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38. Jahrg. Dienstag, den 17. Februar 1925, Nr. 20. Die neuen Mswertungsgeschentwürfe.
Von E. Ziegler, Darmstadt.
(Fortsetzung.)
Die aufgewerteten Ansprüche sind bis zum 1. Januar 1925 unverzinslich. Rückständige Zinsen gelten als erlassen. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar bis zum 31. März 1925 2%, vom 1. April 1925 ab 5%; in keinem Falle sind aber mehr als die vertragsmäßig ausbedungenen Zinsen zu entrichten. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zum 1. Januar 1926.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rückzahlung und die Verzinsung gelten nicht für die Zusatzaufwertung. Die Zahlung der Zusatzaufwertung kann nicht vor dem 1. Januar 1940 verlangt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist unter den Bedingungen, wie oben, gestattet. Die Verzinsung der Zusatzaufwertung beginnt erst am 1. Januar 1928 mit höchstens 5%. Die Verpflichtung zur Leistung von Tilgungsbeträgen ruht bis zu diesem Zeitpunkt.
Ansprüche aus Pfandbriefen -nd anderen Schuldverschreibungen werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse gleichwertig unter die Gläubiger im Verhältnis der nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes festzustellenden Goldmarkbeträge ihrer Ansprüche verteilt wird. Die Teilungsmasse besteht aus:
1. den bei Ablauf des 13. Februar 1924 als Deckung für die aufzuwertenden Pfandbriefe und Schuldverschreibungen bestimmten Werten;
2. den Werten, die früher zur Deckung gehört haben, soweit die Aufwertung 5% des Eoldmarkbctrages übersteigt, oder soweit die Aufwertung von unter Vorbehalt zurückgenommener Hypotheken erfolgt;
3. einem etwa aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners zu leistenden Beitrage.
Von der Teilungsmasse ist noch ein zu bestimmender Betrag für Verwaltungskosten abzuziehen. Die Reichsregierung trifft hierüber die näheren Anordnungen. Sie kann auch die Befriedigung der Pfandbriefgläubiger von Goldpfandbriefen oder auf andere Weise bestimmen.
Sparkassenguthaben werden in der Weise aufgewertet, daß die Teilungsmasse von einem Treuhänder unter die Gläubiger verteilt wird. Der von dem Treuhänder aufzustellende Verteilungsplan ist von der Landesregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Die Teilungsmasse soll sich ähnlich wie bei den Pfandbriefen zusammensetzen.
Sparkasseneinlagen, die getätigt worden sind aus gesetzlichem Zwang oder Vorschriften von Statuten, Stiftungen usw. (Mündelgelder, Stiftungsvermögen usw.) genießen bei der Verteilung einen Vorrang und zwar genießen sie eine um 50% höhere Aufwertung als die übrigen Sparkassenguthaben.
Die Landesregierungen sind ermächtigt, Einzahlungen oder Auszahlungen von einem gewissen Stichtag an, der jedoch nicht vor dem 1. Januar 1923 liegen darf, als unbewirkt zu erklären. Sie sind ferner ermächtigt, zu bestimmen, daß Guthaben einen bestimmten Goldmarkbetrag erreichen müssen, um berücksichtigt zu werden, für die Anmeldung zur Aufwertung Ausschlußfristen zu bestimmen, einen Einheitssatz oder einen Mindestsatz für die Auswertung zu bestimmen, für mehrere Sparkassen die Zusammenlegung der Teilungsmassen und einheitliche Verteilung an die Gläubiger vorzuschreiben, sowie sonstige Bestimmungen über den Beitrag der Kasse zur Teilungsmasse, die Höhe der Ver- waltungskosten usw. zu treffen.
Die Aufwertung aus Versicherungsverträgen, wozu außer den Lebensversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen auch die Jnvaliditäts-, Alters-, Witwen- und Waisenaussteuer- und Militärdienstversicherungen rechnen, geschieht in derselben Form.
In Streitfällen über die Höhe der Aufwertung entscheidet die Auswertungsstelle. Gegen die Entscheidung der Aufwertungsstelle findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Die Aufwertungsstelle erhebt eine Gebühr und verteilt die Kosten auf die Beteiligten nach billigem Ermessen.
Bei allen durch Hypothek oder Pfandrecht gesicherten. Forderungen findet eine Aufwertung auch dann statt, wenn die Schuld getilgt ist, der Gläubiger sich aber bei Annahme der Leistung seine Rechte vorbehalten hat. Eine Aufwertung findet auch ftaa in Fällen, in denen ein Vorbehalt des Gläubigers bei der Rückzahlung nicht gemacht worden ist, aber nur dann, wenn die Rückzahlung nach dem 31. Dezember 1922 bewirkt worden ist. In diesem letzteren Falle erfolgt die Aufwertung nur zur Hälfte der sonst üblichen Sätze. Ist die Rückzahlung auf Kündigung des Gläubigers vorbehaltslos erfolgt, so hat dieser keinen Anspruch auf Aufwertung. Auf Anruf kann die Aufwertungsstelle im letzteren Fall die Aufwertung aufheben, wenn dies die Lage des Schuldners rechtfertigt. Ein dahingehender Antrag ist bis zum 1. Januar 1926 bei der Aufwertungsstelle zu stellen. Soweit indes eine Aufwertung trotz erfolgter Rückzahlung stattfindet, sind die bereits gezahlten Beträge nach ihrem Goldwert anzurechnen.
Die Reichsregierung ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rcchtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
(Schluß folgt.)
Korpulenz macht alt,
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