Giessener Zeitung
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38. Iahrg. Donlierstag, den ö. Februar 1^25. Nr. IS.
Rechte der Hauseigentümers bei Zuweisung eines vermögenslosen Zwangsmieters durch die Gemeinde.
Nach § 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel kann das Mieteinigungsamt, falls zwischen dem Hauseigentümer und dem Wohnungsuchenden ein Mietvertrag nicht zustande kommt, anordnen, daß die Gemeinde an Stelle des Wohnungssuchenden als Mieterin gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungsuchenden weiter zu vermieten.
Einem Hauseigentümer war ein verheirateter, völlig vermögensloser blinder Klavierstimmer als Zwangsmieter zugewiesen worden. Da der Hauseigentümer hiermit nicht einverstanden war, so stellte er gemäß der oben erwähnten Gesetzesbestimmung bei dem Mieteinigungsamt den Antrag, die Gemeinde solle als Mieterin eintreten. Das Mieteinigungsamt gab diesem Antrag auch Folge, und die Gemeinde vermietete die fraglichen Räume dem erwähnten Zwangsmieter weiter.
Etwa ein Jahr später kündigte die Gemeinde den mit dem Hauseigentümer geschlossenen Vertrag mit der Begründung, der Mieter sei jetzt nicht mehr vermögenslos und außerstande, die Miete zu bezahlen. Er habe sich auch der Gemeinde gegenüber verpflichtet, die Miete stets ordnungsmäßig zu entrichten.
Nun strengte der Hauseigentümer gegen die Gemeinde Klage mit dem Anträge an, festzustellen, daß die Beklagte zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet sei.
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben den Anspruch des Hauseigentümers für begründet erachtet. Es mag richtig sein, so sprach sich das Oberlandesgericht aus, daß der § 4 der Wohnungsmangelverordnung unangenehme Verpflichtungen für die Gemeinde im Gefolge hat. Die Vorschriften sind aber gegeben im Interesse der Grundeigentümer, die außer der lästigen Belegung ihrer Häuser mit Zwangsmietern nicht obendrein einen erheblichen Vermögensverlust durch Zuweisung insolventer Zwangsmieter erleiden sollen. Diese Absicht des Gesetzes darf natürlich nicht dadurch vereitelt werden, daß die Gemeinde als die zur Mietezahlung Verpflichtete sich einseitig durch Kündigung des Mißverhältnisses von der ihr lästigen Micte- zahlungspflicht befreit. Das kann die Gemeinde ebensowenig, wie sich der Hauseigentümer durch einseitige Kündigung seines Zwangsmieters entledigen kann, und die beklagte Gemeinde zeigt durch ihr Verhalten, daß sie ihre Staatspflichten hinsichtlich ihrer Stellung in der Wohnungszwangswirtschaft völlig verkennt. Die Gemeinde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, das Mieteinigungsamt von neuen anzurufen, und dieses hätte die Verhältnisse prüfen nnb dann entscheiden müssen, ob noch weiter Veranlassung
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zur Beibehaltung des durch den Spruch geschaffenen Verhältnisses vorlag oder nicht. (Oberlandesgericht Hamburg, V.Zivil- sen.) __________—_____________
Haftung der Gemeinde für den Mietzins im Halle der Wohnungsbeschlagnahme.
Seit einiget Zeit häufen sich die Fälle, wo von feiten der Wohnungsämter bezw. Mieteinigungsämter zahlungsunfähige Zwangsmieter in leer gewordene Wohnungen eingewiescn werden. Noch zahlreicher aber sind die Fälle, wo Räumungsurteile nicht vollstreckt werden, weil sie von feiten der Polizei der zur Räumung Verurteilte als Obdachloser in dieselbe Wohnung wieder eingewiesen werden soll. In beiden Fällen haftet für die zukünftige Miete die Gemeinde. *
Zu dem ersterwähnten Fall hat das Kammergericht bereits am 23. Juni 1923 eine Entscheidung gefällt, zu welcher die Broschüre von Dr. Hertel „Mieterschutz und Wohnungszwangswirt- Ichaft" auf Seite 279 folgendes schreibt:
„Der Mieter einer Wohnung, von der ein Teil zwangsweise' hatte die Stadtgemeinde auf Schadenersatz verklagt, weil die abgetrennt uno einem Zwangsmieter zugewiesen worden war. ihm zugebilligte Zwangsmiete keinen Ausgleich des ihm entgangenen Schadens darstelle. Das Kammergericht hat die Möglichkeit eines derartigen Anspruchs bejaht. Er könne zwar nicht auf § 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht gestützt werden, weil die Entziehung des benutzten Raumes sich als eine Ausführung des Wohnungsmangelgefetzes darstelle, in welcher eine Entschädigung über den vom Mieteinigungsamt festgesetzten Mietzins hinaus nicht zugesichert sei. Es liege aber eine Enteignung im Sinne des preußischen Rechts vor. Dann habe Art. 153 Abs. 2 der Reichsverfassung Anwendung zu finden, wonach eine Enteignung nur zum -urohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden könne und gegen angemessene Entschädigung erfolge, soweit ein Reups- gesetz nicht etwa anders bestimme. Die ersten Voraussetzungen seien gegeben. Da aber das Wohnungsmangelgesetz andere Bestimmungen über die Entschädigung nicht treffe, vielmehr lediglich die Festsetzung eines Mietvertrages regele, so sei eine angemessene Entschädigung zu leisten, für deren Höhe auch der Rechtsweg zulässig sei."
Diese Gründe des Kammergerichts sind ohne weiteres anwendbar auch auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Zwangsmietcrs für die gesetzliche Miete.
Ueber den Fall, daß ein zur Räumung verurteilter zahlungsunfähiger Mieter infolge polizeilicher Maßnahmen nicht exmittiert werden kann, hat das Landgericht Aachen in einem Urteil vom 2. Februar 1925 eine interessante Entscheidung getroffen. Der Tatbestand war folgender:-
Der Vermieter erwirkte gegen den notorisch zahlungsunfähigen Mieter ein Räumungsurteil beim Amtsgericht. Der von ihm nach erhaltener Genehmigung des Mieteinigungsamtes zur Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher teilte deren beabsichtigte Durchführung der Polizeibehörde mit.