Giessener Zeitung
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38. Jahrg. Donnerstag, den 7. Mai 1925. Nr. 34»
Die L)8pothekenaufwertung und öer Reichsrat.
Zu den von uns kürzlich inhaltlich mitgeteilten Gesetzentwürfen über die Aufwertung hat der Reichsrat in der Zwischenzeit Stellung genommen. Er hat sich im wesentlichen auf den Boden der Regierungsvorlage gestellt. Die grundsätzliche Stellungnahme der Reichsregierung, die in der 3. Steuernotverordnung zum Ausdruck gekommen ist, ist auch vom Reichsrat gebilligt worden. Insbesondere darf als erfreulich festgestellt werden, daß der Reichsrat die Forderung des Gläubigerschutzverbandes nach individueller Auswertung (Entwurf Dr. Best) ebenfalls abgelehnt hat.
Die wesentlichsten Aenderungen, die der Reichsrat an der Regierungsvorlage vorgenommen hat, sind:
Eine einheitliche Aufwertung auf 20 v. H. Bekanntlich sieht der Regierungsentwurf für Hypotheken, die innerhalb der ersten 50 V.H. des Vorkriegswertes des Grundstücks liegen, eine Aufwertung von 15 und eine Zusatzaufwertung von 10 v. H., zusammen also 25 v. H. vor. Damit ist der in der 3. Steuernotverordnung festgesetzte Einheitssatz von 15 v. H. um 5 v. H. erhöht worden. Dem Vernehmen nach will die Reichsregierung ihren Entwurf im Reichstag aufrecht erhalten.
Für Jndustrieobligationen ist der Aufwertungssatz von 15 v. H. bcibehalten worden.
Ebenfalls ist der 1. Januar 1932 als Fälligkeitstag der aufgewerteten Kapitalien beibehalten worden. Geändert ist indes die Bestimmung, daß die Aufwertungsstellen ermächtigt sind, auf Antrag ratenweise Tilgung der Aufwertungshypothck zu gestatten und gleichzeitig den Rückzahlungstermin bis 1935 zu erstrecken. Diesen Termin hat der Reichsrat um 10 Jahre verlängert. Danach besteht die Möglichkeit — unveränderte Annahme im Reichstag vorausgesetzt — die aufgcwertete Hypothek in eine innerhalb 20 Jahren zu tilgende Amortisationshypothek umzuwandeln. Soweit jedoch Stundung über den allgemeinen Fälligkeitstermin, den 1. Januar 1932, hinaus gewährt wird, ist ein ev. erhöhter Zinssatz zu zahlen, der von der Regierung nach der allgemeinen Wirts Haftslage festgesetzt werden soll.
Eine besonders einschneidende Bestimmung hat der Reichsrat noch getroffen, wonach die Rückwirkung bei schon gelöschten Hypotheken bis zum 15. Dezember 1923 erstreckt werden soll. Der RegieruNgsentwurf hatte als Stichtag den 31. Dezember 1923 vorgesehen. Man will damit anscheinend alle diejenigen Schuldner treffen, die ihre Hypothek auf den 31. Dezember gekündigt aber schon einige Zeit vorher getilgt haben. Die Vergünstigung, daß derartige vorbchaltslos angenommene Hypotheken nur zum halben Satz aufgewertet werden sollen, hat der Reichsrat zunächst beseitigt. Derartige Hypotheken sollen oemnach auch zu 20 v. H. ausgewertet werden. Auch in dieser Beziehung hat sich die Regierung dem Standpunkt des Reichsrats nicht anzu- schließen vermocht, und sie beabsichtigt, mit einer besonderen Vorlage zu dieser Sache vor den Reichstag zu treten. Wir haben zur Frage der rückwirkenden Aufwertung wiederholt Stellung
genommen und auf die großen Schwierigkeiten hingewiesen, die eine Wiederauflebung längst gelöschter Hypotheken mit sich bringen muß; Schwierigkeiten, die nicht nur rechtlich außerordentlich kompliziert, sondern auch wirtschaftlich von der allergrößten Bedeutung für den einzelnen Betroffenen werden können.
Unter Zustimmung der Reichsregierung ist noch eine Bestimmung ausgenommen worden, durch die verhindert werden soll, daß durch Eintragung anderer Hypotheken der Gläubiger um die ihm zustehende Rangstelle gebracht werden soll. Aus diesem Grunde ist bestimmt worden, daß alle nach dem 1. Januar 1925 zu Gunsten des Eigentümers selbst oder naher Verwandten errichteten Hypotheken dem aufgewerteten Recht im Rang nachzugehen haben. Andere in dieser Zeit eingetragene Rechte können von dem Aufwertungsgläubiger innerhalb eines Jahres angefochten werden.
Die Vorlage über die
Ablösung der öffentlichen Anleihen hat im Reichsrat ebenfalls eine Reihe nicht unwesentlicher Aenderungen erfahren. So ist z. B. die Tilgung der Anleihe- ablösungsschuld durch Prämienauslosung gestrichen worden. Der Reichsrat schlägt vor, mit dem in der Regierungsvorlage für die Prämienauslosung vorgesehenen Betrag eine Auslosung zum Nennbetrag vorzunehmen. Die Regierung hat sich diesem Vorschlag nicht angeschlossen und will im Reichstag ihren Vorschlag vertreten. Außerdem hat der Reichsrat beschlossen, die 2prozen- tige Vorzugsrente nicht nur bedürftigen Kriegsanleihebesitzern, sondern auch den anderen bedürftigen Anleihealtbesitzern zukommen zu lassen Auch mit dieser Aenderung hat sich die Reichsregierung nicht befreunden i nnen.
Weitere Aenderung betreten die Barabfindung von Anleihealtbesitzern durch die Länder und Gemeinden. So sollen Kriegsanleihealtbesitzer, die weniger als 1000 Jt Nennwert Kriegsanleihe besitzen, mit 15 Ji für je 100 M abgefunden werden Der Reichsrat will die Bestimmung auf alle Anleihebesitzer ausgedehnt wissen.
Zu der Frage der Aufwertung hat auch der am 29. April 1925 in Berlin stattgcfundene Deutsche Industrie- und Handels- tag Stellung genommen. Auch die kompetenten Vertreter der deutschen Wirtschaft können sich der Bedenken nicht verschließen, die wir gegenüber einzelnen Bestimmungen des Regierungsentwurfs zum Ausdruck gebracht haben, was in folgender Entschließung zum Ausdruck kommt:
In der Frage der Aufwertung ist vor allem darauf zu sehen, was der Produktion an wiedererstehenden Schuldenlasten ohne die Gefahr allgemeiner Preissteigerung, Einbuße notwendiger Substanz und wirtschaftslähmender Kreditkrise auferlegt werden kann. Hierzu kann, nenn eine ergänzende Regelung unabweisbar ist, über die Vorschläge der '^vicrung ohne ernste Gefährdung der Wirtschaft nicht hinausgegangen werden. Die Vorschläge des Reichsrats auf Vereinfachung der