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Giessener Zeitung

(neueste NâSMev) mit (Giessener TZgeMO

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Telephon Nr. 1362.

LxpeöMsn: SköMlage 21 Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klei« in Gisf?e«, Verlagsdruckerei, norm. Keller, gegr. 1783.

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38. Jahrg. Samstag, den 9. Mm 1925 Nr. 55»

Die ^ljpsLhekenaufwertung unö öer ReichsraL.

(Schluß.)

Was soll es bedeuten, wenn an anderer Stelle im gleichen Paragraphen (§ 2 Abs. 3) gesagt wird: „Die an Stelle einer Rangänderuilg vorgenommene Abtretung oder Neubegründung bleiben für die Feststellungen des Erwerbstages außer Betracht?

4. Es bedarf weiter der Nachprüfung, ob die Klauseln die der Billigkeit im Einzelfall Rechnung tragen sollen, ihren Zweck erreichen.

Für die Berechnung des Goldmarkwertes ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend; die Vuchhypothek wird erst mit der Eintragung erworben; die Verzögerung der Eintragung beruhte häufig auf Zufall. Es bedarf der Klarlegung im Gesetz, welcher Zeitpunkt als Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend sein soll. Ohne eine solche Bestimmung sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nicht zu vermeiden.

5. Zn 8 2 Abs. 1 des Entwurfes ist bestimmt: „Der Eigen­tümer kann eine Herabsetzung der Aufwertung verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint." Die Abstel­lung auf die wirtschaftliche Lage des Eigentümers allein ist nicht berechtigt. Gewiß kann die wirtschaftliche Lage des Eigen­tümers eine Herabsetzung der Aufwertungsquote berechtigt er­scheinen lassen (z. B. Eigentümer in hohem Alter, ohne Ein- tommen und ohne Vermögen). Aber es ist unbillig, die Möglich­keit der Herabsetzung n u r auf die wirtschaftliche Lage des Eigen­tümers zuzuschneiden. Die Herabsetzung muß auch dann gewährt werden, ^ocnn sie zur Abwendung einer groben Unbilligkeit un­abweisbar ist. Die grobe Unbilligkeit besteht im E'nzelfalle dann, wenn nach Lage des Falles dem Schuldner die Normal­aufwertung nicht zugemutet werden kann, z. B. weil er das An­wesen in der Inflationszeit zum vollen seinerzeitigen Verkehrs­wert oder sogar erheblich über diesen bezahlt hat, der Verkäufer aber seiner Verpflichtung zur Hypothekfreimachung infolge der Nichtdurchsetzung der Löschung bei Bestehen einer verpfändeten Hypothek oder aus anderen Gründen nicht Nachkommen konnte und nun an Stelle der noch nicht beseitigten Papiermarkhypo- thek auf einmal kraft des Gesetzes eine aufgewertete Eoldhypo- thek getreten ist. Solche Fälle sind nicht nur vereinzelt vorge- kommen. Man kann doch nicht dem jetzigen Grundstückseigen­tümer die volle normale Aufwertung aufbürden, wie dies in Literatur und Judikatur bisher teilweise geschieht (vgl. Jur. Wochenschrift 1925 S. 287: Ausführungen von Dr. v. d. Trenck, übrigens auch „Deutsche Hausbesitzerzeitung" 1925 S. 109). Es kann z. B. jemand ein Haus zu einem im Zeitpunkt des Er­werbs entsprechenden Kaufpreis erworben haben, der durch irgendwelche Umstände inzwischen seine wirtschaftliche Lage (Hei­rat, durch Erbfall, durch geschäftliche Tüchtigkeit) verbessert hat. Diese Verbesserung der wirtschaftlichen Lage steht mit dem Er­werb des Hauses in keinerlei Zusammenhang. Durch das nun­

mehr Platz greifende rückwirkende Aufleben einer Hypothek würde nun der Eigentümer außerordent'ia; schwer betroffen, wenn die Möglichkeit der Herabsetzung nur auf seine derzeitige wirtschaftliche Lage abgestellt ist. Erklärt man mit dem Gesetz- cnrwurf die allgemeine Wirtschaftslage des Schuldners in einem solchen Fall für entscheidend, so bürdet man n Wahrheit dem Eigentümer nichts anderes als eine besonders krasse und will­kürliche Ver möge"'^uer auf, *>:<~ nicht wir die Vermögensteuer im allgemein., sich in Millesätzen errechnet, fin' -n mit den be­trächtlichen Hundertsätzen von 15 od>r gar 25 Prozent eine teil­weise Konfiskation des Vermögens des Eigentümers, den die Hypothekbclastung gar nichts anging, darstellt. Aus diesem Grunde darf die Herabsetzung der Aufwertung nicht nur von der wirtschaftlichen Lage des Eigentümers abhängig gemacht wer­den, sondern es ist unerläßlich, auch allenfalls sich ergebende Unbilligkeiten in gleichem Maße zu berücksichtigen.

6. Eine andere Frage: Wäre es nicht veranlaßt, Höchstsätze für die erhöhte Auswertung des § 3 vorzuschrsU.en? Die Aus­legung der laiften Steuernotverordnung in der Praxis hat zu den unterschiedlichsten und widersprechendsten Erkenntnissen ge­führt und öc • höchste bayerische Gerichtshof hat sich — im Gegen­satz zu einer von ihm einige Wochen vorher ergangenen Entschei­dung — wie auch das Preußische Kammergericht auf den Stand­punkt gestellt, daß die privilegierten Forderungen über 100 Pro­zent aufgew riet werden können. Der Aufwertungsgesetzentwurf (§ 2) und das Vermögensteuergesetz nehmen übereinstimmend einen unter Friedenspreis liegenden Grundstückswert an. Es ist nicht einzusehen, mit welchem Recht ein T->>? dieser Grund­stücke nämlich z. B. die durch Hypothek gesicherten Restkauf- schillinge, eiivn über dem Friedenspreis begeben Wert dar­stellen sollen

Die Festigung eines Höchstsatzes für die Aufwertung dieser Ansprüche lUjifertigt sich nicht nur aus diesem Grunde, sondern auch vom E^nchtspunkt einer im Reiche konform gehenden Auf- weriung durch die Aufwertungsstellen, Die hinsichtlich ihrer Höchstsätze heute schon ganz beträchtliche Unters -liebe in den ein­zelnen Länomn aufweisen.

7 Eine der meistkritisierten Bestimmungen war jene des § 11 der Dritten Steuernotverordnung Der neue § 11 fordert die Kritik in nicht geringerem Maße heraus. Rückwirkung und VorbehaltsunerkenMng sind Bestimmungen ’m unheilvoller Bedeutung. Nicht umsonst haben sich schon in den wenigen Ta­gen seit dem Erscheinen des Entwurfes mehrfache Zuschriften von Hausbesitzerverbänden der Länder, Hausbesitzervereinen und ein­zelnen Hausbesitzern beim Zentcaloerband in besonders lebhafter Weise gegen die vorgesehene Rückwirkung und Vorbehaltsaner­kennung gewandt.

In den Begründungen zu diesen Vorstellungen kehrt immer der gleiche Fall wieder, der sich tausendfach in allen Ländern er­eignet hat und dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Ern