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Giessener Zeitung

(neuere nacbrkbten) mit (Giessener Cageblatt)

Amts- u. Uereinsnacbricbten

Bezugspreis:

6 0 Goldpfennig monalich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

dipcöitton: SSdaniage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albi« Klein in Gieße«,

Sierlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

KnZergeupreise:

30mm Breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

„ „ „ „ Lokal 10 „

90 „ „ Reklamezeile 130 „

38. Jahrg. Samstag, den 21. Februar 1^25. Nr 22.

Die neuen SLmergesetzentwüefe.

Von G. Ziegler, Darmstadt.

(Fortsetzung.)

Die Bestimmungen über die Abzüge vom Einkommen sind um folgende gegenüber den seitherigen Bestimmungen erwei­tert worden.

1. die nach dem Aufbringungsgesetz (Jndustriebelastung) zu entrichtenden Jahresleistungen einschl. der Zuschläge,

2. die auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Liquidierung der Rentenbankscheine vom 30. August 1924 zu entrichten­den Grundschuldzinfen.

Als steuerpflichtiges Einkommen sind in den Entwurf fol­gende Einkommensarten neu ausgenommen worden:

a) Gewerbebetrieb:

Gewinne, die gemacht werden

1. Bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs als Ganzes oder eines Teiles des Gewerbebetriebs,

2. bei der Veräußerung von Beteiligungen eines persönlich haftenden Gesellschafters, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, von Anteilen eines Gesellschafters, der als Unter­nehmer (Mitunternehmer z. B. bei offenen Handelsgesell­schaften) anzusehen ist.

Der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als''Ganzes oder eines Teiles wird gleichgestellt die Veräußerung von Anteilen an Erwerbsgesellschasten, wenn der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft zu mehr als ein Drittel beteiligt ist oder innerhalb der letzten zehn Jahre beteiligt war. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebes.

b) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffsn und Rechten.

Zu dieser Einkommensart gehören auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichem Inven­tar, von beweglichem Betriebsvermögen und von einer zur Aus­übung einer selbständigen Berufstätigkeit dienenden Einrich­tung; ferner Einkünfte aus Verpachtung oder sonstiger zeitlich begrenzter Ueberlassung von literarischen, künstlerischen und ge­werblichen Urheberrechten, von Gerechtigkeiten und Gefällen, so­weit diese Einkünfte nicht dem Einkommen aus Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger Berufstätigkeit zuzurechnen sind; ferner Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht­zinsen, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im Veräuße­rungspreise von Grundstücken und die Miete- und Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.

c) Zu den sonstigen Leistungsgewinnen gehören vor allem Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (z. B. Erundstücksver- kauf). Solche Einkünfte unterliegen der Besteuerung aber nur dann, wenn durch die Veräußerung eine Verwertungsmöglichkeik unter Umständen ausgenutzt wird, die auf weitere gleichartige Veräußerungen schließen läßt, oder wenn es sich um ein Speku­

lationsgeschäft handelt. Als Spekulationsgeschäfte gelten aber Vcräußerungsgeschäfte nur, wenn

1. der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken weniger als zwei Jahre, bei anderen Gegen­ständen (Wertpapiere) weniger als ein Jahr beträgt, oder

2. es sich um Geschäfte handelt,- bei denen der Erwerb der Veräußerung zeitlich folgt (z. B. wenn ein Gegenstand schon veräußert wird, ehe ihn der Veräußerer erworben hat).

Jn einem Steuerabschnitt (Kalender- bezw. Wirtschafts­jahr) erzielte Veräußerungsgewinne von zusammen weniger als 1000 Ji bleiben steuerfrei, desgleichen tritt Steuerfreiheit ein, wenn von dem Veräußerer ein nicht zu seinem vermögenssteuer- pflichtigen Vermögen gehöriger Gegenstand veräußert wurde.

Die schon seither bestandene Möglichkeit der Besteuerung des Pflichtigen nach dessen Verbrauch ist beibehalten worden. Diese Besteuerungsart darf nur dann in Anwendung gebracht wer­den, wenn der Verbrauch in einem offenbaren Mißverhältnis zu dem festgestellten Einkommen unter Berücksichtigung der ganzen Lebcnsverhältnisse, insbesondere des Vermögens, steht. Zum Verbrauch gehören die zur Bestreitung des Haushalts in der Lebensführung des Steuerpflichtigen und die zu seinem und feiner Familie ausgewandten Beträge sowie-Ausgaben zum Er­werb solcher Gegenstände, die beim Erwerber nicht der Ver­mögenssteuer unterliegen. Ein ossenbares Mißverhältnis zwi­schen Einkommen und Verbrauch ist nur anzunehmcn, wenn der Verbrauch mindestens um die Hälfte höher ist, als das festge­stellte Einkoinmen. Diese Vesteuerungsart darf nur platzgreifen, wenn der Verbrauch mindestens 8000 Ji jährlich beträgt.

Der künftige Steuertarif soll folgendermaßen aussehen: bis 8000 Ji 10v.H.

für die weiteren 8000 Ji 15 v. H.

„ „ „ 8000 Ji 20 v. H.

„ „ „ 24000 Ji 25 v. H.

„ „ „ 50000 Ji 30 v. H.

für die weiteren Beträge 35 v. H.

Nach dem bisherigen Tarif ging die Steuer bis zu 60 v. H. des Einkommens. Die Steuer darf nach einer Bestimmung ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen.

Folgende Ermäßigungen sind vorgesehen: für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (je 1 v. H.) jedoch nur beim Steuersatz von 10 v. H., bei höheren Steuersätzen nicht. In den unteren Einkommensstufen erfolgt Abzug steuerfreier Beträge. Außerdem können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die

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