Liessrner Leitung
(neueste nacbricbteu) mit (Giessener Tageblatt)
Jimis- u. Vereinsnacbrkhten
Bezugspreis:
6 0 Goldpfennig monarltch frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.
Skpeottton: Lüdanlage 21.
Redaktion, Truck und Verlag: Albin Klein iü Gießen.
Perraggbruderet, borm. Keller, gegt. 1783.
anjeigenpreife:
30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg.
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90 „ „ Reklamezeile läO „
Nr. 2. Dienslag, den 6. Zanuar 1925.
38. Jahrg.
Steuern.
Ermäßigung der Steuerverzugszuschläge.
Nach der 3. Verordnung über Verzugszuschläge vom 9. Januar 1925 werden diese Zuschläge von 1%% für je einen an- gefangenen halben Monat auf 1% für den gleichen Zeitraum harabgesetzt. Die Herabsetzung tritt mit dem 15. Januar 1925 in Kraft. Sie hat bereits Wirkung, wenn der halbe Monat auch nur zum Teil in die Zeit nach dem 14. Januar fällt. Verzugszuschläge von Rückständen bis einschl. 10 Mark bleiben überhaupt unerhoben
Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzministers dürfen Zinsen bei Zahlungen, die innerhalb der Schonfrist nach Ablauf der Fälligkeit geleistet werden, nicht erhoben werden.
Einkommensteuer.
1. Neubewertung der Sachbezüge.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 ab wird der Wert der Sachbezüge für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn wie folgt festgesetzt:
1. volle freie Station (einschl. Wohnung, Heizung und Beleuchtung)
a) für weibliche Hausangestellte, Lehrlinge,
Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte
weibliche Arbeitskräfte (z. B. Mägde) monatl. 25.— „H b) für männliche Hausangestellte, Knechte, männliche und weibliche Gewerbegehilfen
und für Personen, die der Angestellten-
versichcrung unterliegen monatl. 40.— Ji
c) für Angestellte höherer Ordnung, z. V.
Geschäftsführer, Werkmeister, Gutsinspektoren, usw. monatl. 60.— Ji
2. freie Station fünf Sechstel, freie Wohnung ein Sechstel der zu 1 bezeichneten Sätze,
3. freie Wohnung für (verheiratete) Deputat- empfänger in der Land- und Forstwirtschaft jährlich 40.— Ji
4. Getreide: Großhandelspreis der betreffenden Provinzialbörse ab Station abzüglich 10 v. H.
L. Hülsenfrüchte: Großhandelspreis ab Station abzüglich 15 v. H.
6- Mehl: der unter 4 bezeichnete Getreide- preis zuzüglich 25 v. H.
7. Brot s. unter 8.
8. Kartoffeln, für den Zentner 1.50 Ji
9,freie Kuhhaltung jährlich 165.— Ji
10. freie Sommerweide für eine Kuh 40.— Ji
ll. Milch
a) Vollmilch
b) Magermilch
12. Butter
für das Liter 0.15 Ji für das Liter 0,06 Ji für das Pfund 1.50 Ji
13. freie Ziegen- oder Schafhaltung jährlich 24.— Ji
14. Stroh und Heu: Großhandelspreis ab Station abzüglich 50 v. H.
15. gepflügtes Kartoffelland
a) gedüngt für den Morgen (25 Ar) 50.—Ji
b) ungedüngt für den Morgen 30.— Ji
3. Die Sätze sind für alle Landesfinanzämter und Finanzämter in der Weise bindend, daß für die Sätze unter 1 ein Zuschlag oder Abschlag von höchstens 10 v. H. zugelassen wird. Ein Zuschlag ist bei der unter la bezeichneten Gruppe nicht vorzunehmen.
4. Sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer höhere als die vorstehend bestimmten Sätze vereinbart worden (z B. in Tarifverträgen), so sind diese Sätze der Steuerberechnung zu-___ gründe zu legen. Dies gilt insbesondere, wenn vorgesehen ist, daß an Stelle eines Deputats ein bestimmter Barbetrag gezahlt werden tann, und dieser höher ist, als der für das Deputat aufgestellte Bewertungssatz
2. Die EintommemteuervorarlszahlunM für 1924.
Ein neuer Erlaß des Reichsfinanzministers (vom 9. Januar 1925) besagt, daß eine gesetzliche Regelung der Einkommensteuer für 1924 bevorstehe. Es ist darin noch nicht entschieden, ob eine regelrechte Veranlagung stattfindet, mit deren Ergebnis eine Herauszahlung oder eine Erstattung der von den meisten Gewerbebetrieben vermutlich zu viel vorausgezahlten Betrage verbunden wäre. Indessen sind die Finanzbehorden angewiesen, die regelmäßige Vorauszahlungsprozentsütze für einzelne Betriebe nicht mehr zu erhöhen, was seither vielfach auf dem Wege des sogenannten Korrektivs (meistens durch Vergleichung mit dem Einkommen in den Jahren 1920 und 1921) geschah.
Von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer waren seither „leistungsschwache Steuerpflichtige" befreit, falls sie nicht mehr als 600 Ji im Jahre 1924 eingenommen haben. Als leistungsschwach gelten solche, die erwerbsunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit beschränkt, oder über 60 Jahre alt find und ihre Einkünfte nach dem Ucberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten versteuern. Der neue Erlaß gibt eine weitere Erleichterung dahin, daß für solche leistungsschwache Steuerpflichtige, die mehr als 600 Ji, aber nicht mehr als 900 Ji im Jahre 1924 verdient haben, auf Antrag 150 Ji der Einnahmen des letzten Vierteljahres steuerfrei bleiben können. Da die Mindestgrenze für die Vorauszahlungen 5 Ji beträgt, ist also ein derart leistungsschwacher , .euerpflichtiger für das letzte Vierteljahr cinkommensteuerfrei, wenn er nicht mehr als 200 Ji vereinnahmt und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
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Gewerbesteuer.
1. Die Endzahlungen auf die staatliche Gewerbesteuer.
In Nr. 23 vom 1. Januar 1925 waren die Endzahlungen