Giessener Zeitung
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38. Jahrg. Saurstag, dm 4. Juli 1925. Nr. 78»
SLeueen.
Einkommensteuer.
Nachdem inzwischen verabschiedeten Steuerüberleitungsgesetz braucht die für Monatszahler am 10. (17.) Juni fällige Vorauszahlung auf die Einkomensteuer erst am 10. (17.) Juli zu- : jammen mit den Vorauszahlungen für den Monat Juni entrichtet zu werden.
Merülatt über den Steuerabzug vom Arbeitslohn.
A. Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags.
Bei Lohnzahlungen, die für eine nach dem 31. Mai 1925 erfolgende Dienstleistung bewirkt werden, bleiben für den Arbeitnehmer zur Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, | § 59 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge
a) bei Zahlung des Arbeitslohn für volle Monate 80 R-M. monatlich,
b) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen 18,60 R-M. wöchentlich,
c) bei Zahlung d. Arbeitslohns f. volle Arbeitstage 3,10 R-M. täglich,
d) bei Zahlung d. Arbeitslohns f. kürzere Zeiträume 0,80 R-M. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden vom Steuerabzug frei (steuerfreier Lohnbetrag).
Der steuerfreie Lohnbetrag erhöht sich also gegenüber den bisherigen Beträgen monatlich um 20 R-M., wöchentlich um 3,60 R-M., täglich um 0,60 R-M. und zweistündlich um 0,20 R-M.
Wann der Arbeitslohn ausgezahlt wird, ob vor dem 1. Juni oder nach dem 31. Mai, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, daß der Lohn für eine nach dem 31. Mai 1925 erfolgende Dienstleistung gezahlt wird.
B. Erhöhung der Kinderermäßigungen.
I. Bei Lohnzahlungen, die für eine nach dem 31. Mai 1925 erfolgende Dienstleistung bewirkt werden, ermäßigt sich der vom Arbeitslohn nach Abzug des steuerfreien Lohnbetrags (vgl. Abschnitt A) einzubehaltende Steuersatz von 10 v. H.
1. für die auf der Steuerkarte vermerkte Ehefrau wie bisher um 1 v. H,
2. für das erste auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind wie bisher um 1 v. H.,
3. für das zweite auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind,
a) wenn der Arbeitslohn bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate 250 R-M. bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen 60 R-M. bei Zahlung d. Arbeitslohns f. volle Arbeitstage 10 R-M. bei Zahlung d. Arbeitslohns f. kürzere Zeiträume 2,50 R-M. für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden nicht übersteigt, um 2. v. H.,
b) wenn der Arbeitslohn die unter a) bezeichneten Beträge übersteigt, um nur 1 o. H.,
4. für das dritte und jedes weitere auf der Steuerkarte vermerkte minderjährige Kind stets um je 2 v. H.
Die neuen Ermäßigungen finden auf alle Lohnzahlungen Anwendung, soweit nach den Bestimmungen des Abschnitts A der höhere steuerfreie Lohnbetrag von 80 R-M. monatlich (18,60 R-M. wöchentlich usw.) zu berücksichtigen ist.
II. Ob für das zweite Kind eine Ermäßigung von 2 v. H. oder von nur 1 v. H. zu berücksichtigen ist, richtet sich nach der-, -e des Arbeitslohns in dem Zeitraum, für den der Lohn jeweils gezahlt wird. Beträgt z. B. der Wochenlohn eines verheirateten Arbeitnehmers mit zwei minderjährigen Kindern in einer Lohnwoche 58 R-M., so beträgt die Ermäßigung nach dem Familienstand für diese Lohnwoche 1 v. H. (für die Ehefrau) + 1. v. H. (für das erste Kind) + 2 u. §. (für das zweite Kind), also zusammen 4 v. H. Beträgt der Wochenlohn in der nächsten Lohnwache 62 RM., so beträgt die Ermäßigung für diese Lohnwoche zusammen nur 3 v. H. (für das zweite Kind statt 2 nur 1 v. H.).
III. Die im Abschnitt BI bezeichneten Ermäßigungen für die minderjährigen Kinder gelten auch für mittellose Angehörige, für die eine Ermäßigung vom Finanzamt zugelassen und auf der Steuerkarte vermerkt worden ist. Wenn also einem Arbeitnehmer z. B. eine Ermäßigung für zwei minderjährige Kinder und für einen mittellosen Angehörigen (bisher je 1 v. H.), zusammen 3 v. H.) zusteht, so erhält er künftig für die genannten 3 Personen eine Ermäßigung von zusammen 4 v. H., wenn sein Arbeitslohn 250 R-M. monatlich (60 R-M. wöchentlich usw.) übersteigt, dagegen eine Ermäßigung von zusammen 5 v. H., wenn sein Arbeitslohn die genannten Beträge nicht übersteigt.
IV. Der nach den Ausführungen im Abschnitt BI bis III einzubehaltende Hundertsatz ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen.
Tabelle 1
für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 250 R-M. monatlich (60 R-M. wöchentlich, 10 R-M. täglich, 2,50 R-M. zweistündlich nicht übersteigt.
Zahl der minderjährig. Kinder u. mittels. Angehörig.
Verheirateter
Arbeitnehmer
Lediger oder verwitwet. Arbeitnehmer
—
9 v. H.
10 v. H.
1
8 „
9 „
2
6 „
7 „
3
4 „
5 „
4
2 „
3 „
5
6
Tabelle 2
1 „
für Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 250 R-M. monatlich (60 R-M. wöchentlich, 10 R-M. täglich, 2,50 R-M. zweistündlich übersteigt.