch zu einem endgültigen Siege verhelfen will.
Die Reichsregierung tut alles, um die beschleunigte Verabschiedung des Fürstenabfinduntzsgesetzes durchzusetzen.
Db dies möglich sein wird, hängt der Fraktion ab. Man kann im Bekanntgabe des Ergebnisses der spannung einget reten ist, die sich
lediglich von der Stimmung allgemeinen sagen, daß nach Wahl eine allgemeine Enl- nunmehr auch im Reichstag
geltend macht. Die Regierung wird sich dafür einsetzen, daß Rechtösachvcrständige einen Weg ausfindig machen, damit das Gesetz mit einer einfachen Mehrheit verabschiedet werden kann.
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Zum Volksentscheid in Kessen,
zwecks Auflösung des Hesiischen Landtages, erläßt der Hessische Wirtschaft», und Ordnungsblock (Hess. Landbund, Deutsche Volkspartei, Deutschnat. Volkspartei) folgende Kundgebung an das hessische Volk:
„Unserer Aufforderung, durch Auflösung des Hessischen Landtags und Befragung des Volkes die von den linksradikalen Xrüfien der hessischen Regierung verschuldete ÄUßwirtschaft unmöglich zu machen, ist das hessische Volk in einem über unser Erwarten weit hinausgchenden Umfang gefolgt. Wir wissen genau, daß zahllose Wähler, insbesondere viele, die im Beamtenver- Hüttnis oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber staatlichen Machthabern sich befinden, nur aus Furcht vor den zu erwartenden Vergeltungsmaßnahmen, sich nicht durch Einzeichnung in die Listen an der Bewegung beteiligen konnten. Aber auch sie zählen wir zu den Mitkämpfern für eine bessere Verwaltung, gesündere Steuerpolitik und »ür eine saubere Personalpolitik im hessischen Staat.
Wir danken allek, die durch Einzeichnung ihres Namens sich mannhaft für unsere Sache und gegen den herrschenden Parteiklüngel besannt haben Mißwirftyaft, verfehlte Steuerpolitik, parteipolitische Einflüsse in Verwaltung und Stellenbesttzung sind .der Ursprung unserer Bewegung. Gegen die Wirkungen dieser Entartung vernünftiger Staatspolitik wendet sich unser Kampf. Gesunde Steuerpolitik, Reinlichkeit in Verwaltung und Sparsamkeit in allen Zweigen des öffentlichen Dienstes sind unsere Ziele.
Das Ergebnis des Volksbegehrens war ein gewaltiges Bc- hnnhii« der weitesten Kreise unseres Volkes gegen das jetzige System und für unseren Kampf. Der nächste Schritt wird die Volksentscheidung sein, naebbem die Linksparteien es abgdehnt
haben, freiwillig dem hesiischen Volke durch Verfassungsänderung die Kosten einer Volksabstimmung zu ersparen und den Weg vtr Abgabe des Stimmzettels frei zu machen. Haltet euch bereit, bis der Augenblick kommt, wo eine machtvolle Kundgebung des hessischen Volkes durch Volksabstimmung die Auslösung des Landtags erzwingt. Der Kampf geht weiter, b-s
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Aus dem Reichstag.
Reichswohnungsfürsorgefonds.
Den Ländern sind Mittel zur Gewährung von
Darlehen an gestellt wor- insbesondere leiden. An-
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Kriegsopfer bei Wohnungsbauten zur Verfügung den. In Betracht kommen nur besondere FâUe. Kriegsblinde oder Kriegsopfer, die an Tuberkulose trage beliebe man an das Hess. Arbeitsministerium zu richten und auch nur dann, wenn dringend eine Alleinwohnung beschafft
werden muß in angegebenen Fällen.
Aenderung der Fürsorgepflicht-Verordnung.
Der Reichstag hat nach langem Streit, im Verlauf dessen
Druck, Verlag und Expedition:
Gießen, Südanlage 21
Fernsprecher Nr. 1362 Postscheckkonto Nr. 3437 Amt Frankfurt a. M.
Tic Abstimmung in Hessen.
Auch das hesiische Volk hat seinen Willen kundgegeben. Der Sonntag wurde noch von den Linksparteien benutzt, um St im mung zu machen und erinnerten an die Wahl. Die Wahl nor lief überall ruhig.
Das Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigt am 20. 6. 1926 waren 871 799
abgegebene Stimmen 374 141
davon stimmten mit „Ja" 348 94 0
und mit „Skin“ 15 606.
Ungültig waren 10 234.
Die hesiischen Kreise hatten folgende Abstimmungsergeb- niffe:
Kreis Gießen: Stimmberechtigte 64 086, Ja 21 241, Nein 682.
Kreis Alsfeld: Stimmberechtigte 24 169, Ja 3 467, Nein 119.
Kreis Büdingen: Stimmberechtigte 27 390, Ja 7 456, Nein 210. Kreis Friedberg: Stimmberechtigte 57 581, Ja 24 946, Nein 1 169. Kreis Lauterbach: Stimmberechtigte 20 013, Ja 3 009, Nein 102. Kreis Schotten: Stimmberechtigte 17 862, Ja 2 855, Nein 101.
Kreis Darmstadt: Stimmberechtigte 98 960, Ja 36 514, Nein 2 276. Kreis Bensheim: Stimmberechtigte 4 4 4 22, Ja 17 346, Nein 971. Kreis Dieburg: Stimmberechtigte 41 037, Ja 15 888, Nein 754. Kreis Erbach: Stimmberechtigte 20 323, Ja 9 457, Nein 499. Kreis Gr.-Eerau: Stimmberechtigte 43 339, Ja 22 203, Nein 1 018. Kreis Heppenheim: Stimmberechtigte 32 097, Ja 13 852, Nein 653. Kreis Offenbach: Stimmberechtigte 115 006, Ja 77 467, Nein 3 100.
Kreis Mainz: Stimmberechtigte 103 916, Ja 49 083, Nein 1 966. Kreis Alzey: Stimmberechtigte 26 755, Ja 7 160, Nein 299. Kreis Bingen: Stimmberechtigte 29 460, Ja 7 838, Nein 420.
Kreis Oppenheim : Stimmberechtigte 31 175, Ja 6 834, Nein 312.
Kreis Worms: Stimmberechtigte 63 005, Ja 21719, Nein 921.
Beim Volksentscheid in Gießen.
Biele Wahlberechtigte hatten es vorgezogen, den Tag überhaupt nicht in Gießen, zu verbringen und waren an dem schönen Tag hinaus gewandert in die Natur
Ergebnis aus Stadt und Kreis Gießen: Stimmberechtigte 64 086, ja 21 241, nein 682, ungültig 432. Zum Volksbegehren hatten sich 18165 Personen eingetragen.
selbst ein formeller Einspruch des Reichsrats zu erledigen war, ein Gesetz über die Aenderung der Fürsorgepflicht-Verordnung angenommen. Der § der Reichsfürsorgepflicht-Verordnung hat folgende Abänderung erfahren:
„Gegen Ablehnung der Fürsorge sowie gegen Festsetzung ihrer Art und Höhe muß Beschwerde zugelassen werden.
Bei der Durchführung der Fürsorge muß wenigstens in einem Rechtszuge sowie bei der Aufstellung von Richtlinien und Richtsätzen die Beteiligung von Fürsorgeoerechtiglen gesichert sein. An Stelle von Försorgeberechtigten können auch Vertreter derselben, insbsondere solche ihrer Vereinigungen oder von Vereinen, die Hilfsbedürftige betreuen, herangezogen werden."
Zur Anerkennung von Dienstbeschädigung.
Die Erfahrung lehrt, daß sich abgewiesene Kriegsbeschädigte oft im Unklaren darüber sind, ob ihr Leiden als Dienstbeschädigung anerkannt ist oder nicht. Dies läßt sich aus den Bescheiden und Urteilen leicht feststellen. Es sind nämlich nur folgende Fälle möglich:
1. Im Bescheid wird Dienstbeschädigung anerkannt, der Antrag aber abgelehnt, weil E. M. unter 25 Prozent. Dieses Anerkenntnis ist für den Fiskus bindend. Die Gerichte können davon icht abgehen.
2. Der Bescheid verneint die Dienstbeschädigungsfrage, lehnt außerdem den Antrag ab mangels 25 Prozent. Diese Verneinung der Dienstbeschädirgungsfrage ist nicht rechtswirk- sam gegenüber dem Kläger, auch wenn dieser kein Rechtsmittel einlegt. Legt er solche ein (Berufung, Rekurs) und werden sie zurückgewiesen, weil E. M. unter 25 Prozent, so bleibt die Dienstbeschädigungsfrage offen, kann also von neuem aufgerollt werden. Wird die Dienstbeschädigungs- fraye bei. Erwerbsminderung unter 25 Prozent trotzdem von den Gerichten geprüft, so ist dies rechtlich zugunsten wie zuungunsten des Klägers unwirksam. Die Dienstbeschädi- gungsfrage bleibt weiterhin offen.
Zu beachten bleibt, daß, auch wenn Dienstbejchädigung rechtskräftig anerkannt ist, die Verwaltungsbehörde gemäß Personal- Abbau-Verordnung durch einen Berichtigungsbefcheid die Rechtskraft des die Drenstbeschädigung anerkennenden Bescheides aufheben kann. Wohlgemerkr: nur wenn es sich um einen Bescheid handelt. Ist Lie Dienftbeschädigung in einem Urteil rechtskräftig fcftgefteUt, so ist für Berichtigungen im Sinne der P. A. V. kein Raum mehr.
Tie ZenLrumsfraktion des Reichstages hat vorläufig von der Wahl eines neuen ersten Frattionsvor- sitzenden abgesehen, die durch die Uebernahme der Reichskanzler- schaft durch Dr. Marx nahegelegt worden war. Man will die Mrhl, wenn nötig, im Herbst vornehmen. Als Fraktionsvor- sitzende werden LieAbgeordneten von Guerard unb Stegerwald wie bisher fungieren.
Samstag, den 26. Jami 1926
Nr. 26
Anzeigenpreise: die 30mm breite Petitzette auswärts 24 Pfg. lokal 12 Pfg^ die 90mm breite Reklame Pctiticile 96 Pfg. Platz Vorschriften ohne Lerdindlichleik. Bei Wiederholungen Rabatt, für Vollklischee.Anzeigen außerdem besondere Ermäßigung.
Der Staat — Staatsformen — Staatsbürgerpftilbten.
Einige Leitsätze.
1. Ter Staat ist seinem Wesen nach die Organi» sation einer Stenge von Menschen durch eine mit Auto ritat und Macht bekleidete Obrigkeit, welche die Piaffe der Untertanen regiert und leitet. Gehören die Staats angehörigen von Natur zusammen (gleiche $ bst am mung, gleicher Volksgeist) als Glieder des gleichen Volkes, jo ist der Staat ein Nationalstaat. Staalsange hörige können aber auch mit der Macht des Eroberers zusammengehalten werden.
2. Zum Wesen des Staates gehört auch eine Rechtsordnung im Inneren, durch die nicht nur das Verhältnis der Obrigkeit zu ^cn Untertanen, sondern auch der private Verkehr der Staatsangehörigen unter einander geregelt und der einzelne gegen Gewalt und Hebelgriffe der anderen geschützt wird. Die Ausgabe des Staates ist also in erster Linie die Schaffung einer bestimmten Ordnung, Sicherung der Bürger, ihres Le bens und ihres Eigentums — sofern sich der Staat hierauf beschränkt, ist er Polizeistaat. Der Staat ist heute mehr als je auch Kulturstaat — als solcher hat er das wirtschaftliche und geistige Leben des Volkes zu organisieren. Er schafft Verkehrseinrichtungen, schließt Handelsverträge, überwacht das Schulwesen und unterstützt Wissenschaft und Kunst. Bei höher entwickelten Völkern darf sich der Staat nicht mit der Polizeigewalt begnügen, er hat in weitgehendem Maße Kulturarbeit zu leisten.
3. Zum Wesen des Staates gehört weiter die Vertretung gewisser realer Grundinteressen des Staates, des Interesses an seiner Selbständigkeit, an seinem Landbesitz, an seiner Macht, an seinem Wohlstand anbc' ren Staaten gegenüber. So sagt man, es gibt Lebensfragen zwischen den Völkern, die nur durch äußere Machtmittel , letzten Endes durch den Krieg gelöst werden können. Nach dem furchtbaren Krieg mit soviel Opfern an Gut und Blut, sollte man von Krieg nicht mehr reden. Eine friedliche Verständigung der Nationen bedeutet einen politischen, wirtschaftlichen und mo ralischen Fortschritt. Eine Versöhnung der Völker ^er beizuführen, ist auch die christlichste Pflicht. Darum ist es Pflicht, einer internationalen Verständigung das Wort zu reden, darauf hin zu arbeiten, daß der Krieg aus der Menschheit verschwinde. Das Ideal des ewigen Friedens wird erreicht, wenn sich die christlichen Völker auf die Pflichten und Aufgaben gegeneinander besinnen, wenn sich die Nationen zu gegenseitigem Schutz ihrer Entwicklungsfreiheit vereinigen. Bei Kulturvölkern sollte das nicht unmöglich sein. Kant (1724 bis 1804) sagt: „Vernunftwesen sollen ihr Zusammenleben nicht auf Gewalt und Lift, sondern auf Gerechtigkeit und Vernunft gründen."
Staateformen: Eine allgemein gültige Staatsverfassung gibt es nicht. Die Zweckmäßigkeit einer Verfassung hängt von der geschichtlichen Entwicklung der geistigen und sittlichen Reife des betreffenden Volkes ab. Aristoteles (384—22 v. Chr.), der einflußreichste Philosoph Griechenlands, der Lehrer Alexanders des Großen, teilt die Staatsformen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie, je nachdem die Staatsgewalt in der Hand eines Einzelnen liegt, oder einer gewissen bevorzugten Klasse, oder der Gesamtheit des Volkes zusteht. Eine Ausartung der Monarchie ist die Despotie (Tyrannis), eine solche der Aristokratie ist die Oligarchie (die Herrschaft weniger), die nur das Interesse der herrschenden Klasse berücksichtigt, eine solche der Demokratie die Ochlokratie (Pöbelherrschaft). Eine wirkliche Staateform ist die Ochlokratie nicht zu nennen, da sie wohl nur vorübergehend vorkommt, wenn anormale Zustande im Staatlichen herrschen (Räterepublik in München April—Mai 1919). Jetzt pflegt man meist nur zwei Grundformen der Staatsverfassung zu unterscheiden, die monarchische und die republikanische, je nachdem die Staatsgewalt von einem einzelnen oder von der Mehrheit der Staatsangehörigen durch deren Organe ausgeübt wird. (Absolutismus, wo der Einzelwille herrscht, Parlamentarismus, wo der Mehrheits- wille der Volksvertreter entscheidet.) Zwischen beiden Formen steht die konstitutionelle Monarchie, in der der Regent bei Ausübung der Regierung an die Zustimmung der Volksvertretung gebunden ist.
4. National ist der, der das Volk einen will, der die gegeneinander streitenden Kräfte versöhnend überall das Gemeinsame, alle Verbindende sucht und pflegt. National ist, wer den Interessen der Gesamtheit die eignen Interessen unterordnet. Das tut der rechte Ehrist. Er kann nie Jnteressenpolitiker sein, er muß ans Ganze denken. Selbstlose Arbeit im Dienst für Volk und Vaterland ist wahres Christentum.
Von hier aus ergeben sich die Staatsbürgerpflichten für den rechten Christen.