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39. Jahrg.
Samstag, den 13 November 1926
Nr. 46.
Gießener JeiLnng
^^^■^/ I WM (Neueste Nachrichten) ^^^^ (Gießener Tageblatt)
Erscheint: Samstags
Bezugspreis 40 Pfg monatlich frei ins Haus Redaktionsschluß früh 8 Uhr. — Für Aufbewahrung oder Rück- fendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.
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Abbau der Wohnungszwangswirtschast.
Berlin. Me wir hören. wird in den nächsten Tagen eine Verordnung des preußischen Wohlfatzttsministeriums erscheinen, di« eine weitere Lockerung der Zwangswirtschaft für Wohnungen und gewerbliche Gebäude dringt Wohnungen mit einer Friedensmiete von 3000 Mark und mehr jährlich werden aus d^r Wohn ungszwangsde wirtsckMstung in der Weise Herausgenom- men, daß sie für die Folge ohne den Nachweis einer Wohnungs- berechtigung und ohne Katte des Wohnungsamtes frei gemietet werden können. Dagegen bleiben Mietpreisregelung und Kün- Ligungsschutz noch für diese Wohnungen bestehen. Rein gewerbliche Räume, die nicht mit Wohnungen Zusammenhängen, werden der Wohnungszwangswirtschasi völlig losgelöst. Letztere Be- stimmung soll ab 1. April n. 3- ™ Kraft treten.
Das amtliche Ergebnis der sächsischen Landtagswahlen.
Der Landeswahlausschutz stellte am Donnerstag das amtliche Wahlergebnis der Landtagswahlen in Sachsen vom 31. Dt tober fest. Es sind gewählt:
14 Deutschnationale Bolkspartei,
12 Deutsche Vottspattei,
10 Wirtschoftspartei,
5 Deutsch-Demokratische Partei.
4 Aufwertungspartei,
2 Nationalsozialisten,
4 Allsozialisten,
31 Linkssozialisten, und
14 Kommunisten.
Soweit verlautet, beabsichtigt die Regierung, den Landtag für den 30. November einzu berufen.
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Die Bedrückung der Deutschen in Südtirol.
Wien. Der Tiroler Landtag hat sich mit der Frage der Deutschen in Südtirol befaßt und einstimmig eine Entschließung angenommen, in der es u. a. heißt: Der Artikel 11 der Völker- dundsjatzung bestimmt ausdrücklich, daß jedes Mitglied des Völkerbundes das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Versammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der geeignet ist, in die internationalen Beziehungen cinzugreifen und der den Frieden oder das gute Einvernehmen zu stören imstande ist. Die Zustände in Südtirol sind seit Jahren untragbar, denn den Deutschen in Südtirol ist entgegen den Satzungen des Völkerbundes und den Versprechungen der italienischen Regierung und des italienischen Königs jedes kulturelle Recht genommen.
Ein Doppelgeburtstag.
Daß der 10. November für zwei große deutsche Männer der Geburtstag gewesen ist, und daß diese beiden Persönlichkeiten, wenn auch mehrere Jahrhunderte zwischen ihnen liegen, so manches Gute und Beste gemeinsam haben, das verdient gerade heutzutage in freundliche Erinnerung gebracht zu werden. Es handelt sich ja um Dr. Martin Luther und Friedrich Schiller. Beiden stand das Geistige, das Seelische, hoch über dem bloßen Materiellen. Beide sind sie für die Hochziele ihres Lebens mit der opferfreudigen Einsetzung ihres ganzen Menschen eingetreten. Beide waren sie Führernaturen, die so recht dem innersten deutschen Wesen entsprachen, und das deutsche Volk hat seine helle Freude an ihnen gehabt, und man darf ohne Uebertreibung sagen, daß beide noch heute Lieblinge der Ration sind. Wer den Luther und den Schiller richtig kennt, der weiß, warum sic nicht veraltet sind. Auch ein hervorragender Katholik wie Döllinger hat anerkennen müssen, wie tief und unmittelbar der Wittenberger Mönchs Professor die deutsche Volksseele erfaßt und verstanden habe. War er in erster Linie der Held des religiösen Glaubens, so hat er sich doch eben gerade auch als deutscher Prophet gefühlt. Und wiederum der deutsch-idealistische Schiller hat ein sehr tiefes Verständnis für das Heiligtum einer wirklich lebenswarmen christlichen Religion. Man denke an sein 3°* hann iter Gedicht mit dem seinen Ausklang: „Religion des Kreuzes, nur du verknüpftest in einem Kranze der Demut und Kraft doppelte Palme zugleich?"
Bei großen Männern der Geschichte fragt man auch gern nach ihrem Privatleben und nicht zuletzt nach ihrer Häuslichkeit. Run, Luther und Schiller haben ihr prächtiges, echt deutsches Familienleben gehabt. Auch die ganz kleinen Züge aus der Kinderstube hierüber nachzulesen, ist überaus reizvoll. Luther und Schiller stehen uns bei all ihrer genialen Größe doch io recht menschlich nahe. Und es waren Männer, die uns noch heute und gerade heute begeistern können, das Pflichtgebot der Srun.de treulich zu erfüllen. „Festen Mut in schwerem Leiden!" So heißt es in Schillers Lied „An die Freude". Und in Luthers großartigem Schutz- und Trutzliede von der „Festen Burg", da braust es: „Und wenn die Welt voll Teufel wär'.,,, es soll uns doch gelingen?" Jawohl, wir brauchen sie immer noch, den Luther und den Schiller?
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Vom Mensurverbot.
Als Theologe müßte ick es eigentlich begrüßen, daß sich die deutschen Parlamentarier zu dem Entschluß aufgerarrt haben, außer dem Zweikampf auch die DestimmrMgsmensur zu verbieten. Baden geht energisch mit der Durchführung vor, wie man in den Blättern liest. Als Christ ist mir die Besrimmu-gs- mensur auch nicht gerade sympathisch, aber wer will das aka-
Tagtsnachrichlen.
* 9 Millionen Mark monatlich mehr für die Erwerbslosen sind vom Reichstag bewilligt worden. Für diesen Antrag stimm ten u a. die Kommunisten und die Deurschnationalen
* Rußland und die Türkei erstreben einen asiatischen Völkerbund, dem auch Persien, Afghanistan und China angehören sollen.
* Frankreich führt die einjährige Dienstzeit ein. Dazu sind 106 000 Berufssoldaten nötig (bisher 30 000). um die Ausbildung der Soldaten in einem Jahr durchzuführen.
Mussolini, der italienische ungekrönte König, empfing am Donnerstag den deutschen Ingenieur Flettner, den (Erfinder des Rotorschi ff cs.
de mische Leben mit seinem urwüchsigen Renaissancegeist an den höchsten christlichen Maßstäben messen? Das wäre unbillig und unpädagogisch. So muß auch die Mensur zunächst am Genius der deutschen Hochschulen gewertet werden. Und da muß ich sagen, es ließt etwas Kraftvolles, Herrisches in echtem Menlurwesen, das zu deutschem Wesen ganz wesentlich gehört. Wir kämpfen eben einen erbitterten Kampf zweier Weltanschauungen in unserem Vaterland, nämlich: soll der materia listische Eudämonismus gelten oder heroischer, zur Selbsthin- gabc bereiter Idealismus. Mit bequemem Behagen hat nun die Mensur offenbar nichts zu tun. Sie gehött auf die heroische Seite des Lebens. Sie fördert einen stahlhatten, man darf sagen „militärischen" Geist. Sollte sie um deswillen den
Mehrhcitspartcien so unbehaglich sein, die sich allzusehr aus bequemes Behagen eingestellt haben?! Ich hätte einen besseren Beschluß gewußt als das Mensurverbot. Ist die Mensursrage bösartiger als die Alkohol- und Syphilissrage? Man muß damit rechnen, daß die Akademiker mit Schmarren in Zukunft unwürdig sind, in Deutschland angestellt zu werden. Aber die Herren mit einem Körper, der von Alkohol zermürbt und vergiftet ist, sind die der Anstellung würdiger? Ich gebe zu, daß das auch nicht selten bei den Akademikern mit Schmissen entrisst. Aber lange nicht immer. Es gibt zu viele Schmarotzer, die sich an Venus und Gambrinus völlig genügen lassen, aber den heroischen Waffen gang höchlichst verabscheuen. Sollen die einen Vorzug vor den „Strammen" haben., die ein bischen nach „Militarismus" schmecken? Rein, den Schlager in Ehren, aber dem Saus- und Huren teufel wollen wir ernstlich den Abschied gehen, daß der Schmarren ein Ehrenmal bleibe. Eine Betätigung unserer Parlamentarier nach dieser Seite wäre respektabler gewesen. Wäre es nicht besser, ihr werten Volksvertreter, wenn wir keinen Alkoholiker oder Syphilitiker mehr unter unseren Akademikern hätten?! K. V. — Br.
Oie Einheitswertbescheiüe.
Ihre Entstehung und ihre Bedeutung.
Don Syndikus G. Ziegler, Darmstadt.
Die steuerliche Erfassung der Vermögen beruht auf dem Vermögen ssteuergcsetz und dem Reichsbewertungsgesetz vom 10. August 1925. Auf Grund des Vermögenssteuergesetzes mutzten bereits im Dezember v. I. die Steuererklärungen abgegeben werden zu einer Zeit, als man über die Bewertung der einzelnen Vermögensarlen völlig im Dunkeln tappte, da die Durchführung? bestimmungen zum Reichsbewettungsgesetz erst am 14. Mai 1926 (R. G. BI. I S. 227) erlassen wurden. Ueber die Bewertung einzelner Vennögensarten waren Verordnungen bereits früher erlassen, so die Bestimmungen über die Bewerrun g zwangsbewirtschafteter Grundstücke am 25. März 1926, die nachher in die Durchführungsbestimmungen ausgenommen worden sind.
Durch Gesetz vom 31. März 1926 (R. E. Bl. I S. 185), das sogenannte cteuermilderungsgefek, wurden die ursprünglichen Steuersätze herabgesetzt. Auch die ursprünglich von der Reichs- regicrung vorgesehenen Bewertungssätze haben eine nicht unwesentliche Milderung erfahren, die in der nachstehenden Ab- bandlung Berücksichtigung gefunden haben.
Es darf bei dieser Gelegenheit nicht unerwähnt gelassen werden, daß die Herabsetzung sowohl der Bewertungssätze als auch der Steuersätze in erster Linie den Bemühungen der Hausbesitzer-Organisation zu danken ist.
In Nachstehendem werde ich mich in der Hauptsache mit der unsere Leser in rftei Linie interessierenden Frage der Bewertung des Haus- und Grundbesitzes bcfnsien, wie sie sich avf- baut, welche Bedeutung sie hat und welche Rechtsmittel zu Gebote stehen.
Sie Verordnung über die Bildung der Erund wert au sschüsie, des Gremiums, das die Einheitsweite festste!lt, und der Ober- bcweriungsausschüsie wurde bereits an dieser Stelle zum Abdruck gebracht. Tie Ausschüsse sind gebildet, ihre Tätigkeit hat bereits eingesetzt und als Ergebnis dieser Tätigkeit erhält jeder Hausbesitzer, für jedes Haus und Grundstück getrennt, einen FcststeHungsbescheir über den ermittelten Eiâ.iswerr. Diesen Feststettungsbescheid muß sich der Hausbesitzer genau an» sehen, da er die Grundlage für die gegenwärtige und die dem» nächstige Steuerveranlagung, in erher Linie der Vermögen S- stcucr bildet. Ob die hessische Regierung auch für die Landes- ' teuern die neuen Werte zu Grunde legt, steht noch nicht fest Jedenfalls haben die neuen Steuerwerte auf die diesjährige Veranlagung zu Grund- und Sonderst euern keinerlei Einguß. Tiefe Veranlagung beruht noch auf den ^ri ebenssteuerwe rten.
Auch wer glaub;, er brauche in Zukunft infolge Herabsetzung de>> Sieuerwcrie- aus crwa die Hälfte, nur noch die Hälfte der seitherigen Steuern zu >ablen. wrrd enttäuscht sein, weshalb ich heute schon daraus Hinweise.
Wer seinen Festftrllungsbescheid noch nicht bekommen hat. wird ihn in der nächsten Jett erhalten Eine Nachprüfung, ob der neu sestgeflellle Abert den nachstebend behandelten gesetzlichen Bestimmungen entspricht und nicht eine zu hohe Bewertung stattgefundon hat, ist möglich durch Vergleich mit dem auf den seitherigen Steuerzetteln angegebenen Sleucrwerten. die in der Regel mit dem Wchrdcitragswcrl übereinftimmen, stellungsbescheid gleichzeitig der Vermögensst^uerbejcheid ver Bei auswärts wohnenden Steuerpflichtigen wird mit dem Fest stellungsbejcheid notwendig, da die Herabsetzung des Steuer wertes zwangsläufig auch die Herabsetzung der Vermögens steuer zur Folge hat.
Stellt ein Hausbesitzer an Hand der nachstehenden Ausftih- rungen fest, daß sein Grundstück zu hoch bewertet ist, so steht ihm innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung des Feststellungsbescheids an gerechnet, gemäß § 56 des Reichsbewertungsgejetzcs das Einspruchsrecht an das Finanzamt, das den Bescheid ausgesertigt bat, zu. Ueber diesen Einspruch entscheidet der Grundwertausschuß, also die Stelle, die die Bewertung Dorgcnommcn hat. Gegen dessen (Entscheidung steht das weitere Rechtsmittel der Berufung zu, über welche der für jeden Landesftnanzamtsbezirk gebildete OberbewertungsLus- schuß entscheidet. Als letztes Rechtsmittel steht gegen dessen (Entscheid die Rechtsbeschwerde offen, über die der Reichsfinanz hos entscheidet.
Von Wichtigkeit ist noch § 61 Abs. 3, der besagt, daß, wenn für ein Grundstück mehrere Eigentümer in Frage kommen, ein von einem Miteigentümer eingelegtes Rechtsmittel Wirksamkeit für und gegen alle beteiligten Eigentümer hat. Hat einer der beteiligten Eigentümer ein Rechtsmittel eingelegt, so sind die anderen beteiligten Eigentümer, wenn und soweit sie nicht ebenfalls Einspruch mit demselben Antrag und derselben Begründung erhoben haben, von der Einlegung zu benachrichtigen. Sie können sich dem Rechtsmittel anschlietzen.
Für die Feststellung der Einheitswerte gewerblicher Be- triebe wird ein besonderer Gewerbeausschuh für jeden Finanz- amtsbezirk gebildet.
Bei der Bewertung bebauter Grundstücke unterscheidet das Gesetz zwei Kategorien und zwar zwangsbewirtschaftete und nicht zwangsbewirtschaftete Grundstücke.
Als zwangsbewirtschaftete Grundstücke gelten alle bebauten Grundstücke einschließlich der zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Grundstücke, sofern die Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfettig geworden sind. Als zwangsbewittfchaftet gelten auch Grundstücke, deren Gebäude nach dem 30. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind, sofern die Gebäude mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges verstörten Gebäude bereitgestellten Mitteln errichtet sind. Sind auf einem zwangsbewirts«hafteten Grundstück durch Um-» oder Zubauten nach dem 30. Juni 1918 bezugsfertig gewordene Räume geschaffen worden, so find, wenn
1. durch bauliche Veränderungen eine wesentliche Werterhöhung nicht eingetreten ist, die umgebauten oder hinzugebauten Teile des Grundstücks als nicht zwangsbewlttschaftet und Teile des Grundstücks dem zwangsbewirtschafteten Teile zu- Teile des Grundstücks des zwangsbewirtschafteten Teile zuzurechnen'
2. durch die bauliche Veränderung eine wesentliche Wett- erhöhung eingetreten ist, die umgebauten ober hinzugebauten nur der übrige Teil als 3wangsbewirtschaftet zu behandeln.
Wesentlich ist eine Werterhöhung nur dann, wenn sich durch die Umbauten ober Zu bauten der erzielbare SJliet ertrag des ganzen Grundstücks um mehr als 25 Prozent erhöht hat.
Als bebar :, nicht zwangsbewirtschoftete Grundstücke gelten alle bebau: 1 Grundstücke, deren Gebäude nach dem 30. Juni 1918 bezugsferr z geworden sind, es sei denn, daß die Gebäude mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges zerstörten Gebäude bereitgestellten Mttteln errichtet sind. Als nicht zwangsbewittfchaftet gelten ferner die oben unter Ziffer 2 bezeichneten umgebauten oder hinzugebauten Teile eines Grundstücks. v
Ausgegangen wird bei der Bewertung von dem Wehrbei- tragsweri oder dem berichtigten Wehrbei tragswett (kein Schul- dcnabzug). Ist seit dem 31. Dezember 1913 (dem Tag der Ermittelung des Wehrbeitragswertes) eine erhebliche Aenderung in dem tatsächlichen Zustand des Grurrdstücks (Beschaffenheit, Umfang, Verkehrslage usw.) eingetreten, so ist der Wehr- beitragswert neu zu ermitteln, falls nicht dieser Aenderung durch eine Berichtigung des Wehrbei tragswertes bereits Rechnung getragen worden ist Erheblich ist nach dem Gesetz eine Änderung nur dann, wenn der neu ermittelte Wehr bett rags- wert um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweicht. Eine etwa seit 1913 burd Abnutzung eingetretene Wertminderung ist außer Betracht zu lassen, da diesem Umstand durch die Bemessung der neuen Bewertungssätze bereits Rechnung getragen ist. Ist ein Wehrbeitragswert nicht vorhanden, so ist er nach besonderen Vorschriften neu zu ermitteln.
Tas Seiet) unterscheidet bei den ;wangsbewittschafteten ■ Grundstücken drei Arten und '.mar Einfamilienhäuser, Miet- wobngrunbfiüde und Geschäftsgrundftücke. Jede Gruppe hat ihren besonderen Bewertungssatz.