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Giessener Leitung

(neueste Nachrichten) mit (Giessener Cageblatt)

Amts- u. Uereinsnachrichten

Bezugspreis:

6 0 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch.Bezug durch Vereine 30 Goldps.

Telephon Nr. 1362.

Expedition: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albi« Klei« i« Gieße«, Berlagsdruckerei, torm. Keller, gegr. 1783.

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30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg

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90 „ „ Reklamezeile 120 „

38^Jahrg. Samstag, den 31. Januar 1925. Nr. 13.

Die Ablösung der öffentlichen Anleihen.

Die Markanleihcn des Reiches werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in die „Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reiches" umgetauscht. Ansprüche aus Markanleihen des Reiches bestehen also nur nach Maßgabe des Gesetzes.

Zu den Markanleihen gehören:

1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, Schuld­buchforderungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches,

2. die von dem Reich durch das Gesetz über die Ausführung des Staatsvertrags über den Uebergang der Staatseisen­bahnen auf das Reich vom 29. Juli 1922 übernommenen Schulden der Länder,

3. die Schulden, welche von dem Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen des Reichs erklärt werden.

Die so errichtete Anleiheablösungsschuld lautet auf Reichs­mark. Sie ist für den Gläubiger unkündbar. Eine Verzinsung kann bis zur Erledigung der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten ist, wird durch Gesetz bestimmt. Je 2000 M der Sparprämienanleihe von 1919 und je 1000 M Nennbetrag der übrigen Anleihen werden in 50 Reichsmark Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Das be­deutet also eine Aufwertung der Sparprämienanleihe in Höhe vgn 2%% und der übrigen Anleihen in Höhe von 5%. Ein Anspruch auf Anleiheablösungsschuld besteht nur, soweit der zu gewährende Betrag 50 M oder ein vielfaches davon ausmacht.

Ausgeschlossen vom Umtausch sind

1. die Zwangsanleihe,

2. die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derjenigen, die für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben sind,

3. die auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874, 3. Juli 1913 und vom 22. März 1915 ausgegebenen Reichskassen­scheine,

4. bie auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 ausgegebe­nen Darlehenskassenscheine.

Die Eigentümer von Altbesitzanleihen haben das Recht:

1. auf eine Anleiherente,

2. an der Prämienauslosung der Anleiheablösungsschuld tei- zunehmen,

3. auf eine Vorzugsrente für die Zeit ihrer Bedürftigkeit, so­fern sie Kriegsanleihealtbesitzer sind.

Altbesitzanleihen sind Markanleihen des Reiches, die ihre Anmeldungseigentümer nachweislich vor dem 1. Juli 1920 er­worben haben.

Anmeldungseigentümer von Markanleihen ist der, welchem die Anleihen zur Zeit der Anmeldung gehören.

Schuldurkunden v.on Markanleihen gelten auch dann als vor dem 1. Juli 1920 erworben, wenn sie dem Anmeldungs­

eigentümer nach dem 1. Juli 1920 zur Erfüllung eines vor dem dem 1. Juli 1920 begründeten Anspruchs auf llebereignung von einer Bank, einem Bankier, einer Sparkasse oder einer Ver­sicherungsgesellschaft übereignet worden sind.

Einem Anleihealtbesitzer ist auf Antrag eine Anleiherente zu gewähren. Der Jahresbetrag der Anleiherente ist 5% des Nennbetrags der Anleiheablösungsschuld, der dem Anleihealt­besitzer gegen den durch 1000 bei der Sparprämienanleihe durch 2000 teilbaren Betrag seiner Altbesitzanleihe zugeteilt wird. Der Antrag auf Anleiherente kann nur innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist gestellt werden.

Die Anleiherenten werden zunächst für die Zeit vom 1. Ja- nuar 1926 bis 31. Dezember 1928 jährlich nachträglich gezahlt. Nach dem 31. Dezember 1928 ist die Zahlung auf je weitere drei Jahre zu bestimmen, sofern die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Die Anleiherenten erlöschen spätestens, wenn die Ver­zinsung der Anleiheablösungsschuld beginnt.