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Liepener Zeitung

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Amts- u. Uereinsnacbricbten

Bezugspreis:

6 0 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

Expedition: Südanlage 21

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gießen,

Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreise:

30 mm brei- e Petitzetle, Auswärts 30 Goldpfg „ „ „ „ Lokal 10 „

90 „ „ Reklamezeile 120 „

38. Jahrg. Dienstag, den 23. Juni1925. Nr. 73.

BekaNAtmachnng.

Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 durch Baudarlehen aus Landesmitteln betreffend.

Bom 8. Juni 1925.

Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel erfolgt durch Gewährung von Baudarlehen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen:

i. Allgemeines.

1. Die staatlichen Beihilfen für Wohnungsbauten (Bau­darlehen) werden nur zur Herstellung von Klein- und Mittel­wohnungen gewährt, die nach Ausmaß und Ausstattung be­scheidenen Anforderungen genügen und zur Behebung dringend­ster Wohnungsnot unter Berücksichtigung der nach den örtlichen Verhältnissen wirtschaftlichsten Bauweise erstellt werden.

Baudarlehen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten in der Regel nur für Wohnungsbauten mit nicht mehr als zwei Wohngeschossen gewährt; in den mittleren und größeren Städten können auch Mehrfamilienhäuser berücksichtigt werden

Die zu beleihenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.

Für einzelstehende Häuser werden Darlehen im Hinblick auf die erhöhten Baukosten nur dann gewährt, wenn die Errich­tung von Doppel-, Gruppen- oder Reihenhäusern nicht möglich erscheint.

2. Behelfs- und Notwohnungen, sowie Wohnungen, die Ar­beitgeber für ihre Arbeiter und Angestellten als Werkwohnungen auf eigenem Gelände errichten, kommen für Baudarlehen nicht in Betracht.

3. Baudarlehen können gewährt werden:

a) an Gemeinden oder Gemeindeverbände,

b) an gemeinnützige Bauvereinigungen,

c) an private Bauherrn.

Vauvereinigungen haben nachzuweisen, daß ihr dauernder Be­stand und ihre Leistungsfähigkeit gesichert erscheint.

Private Bauherrn können Baudarlehen für Die Erriâtung von -Einfamilienhäusern nur erhalten, wenn durch die Errich­tung der neuen Wohnung eine Altwohnung für den allgemeinen Wohnungsmarkt frei wird, oder wenn sie für eine Wohnung dringend vorgemerkt sind. Private Bauherrn, die Miethäuser errichten wollen, müssen sich verpflichten, die Wohnungen nur an solche Personen zu vergeben, bei denen eine der vorstehenden Voraussetzungen gegeben ist.

Bei der Verteilung der Baudarlehen sind Schwerkriegs­beschädigte und kinderreiche Familien vorzugsweise zu berück­sichtigen.

4. Die Gewährung von Darlehen setzt folgendes voraus:

a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder der Kreis haben sich an den Baukosten möglichst in gleicher Höhe wie der Staat zu beteiligen. Für leistungsschwache Gemeinden kann die Höhe des Gemeindeanteils dem Grad ihrer Lei­stungsfähigkeit angepaßt werden.

Der Gemeindeanteil kann auch durch Sachleistungen von angemessenem Wert ersetzt werden.

b) Die Finanzierung des gesamten Bauvorhabens muß ein­wandfrei gesichert sein. Ferner muß seststehen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge für die aufzunehmenden frem­den Baugelder und für die öffentlichen Baudarlehen so­wie die notwendigen Betriebs- und Instandsetzungskosten durch die anfallenden Mieten gedeckt werden können. Der Bauherr hat nachzuweisen, daß er mindestens ein Vier­tel der Baukosten bezw. ben durch die öffentlichen Bau- darlehen nicht gedeckten Teil der Baukosten aus eigenen Mitteln oder anderweitig zu beschaffen imstande ist.

c) Die von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft oder von der zuständigen Baupolizeibehörde angeordneten Aenderungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgrün­den oder aus Rücksicht auf die äußere oder innere Ge­staltung des Bauentwurfes notwendig erscheinen, müssen durchgeführt werden.

II. Verfahren.

14. Anträge auf Gewährung von staatlichen Baudarlehen sind in den Städten mit Stüdteordnung, in deren Bezirk der Wohnungsbau errichtet werden soll, bei der Stadtverwaltung, in allen übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Gemeinde­behörde bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen. Diese Be­hörden haben die Anträge nach dem Grade der Dringlichkeit, nach der wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Seite zu prüfen, danach den vorgeschriebenen Fragebogen auszufcrtigen und unter Anschluß eines auch die benachbarten Vaugrundstücke umfassenden Lageplanes im Maßstab 1:500, eines Bauentwurfs im Maßstab 1:100, einer überschlägigen Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raum in Goldmark und, wenn er-

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