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Giessener Zeitung

MeMe Nachrichten) mit (Giessener Cageblatt)

Jimis- u. Uereinsnacbrkbten

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6 0 Goldpfc««ig monailich frei Haus, bei obligatorisch.Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

LxpedMon: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albi« Klei« i« Gietzea, BerlagsdruSerei, Dorrn. Keller, gegr. 1783.

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38. Jahrg. Donnerstag, den 5. März 1925. Nr. 27.

Einziehung von Forderungen.

Handwerker und Gewerbetreibende klagen zurzeit mehr wie je über schlechten Eingang ihrer Außenstände. Die Pumpwirt­schaft ist auf dem besten Wege, sich zu einem unerträglichen Zu­stand auszuwachsen, und es kann nicht ost genug an das Hand­werk die Mahnung gerichtet werden, selbst alles zu tun, das Vorgunwesen in seinen Grenzen zu halten. Vorsicht bei der Uebernahme von Aufträgen, übersichtliche Buchführung und rechtzeitige Anmahnung und Geltendmachung der Außenstände mutz vom Handwerk unbedingt gefordert werden. Die gericht­liche Geltendmachung von Außenständen ist nach den neueren Vorschriften der Zivilprozetzordnung wesentlich vereinfacht wor­den. Außerdem bestimmt die Verordnung von 13. 5. 1924, daß alle Ansprüche, soweit sie die Zahlung einer bestimmt Geld­summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand haben (§ 688 der Z. P. O.) und, soweit sie zur Zuständigkeit des Amts­gerichts gehören (bis zu 500 <41.—) im Mahnverfahren geltend zu machen sind. Hierin gehören in der Hauptsache die Ansprüche der Handwerker, die in der Regel auf Zahlung für die bewirkte Leistung gerichtet sind. Das Mahnverfahren kommt auf An­trag des Gläubigers in Gang; es genügt, wenn folgender An­trag an das zuständige Amtsgericht gerichtet wird:

....., den .

An das Amtsgericht

Ich beantrage den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen

.......wegen Forderung laut beiliegender

Rechnung und . . .% Zinsen seit......Falls Widerspruch erhoben wird, bitte ich um Terminsbestimmung, notfalls vorläufig vollstreckbares Urteil. Die vorzulegenden Ge­richtskosten mit R.-Mk......sind in Kostenmarken bcigcfügt.

Unterschrift:......

Bei der außerordentlichen Inanspruchnahme der Gerichte ist es aber im Interesse einer schnellen Behandlung des Antrages zweckmäßig, dem Gericht die Schreibart der Ausfüllung des Zahlungsbefehlsformulars abzunehmen. Das geschieht in der Weise, daß man selbst das Zahlungsbefehlsformular in doppelter Ausfertigung ausfüllt. Formulare find bei Gericht und Ver­lagsanstalten (in Gießen in der Verlagsdruckerei Albin Klein) erhältlich. Das Gesuch um Erlaß ist in diesen Formularen bereits enthalten. Die Rechnung ist stets in doppel­ter Ausfertigung beizufügen.

Von der Zustellung an den Schuldner erhält der Gläubiger durch das Gericht Mitteilung unter Angabe der Frist, innerhalb welcher der Schuldner Widerspruch erheben kann. Im Bezirk des Amtsgerichts beträgt die Frist 3 Tage, außerhalb eine Woche, sie läuft vom Tage der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist mutz der Gläubiger zur ; Erreichung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls einen An- : trag auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls an das Gericht richten. ! Da der Schuldner solange Widerspruch erheben kann, solange der ' Zahlungsbefehl nicht verfügt ist (§ 694 der Z. P. O.) ist der An­trag sofort nach Ablauf der Frist einzureichen. Der Antrag ' kann folgendermaßen abgefaßt werden:

......., den .

An das Amtsgericht, Abteilung

In Sachen.......gegen.....

Aktenzeichen .... beantrage ich Erteilung des Voll­streckungsbefehls wegen der im Zahlungsbefehl angegebenen Beträge. Ich bitte um Weitergabe an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung und Pfändung. Meine nebenstehenden Auslagen bitte ich zuzusetzen.

Unterschrift:......

Auslagen!

1.........M ... .

2........M ... .

3........M ... .

SummeM ....

Das Ersuchen an das Gericht um Weiterleitung des Schuld­titels an den Gerichtsvollzieher ist zur Vermeidung von Zeit­verlust in diesen Antrag bereits aufgenommen. Durch den Ge­richtsvollzieher erhält der Gläubiger Mitteilung über das Er­gebnis der Vollstreckung.

Erhebt der Schuldner Widerspruch, so setzt das Gericht (der diesbezügliche Antrag ist in dem Gesuch um Erlaß des Zah­lungsbefehls bereits enthalten) einen Termin zur Güteverhand- lung an (§§ 696 ff Z. P. O.). In diesem Termin wird eine gütliche Verständigung angestrcbt und notfalls sofort in das Streitverfahren übergetreten.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem noch § 500 der Z. P. O., wonach an ordentlichen Gerichtstagen die Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Terminsbestimmung zur Gütever­handlung vor Gericht erscheinen können. Das empfiehlt sich in den Fällen, in denen der Schuldner ratenweise Abzahlung nach­sucht. Die Zahlungswilligkeit wird wesentlich gestärkt, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt.

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