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Liessrner Leitung

(neueste nacbricbteu) mit (Giessener Tageblatt)

Jimis- u. Vereinsnacbrkhten

Bezugspreis:

6 0 Goldpfennig monarltch frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.

Skpeottton: Lüdanlage 21.

Redaktion, Truck und Verlag: Albin Klein iü Gießen.

Perraggbruderet, borm. Keller, gegt. 1783.

anjeigenpreife:

30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.

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90 „ „ Reklamezeile läO „

Nr. 2. Dienslag, den 6. Zanuar 1925.

38. Jahrg.

Steuern.

Ermäßigung der Steuerverzugszuschläge.

Nach der 3. Verordnung über Verzugszuschläge vom 9. Ja­nuar 1925 werden diese Zuschläge von 1%% für je einen an- gefangenen halben Monat auf 1% für den gleichen Zeitraum harabgesetzt. Die Herabsetzung tritt mit dem 15. Januar 1925 in Kraft. Sie hat bereits Wirkung, wenn der halbe Monat auch nur zum Teil in die Zeit nach dem 14. Januar fällt. Ver­zugszuschläge von Rückständen bis einschl. 10 Mark bleiben über­haupt unerhoben

Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzministers dürfen Zinsen bei Zahlungen, die innerhalb der Schonfrist nach Ablauf der Fälligkeit geleistet werden, nicht erhoben werden.

Einkommensteuer.

1. Neubewertung der Sachbezüge.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 ab wird der Wert der Sachbezüge für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn wie folgt festgesetzt:

1. volle freie Station (einschl. Wohnung, Heizung und Beleuchtung)

a) für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge,

Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte

weibliche Arbeitskräfte (z. B. Mägde) monatl. 25.— „H b) für männliche Hausangestellte, Knechte, männliche und weibliche Gewerbegehilfen

und für Personen, die der Angestellten-

versichcrung unterliegen monatl. 40.— Ji

c) für Angestellte höherer Ordnung, z. V.

Geschäftsführer, Werkmeister, Gutsinspek­toren, usw. monatl. 60.— Ji

2. freie Station fünf Sechstel, freie Wohnung ein Sechstel der zu 1 bezeichneten Sätze,

3. freie Wohnung für (verheiratete) Deputat- empfänger in der Land- und Forstwirtschaft jährlich 40.— Ji

4. Getreide: Großhandelspreis der betreffen­den Provinzialbörse ab Station abzüglich 10 v. H.

L. Hülsenfrüchte: Großhandelspreis ab Sta­tion abzüglich 15 v. H.

6- Mehl: der unter 4 bezeichnete Getreide- preis zuzüglich 25 v. H.

7. Brot s. unter 8.

8. Kartoffeln, für den Zentner 1.50 Ji

9,freie Kuhhaltung jährlich 165.— Ji

10. freie Sommerweide für eine Kuh 40.— Ji

ll. Milch

a) Vollmilch

b) Magermilch

12. Butter

für das Liter 0.15 Ji für das Liter 0,06 Ji für das Pfund 1.50 Ji

13. freie Ziegen- oder Schafhaltung jährlich 24.— Ji

14. Stroh und Heu: Großhandelspreis ab Sta­tion abzüglich 50 v. H.

15. gepflügtes Kartoffelland

a) gedüngt für den Morgen (25 Ar) 50.—Ji

b) ungedüngt für den Morgen 30.— Ji

3. Die Sätze sind für alle Landesfinanzämter und Finanz­ämter in der Weise bindend, daß für die Sätze unter 1 ein Zu­schlag oder Abschlag von höchstens 10 v. H. zugelassen wird. Ein Zuschlag ist bei der unter la bezeichneten Gruppe nicht vor­zunehmen.

4. Sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere als die vorstehend bestimmten Sätze vereinbart worden (z B. in Tarifverträgen), so sind diese Sätze der Steuerberechnung zu-___ gründe zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn vorgesehen ist, daß an Stelle eines Deputats ein bestimmter Barbetrag gezahlt werden tann, und dieser höher ist, als der für das Deputat auf­gestellte Bewertungssatz

2. Die EintommemteuervorarlszahlunM für 1924.

Ein neuer Erlaß des Reichsfinanzministers (vom 9. Ja­nuar 1925) besagt, daß eine gesetzliche Regelung der Einkommen­steuer für 1924 bevorstehe. Es ist darin noch nicht entschieden, ob eine regelrechte Veranlagung stattfindet, mit deren Ergeb­nis eine Herauszahlung oder eine Erstattung der von den mei­sten Gewerbebetrieben vermutlich zu viel vorausgezahlten Be­trage verbunden wäre. Indessen sind die Finanzbehorden an­gewiesen, die regelmäßige Vorauszahlungsprozentsütze für ein­zelne Betriebe nicht mehr zu erhöhen, was seither vielfach auf dem Wege des sogenannten Korrektivs (meistens durch Ver­gleichung mit dem Einkommen in den Jahren 1920 und 1921) geschah.

Von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer waren seit­her „leistungsschwache Steuerpflichtige" befreit, falls sie nicht mehr als 600 Ji im Jahre 1924 eingenommen haben. Als lei­stungsschwach gelten solche, die erwerbsunfähig oder in der Er­werbsfähigkeit beschränkt, oder über 60 Jahre alt find und ihre Einkünfte nach dem Ucberschuß der Einnahmen über die Wer­bungskosten versteuern. Der neue Erlaß gibt eine weitere Er­leichterung dahin, daß für solche leistungsschwache Steuerpflich­tige, die mehr als 600 Ji, aber nicht mehr als 900 Ji im Jahre 1924 verdient haben, auf Antrag 150 Ji der Einnahmen des letzten Vierteljahres steuerfrei bleiben können. Da die Mindest­grenze für die Vorauszahlungen 5 Ji beträgt, ist also ein derart leistungsschwacher , .euerpflichtiger für das letzte Vierteljahr cinkommensteuerfrei, wenn er nicht mehr als 200 Ji vereinnahmt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

*

Gewerbesteuer.

1. Die Endzahlungen auf die staatliche Gewerbesteuer.

In Nr. 23 vom 1. Januar 1925 waren die Endzahlungen